Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff ("Pervertierung") – Rechtfertigung durch Notwehr
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff ("Pervertierung") – Rechtfertigung durch Notwehr
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T entwendet Os Tasche. O verfolgt den Dieb mit ihrem Pkw und fährt ihm auf dem Bürgersteig absichtlich in die Waden, woraufhin T verletzt zu Boden geht. Sodann nimmt O die Tasche wieder an sich.
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Einordnung des Falls
§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff ("Pervertierung") – Rechtfertigung durch Notwehr
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem O den T gezielt anfuhr, hat sie einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB fallenden "Außeneingriff" vorgenommen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem O den T gezielt anfuhr, hat sie einen unter § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB fallenden "verkehrsfeindlichen Inneneingriff" vorgenommen.
Ja, in der Tat!
3. O hat "die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt" und es bestand eine "konkrete Gefahr für Leib oder Leben" des T (§ 315b Abs. 1 StGB).
Ja!
4. Der Schutzzweckzusammenhang ist gewahrt.
Genau, so ist das!
5. O handelte in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen (§ 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB).
Ja, in der Tat!
6. Eine Rechtfertigung der O wegen Notwehr (§ 32 StGB) scheidet aus, weil § 315b StGB ein "Allgemeinrechtsgut" schützt.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tigerwitsch
21.3.2021, 00:00:32
Verstehe ich das richtig: T ist vorliegend gerechtfertigt? 😮 Es liegt mE doch nicht einmal mehr eine Notwehrhandlung vor, da der Angriff (Diebstahl) schon beendet und nicht mehr gegenwärtig ist. T wird ja wahrscheinlich in ihrem Auto bestohlen, sondern muss zunächst in das Auto steigen, um die Verfolgung aufzunehmen...Insofern liegt mE eine Zäsur vor.
Lukas_Mengestu
25.3.2021, 09:57:02
Hallo Tigerwitsch, in der Tat ist das OLG hier zu dem Schluss gekommen, dass die Handlung der O gerechtfertigt ist. Denn die Voraussetzungen der Notwehr lagen hier durchaus vor. Anders als zB bei den Körperverletzungsdelikten fällt beim Diebstahl der Zeitpunkt der Vollendung (=Verwirklichung des Tatbestandes) und der Beendigung (=Sicherung des Gewahrsams an den entwendeten Gegenständen) auseinander. Nach der Rechtsprechung liegt damit nach der Vollendung, aber vor der Beendigung, noch ein gegenwärtiger Angriff vor, weswegen eine Notwehr ggü. dem flüchtenden Dieb immer noch möglich ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Bioshock Energy
21.9.2024, 08:46:19
Hier ist T außerdem nach § 859 II BGB gerechtfertigt, richtig?
Sambadi
17.4.2022, 23:20:48
Ich wunder mich, dass der BGH einmal sagt dass §
315 b StGBdie Allgemeinheit schütze und ein „Gefährderter“ daher nicht in die Rechtsgutverletzung seines Individuell-RG: Leib und Leben einwilligen kann. Dann aber ist eine Notwehr möglich, weil
315 b StGBauch Individualschützend sein. Scheint mir ja ein wenig widersprüchlich zu sein...
Lukas_Mengestu
20.4.2022, 18:06:52
Hallo Sambadi, das ist in der Tat nicht ganz widerspruchsfrei. Es handelt sich hierbei letztlich schlicht um eine von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme zugunsten des Täters, die aber in der Literatur nicht ganz unumstritten ist (vgl. BGH NJW 2013, 2133 mwN). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
b333
29.12.2023, 16:36:42
Wäre sie immer noch nach § 32 gerechtfertigt, wenn sich auch andere Personen auf dem Bürgersteig befunden hätten? Die Notwehrhandlung würde sich nämlich nicht mehr nur gegen den Angreifer, sondern auch gegen die anderen Passanten richten, indem diese durch das Auto ebenso gefährdet werden. 🤔
Leo Lee
30.12.2023, 22:31:55
Hallo b333, vielen Dank für diese sehr gute Frage! Hier kommt es – leider wie immer in Jura – auf die Konstellation an. Eine feste Grundregel ist bei
§ 32 StGBjedoch, dass der Angriff sich nur gegen die
Rechtsgüterdes Angreifers selbst richten darf. „Keinesfalls“ durch Notwehr gerechtfertigt ist demnach eine Verletzung Unbeteiligter, die sich erkennbar im Gefahrenbereich befinden (etwa durch Schießen auf Angreifer oder Verteilen von Schlägen in Dunkelheit), wozu auch das Anfahren mit dem Auto gehören dürfte. Deshalb ist – ungeachtet der Frage nach der Notwehr ggü. dem Angreifer – das Anfahren der unbeteiligten Passanten nicht gerechtfertigt. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-StGB 4. Auflage, Erb § 32 Rn. 123 sehr empfehlen :). Einen guten Rutsch ins neue Jahr wünscht dir das Jurafuchsteam!
Keles111
19.1.2024, 17:52:36
Wäre eine Begründung damit, dass § 315b sowohl die
Rechtsgüterder Allgemeinheit, als auch Individual
rechtsgüterschütze soll, ebenfalls angemessen ?
Leo Lee
20.1.2024, 14:29:53
Hallo Keles111, vielen Dank für diese sehr gute Frage! In der Tat ist dien Argument nicht von der Hand zu weisen. Denn es ist nun mal Tatsache, dass § 315b StGB ein Allgemeingut schützt, was grundsätzlich nicht ein notwehrfähiges Rechtsgut darstellt. Allerdings ist es die wohl h.M., dass auch ein Allgemeinrechtsgut (wie hier Sicherheit des Verkehrs) EINBEZOGEN (also nebenbei betroffen) sein kann, soweit ein Individuum unmittelbar durch den Angriff betroffen ist. Summa summarum: Deine Ansicht lässt sich gut vertreten; in der Klausur würde ich dir allerdings dazu raten, der „h.M.“ bzw. der Meinungs des BGHs aus klausurtaktischen Gründen zu folgen. Hierzu kann ich dir i.Ü. die Lektüre von Lackner/Kühl/Heger StGB 30. Auflage, Heger § 32 Rn. 3 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo