Aufforderung zum Suizid

4. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T fordert seinen Erbonkel O auf, sich selbst (O) das Leben zu nehmen. O kommt dieser Aufforderung wenige Tage später nach und begeht mit einem Schuss in den Kopf im Wald einsam und verlassen Suizid.

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Einordnung des Falls

Aufforderung zum Suizid

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich der "Tötung auf Verlangen" (§ 216 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Nein, das trifft nicht zu!

Der objektive Tatbestand des § 216 Abs. 1 StGB setzt voraus: Es muss (1) ein anderer Menschen getötet worden sein, (2) der Getötete muss ausdrücklich und ernstlich die Tötung verlangt haben und zudem muss (3) der Getötete den Täter zur Tötung bestimmt haben. (Mittelbarer) Täter kann nur sein, wer täterschaftlich handelt, d.h. wer die Tatherrschaft innehat. Liegt die Tatherrschaft über das Töten beim freiverantwortlich handelnden Suizidenten, scheidet Täterschaft aus. O hat sich mit einem Schuss eigenverantwortlich das Leben genommen. Die Tatherrschaft über den unmittelbar lebensbeendenden Akt hatte ausschließlich O.
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2. Indem der T den O aufforderte sich selbst das Leben zu nehmen, hat er sich der Anstiftung (§ 26 StGB) zum Suizid des O strafbar gemacht.

Nein!

Anstiftung (§ 26 StGB) setzt (1) eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat, (2) eine taugliche Teilnehmerhandlung (Bestimmen zur Haupttat) und (3) den "doppelten Teilnehmervorsatz" (bezüglich der Haupttat und dem Bestimmen) voraus sowie (4) rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Anstifters. Hier fehlt es bereits an der Haupttat. Der Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) stellt nach h.M. die Tötung eines "anderen" Menschen unter Strafe. Suizid ist nicht strafbar. Eine Teilnehmerstrafbarkeit des T scheidet ebenfalls aus.
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