Öffentliches Recht

VwGO

Verpflichtungsklage

Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Grundfall der Anfechtungsklage im Dreiecksverhältnis (Wiederholung)

Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Grundfall der Anfechtungsklage im Dreiecksverhältnis (Wiederholung)

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V will ihr Haus um einen genehmigungspflichtigen Anbau erweitern. Die zuständige Behörde erteilt V dafür die beantragte Baugenehmigung. Nachbar N will die Errichtung des Anbaus verhindern.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Grundfall der Anfechtungsklage im Dreiecksverhältnis (Wiederholung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt N. Statthaft ist die Anfechtungsklage, wenn N die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt.

Ja, in der Tat!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG) und der Verwaltungsakt nicht erledigt ist. Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist statthaft, wenn das Klagebegehren des Klägers gerichtet ist auf den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung.
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2. N will die Errichtung des Anbaus verhindern. Statthaft ist die Verpflichtungsklage, gerichtet auf Verpflichtung der V zur Nicht-Errichtung des Anbaus.

Nein!

Die der V erteilte Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG). Will N die Errichtung des Anbaus verhindern, so entspricht es seinem Klagebegehren, die Baugenehmigung aufheben zu lassen. Rechtsfolge der erfolgreichen Anfechtungsklage ist die Aufhebung des Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Ohne Baugenehmigung kann V den genehmigungspflichtigen Anbau nicht rechtmäßig errichten. Eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts, durch den die V verpflichtet wird, den Anbau nicht zu errichten, ist weniger rechtsschutzintensiv und im Übrigen auch fernliegend.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

UN

Unterfertigter

22.11.2023, 10:06:53

Könnt ihr nochmal näher ausführen, inwiefern eine Verpflichtungsklage hier weniger rechtsschutzintensiv wäre? Ich hätte gedacht, das einzige was gegen eine Verpflichtungsklage spricht, ist, dass es keine Anspruchsgrundlage dafür gibt

Nora Mommsen

Nora Mommsen

24.11.2023, 14:33:31

Hallo woofbfb, danke für deine Frage! Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid bleibt dennoch in der Welt. Dies begründet grundsätzlich weiterhin eine Rechtsgrundlage für den Nachbarn zu bauen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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