Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Grundfall der Anfechtungsklage im Dreiecksverhältnis (Wiederholung)
Diesen Fall lösen 93,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V will ihr Haus um einen genehmigungspflichtigen Anbau erweitern. Die zuständige Behörde erteilt V dafür die beantragte Baugenehmigung. Nachbar N will die Errichtung des Anbaus verhindern.
Einordnung des Falls
Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Grundfall der Anfechtungsklage im Dreiecksverhältnis (Wiederholung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt N. Statthaft ist die Anfechtungsklage, wenn N die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt.
Ja, in der Tat!
2. N will die Errichtung des Anbaus verhindern. Statthaft ist die Verpflichtungsklage, gerichtet auf Verpflichtung der V zur Nicht-Errichtung des Anbaus.
Nein!
Jurafuchs kostenlos testen
Unterfertigter
22.11.2023, 10:06:53
Könnt ihr nochmal näher ausführen, inwiefern eine Verpflichtungsklage hier weniger rechtsschutzintensiv wäre? Ich hätte gedacht, das einzige was gegen eine Verpflichtungsklage spricht, ist, dass es keine Anspruchsgrundlage dafür gibt
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
24.11.2023, 14:33:31
Hallo woofbfb, danke für deine Frage! Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid bleibt dennoch in der Welt. Dies begründet grundsätzlich weiterhin eine Rechtsgrundlage für den Nachbarn zu bauen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team