Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen – mit konkreter Gefährdung 2
§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen – mit konkreter Gefährdung 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Als T in das Lenkrad der O greift, hält O auf dem Seitenstreifen der A92 und steigt aus. T verfolgt O und stößt sie auf die rechte Fahrspur, wodurch sie sich verletzt. Dort fixiert er sie, so dass ihr Kopf auf dem Mittelstreifen liegt. Folgende Pkw können nur knapp ausweichen.
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Einordnung des Falls
§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen – mit konkreter Gefährdung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die O quer auf der rechten Fahrspur fixierte, hat er durch das "Bereiten eines Hindernisses" die "Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt" (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat das Hindernis (die fixierte O) als Verkehrsteilnehmer bereitet (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB), sodass die Voraussetzungen eines sog. verkehrsfeindlichen Inneneingriffs vorliegen müssten.
Nein!
3. Es bestand eine "konkrete Gefahr" (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB) für die herannahenden Pkw und deren Insassen.
Genau, so ist das!
4. Da O sich bei dem Sturz verletzt hat, bestand eine "konkrete Gefahr" (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB) für ihre körperliche Unversehrtheit.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
28.9.2023, 16:12:55
Die Erläuterung, warum hier kein Inneneingriff vorliegt gelingt nicht so ganz.
Jannick B
29.12.2023, 13:37:46
Dem würde ich mich anschließen und hinzufügen, dass ich auch nicht recht verstehe warum die Frage ob das "ins Lenkrad Greifen" einen Inneneingriff darstellt dahinstehen kann. Beim Anhalten und Aussteigen kann man meiner Meinung nach durchaus über eine Zäsur innerhalb des Lebenssachverhalts nachdenken, so dass man die Handlungen während der Fahrt strafrechtlich getrennt von denen nach dem Anhalten betrachten müsste. Bitte korrigiert mich wenn ich falsch liege :)
HenniPotter
29.2.2024, 08:43:17
Genau deswegen ja. Wenn man das Aussteigen als Zäsur betrachtet, dann ist die erste Handlung (nämlich das ins Lenkrad greifen) hier egal, weil durch das "Auf der Straße fixieren" eben ein von außen kommender Eingriff vorliegt. Nach der "getrennten" Lösung und wenn man hier die Prüfung nur auf das spätere Geschehen richtet, dann kann es tatsächlich dahinstehen, ob das Greifen ins Lenkrad ein Innen- oder ein Außeneingriff ist. In der Klausur würde man bei einer getrennten Betrachtung natürlich mit der zeitlich früheren Handlung im Rahmen der Prüfung beginnen und dann stellt sich ("erst") die Frage, ob es sich dabei um einen Innen-oder Außeneingriff handelt.