Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen – mit konkreter Gefährdung 2
§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen – mit konkreter Gefährdung 2
31. Mai 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Als T in das Lenkrad der O greift, hält O auf dem Seitenstreifen der A92 und steigt aus. T verfolgt O und stößt sie auf die rechte Fahrspur, wodurch sie sich verletzt. Dort fixiert er sie, so dass ihr Kopf auf dem Mittelstreifen liegt. Folgende Pkw können nur knapp ausweichen.
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Einordnung des Falls
§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB: Bereiten von Hindernissen – mit konkreter Gefährdung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die O quer auf der rechten Fahrspur fixierte, hat er durch das "Bereiten eines Hindernisses" die "Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt" (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat das Hindernis (die fixierte O) als Verkehrsteilnehmer bereitet (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB), sodass die Voraussetzungen eines sog. verkehrsfeindlichen Inneneingriffs vorliegen müssten.
Nein!
3. Es bestand eine "konkrete Gefahr" (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB) für die herannahenden Pkw und deren Insassen.
Genau, so ist das!
4. Da O sich bei dem Sturz verletzt hat, bestand eine "konkrete Gefahr" (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB) für ihre körperliche Unversehrtheit.
Nein, das trifft nicht zu!
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