Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
AGB
Verwender weist durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf AGB hin (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 Alt 2 BGB)
Verwender weist durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf AGB hin (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 Alt 2 BGB)
23. August 2025
19 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A fährt mit ihrem Ferrari zur Waschanlage der HappyWash GmbH. Vor der Einfahrt steht ein Automat zum Bezahlen. Daneben weist ein gut sichtbares Schild auf die AGB und ihre Abrufbarkeit im Internet hin. A liest das Schild, bezahlt und fährt nach Öffnung der Schranke in die Anlage.
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