Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
Aufforderung zum Suizid
Aufforderung zum Suizid
4. April 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (8.480 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T fordert seinen Erbonkel O auf, sich selbst (O) das Leben zu nehmen. O kommt dieser Aufforderung wenige Tage später nach und begeht mit einem Schuss in den Kopf im Wald einsam und verlassen Suizid.
Diesen Fall lösen 74,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Aufforderung zum Suizid
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich der "Tötung auf Verlangen" (§ 216 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem der T den O aufforderte sich selbst das Leben zu nehmen, hat er sich der Anstiftung (§ 26 StGB) zum Suizid des O strafbar gemacht.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
27.8.2023, 12:43:38
Nach welcher Norm wäre dann T zu bestrafen? Oder bleibt er straflos?
MK-
16.9.2023, 15:20:26
Mir fällt kein einschlägiger Straftatbestand ein.

Sambajamba10
15.11.2023, 18:12:58
@[Diaa](211889) T bleibt straffrei. Hätte er Irrtumsherrschaft innegehabt, wäre er aber mittelbarer Täter (§§ 212 I, 25 Alt. 2)

DeliktusMaximus
3.12.2024, 23:50:49
Die psychische Gewalt ist ein blinder Fleck im StGB; jedenfalls erinnere ich mich an eine derartige Diskussion innerhalb der Literatur im Rahmen der Körperverletzung mit Todesfolge (
Gubener Hetzjagdfall).

Nils
22.3.2025, 16:31:23
Bei dem
Gubener Hetzjagd-Fall befand sich das Opfer aber in einer ganz anderen Lage, als das hier der Fall ist.
okalinkk
28.2.2025, 10:39:34
Abgrenzung strafbare Fremdtötung 216 vs straflose Beihilfe zum
SuizidLiteratur: wer beherrscht den unmittelbar lebensbeendenden Akt Rspr: wer beherrscht das Gesamtgeschehen es wird hier nur die Ansicht der Literatur dargestellt, nicht aber die der Rspr. das könnte ergänzt werden