Strafrecht

BT 5: Verkehrsdelikte

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB

§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen – mit konkreter Gefährdung 2

§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen – mit konkreter Gefährdung 2

31. Mai 2025

7 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Als T in das Lenkrad der O greift, hält O auf dem Seitenstreifen der A92 und steigt aus. T verfolgt O und stößt sie auf die rechte Fahrspur, wodurch sie sich verletzt. Dort fixiert er sie, so dass ihr Kopf auf dem Mittelstreifen liegt. Folgende Pkw können nur knapp ausweichen.

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Einordnung des Falls

§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen – mit konkreter Gefährdung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die O quer auf der rechten Fahrspur fixierte, hat er durch das "Bereiten eines Hindernisses" die "Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt" (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Ein Bereiten von Hindernissen ist jede Einwirkung auf den Straßenkörper, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu gefährden (z.B. Spannen von Drähten oder das Errichten von Straßensperren). Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs tritt ein, wenn der Eingriff sich störend auf Verkehrsvorgänge auswirkt und so zu einer Steigerung der allgemeinen Verkehrsgefahr führt. Die Fixierung der O auf der Fahrspur ist eine verkehrsgefährdende Einwirkung auf den Straßenkörper. Der insoweit bewirkte Hinderniszustand ist auch generell geeignet, das normale Verkehrsrisiko zu steigern.
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2. T hat das Hindernis (die fixierte O) als Verkehrsteilnehmer bereitet (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB), sodass die Voraussetzungen eines sog. verkehrsfeindlichen Inneneingriffs vorliegen müssten.

Nein!

§ 315b StGB erfasst im Gegensatz zu § 315c StGB grundsätzlich nicht Vorgänge des fließenden oder ruhenden Verkehrs, sondern nur Außeneingriffe. Ausnahmsweise wird die Sperrwirkung des § 315c StGB bei verkehrsinternen Verhaltensweisen durchbrochen. Dafür muss der Verkehrsteilnehmer den Verkehrsvorgang zu einem verkehrsfeindlichen Inneneingriff pervertieren. Da T mit dem Körper der O ein Hindernis bereitete, liegt hierin indes ein Außeneingriff. Deswegen kommt es auf die Voraussetzungen der Pervertierung nicht an. Die strittige Frage, ob der Griff ins Lenkrad ein Außen- oder Inneneingriff ist, kann daher auch dahinstehen.

3. Es bestand eine "konkrete Gefahr" (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB) für die herannahenden Pkw und deren Insassen.

Genau, so ist das!

§ 315b Abs. 1 StGB setzt (wie auch §§ 315 Abs. 1, 315a Abs. 1, 315c Abs. 1, 315d Abs. 2 StGB) als sog. konkretes Gefährdungsdelikt voraus, dass es über die abstrakte Gefährlichkeit der Tathandlung hinaus zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für Sachen von bedeutendem Wert gekommen ist. Bei einer objektiven nachträglichen Prognose muss es zu einem "Beinahe-Unfall" gekommen sein, von dem ein unbeteiligter Beobachter sagen würde, dass "das noch einmal gut gegangen" sei. Da die herannahenden Pkw dem Hindernis nur haarscharf ausweichen konnten, war die Sicherheit des nachfolgenden Verkehrs so stark beeinträchtigt, dass eine Verletzung ihrer Rechtsgüter nur noch vom Zufall abhing.

4. Da O sich bei dem Sturz verletzt hat, bestand eine "konkrete Gefahr" (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB) für ihre körperliche Unversehrtheit.

Nein, das trifft nicht zu!

Der (1) Eingriff muss zu einer (abstrakten) (2) Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs führen, aus der dann die (3) konkrete Gefahr erwächst ("Dreistufigkeit"). Vor allem darf sich der verkehrsfremde Eingriff nicht in der durch ihn verursachten Gefahr erschöpfen. Hier war der zur Verletzung führende Sturz der O nicht die Folge einer abstrakten Verkehrsgefahr, sondern umgekehrt die Ursache dafür, dass eine solche Gefahr überhaupt erst entstand.
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