Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff ("Pervertierung") – Rechtfertigung durch Notwehr
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff ("Pervertierung") – Rechtfertigung durch Notwehr
12. Februar 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T entwendet Os Tasche. O verfolgt den Dieb mit ihrem Pkw und fährt ihm auf dem Bürgersteig absichtlich in die Waden, woraufhin T verletzt zu Boden geht. Sodann nimmt O die Tasche wieder an sich.
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Einordnung des Falls
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff ("Pervertierung") – Rechtfertigung durch Notwehr
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem O den T gezielt anfuhr, hat sie einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB fallenden "Außeneingriff" vorgenommen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem O den T gezielt anfuhr, hat sie einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB fallenden "verkehrsfeindlichen Inneneingriff" vorgenommen.
Ja, in der Tat!
3. O hat "die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt" und es bestand eine "konkrete Gefahr für Leib oder Leben" des T (§ 315b Abs. 1 StGB).
Ja!
4. Der Schutzzweckzusammenhang ist gewahrt.
Genau, so ist das!
5. O handelte in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen (§ 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB).
Ja, in der Tat!
6. Eine Rechtfertigung der O wegen Notwehr (§ 32 StGB) scheidet aus, weil § 315b StGB ein "Allgemeinrechtsgut" schützt.
Nein!
Fundstellen
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