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Beseitigen von Anlagen bei fehlender konkreter Gefährdung – Gully-Deckel entfernt
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Bereiten von Hindernissen bei Eintritt konkreter Gefährdung – Öl in Straßenkurve
In einer Straßenkurve entleert T einen Eimer Altöl. Deswegen verliert der vorschriftsmäßig fahrende O die Bodenhaftung und entgeht einer Kollision mit einer Hauswand nur durch Zufall.

Bereiten eines Hindernisses mit konkreter Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Als T in das Lenkrad der O greift, hält O auf dem Seitenstreifen der A92 und steigt aus. T verfolgt O und stößt sie auf die rechte Fahrspur, wodurch sie sich verletzt. Dort fixiert er sie, so dass ihr Kopf auf dem Mittelstreifen liegt. Folgende Pkw können nur knapp ausweichen.