Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
AGB
Verwender weist durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf AGB hin (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 Alt 2 BGB)
Verwender weist durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf AGB hin (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 Alt 2 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A fährt mit ihrem Ferrari zur Waschanlage der HappyWash GmbH. Vor der Einfahrt steht ein Automat zum Bezahlen. Daneben weist ein gut sichtbares Schild auf die AGB und ihre Abrufbarkeit im Internet hin. A liest das Schild, bezahlt und fährt nach Öffnung der Schranke in die Anlage.
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Einordnung des Falls
Verwender weist durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf AGB hin (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 Alt 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die AGB der Waschanlage sind nur dann Vertragsbestandteil geworden, wenn die Einbezugsvoraussetzungen also Hinweis, Kenntnisnahme und Einverständnis (§ 305 Abs. 2 BGB) vorliegen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist ein ausdrücklicher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, genügt für den Hinweis auf die AGB auch ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertrages.
Ja!
3. Der HappyWash GmbH wäre ein ausdrücklicher persönlicher Hinweis auf ihre AGB nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich.
Genau, so ist das!
4. Die HappyWash GmbH hat auf ihre AGB durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses hingewiesen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
12.6.2022, 12:41:49
Mir war so als hätte ich solche AGBs schon auf Schildern gesehen, wo auch die Bedienungsanleitung zu lesen ist. Insofern erschließt sich mir die Schwierigkeit des Hinweises nicht.
Tobias Rexler
15.6.2022, 11:18:25
Ein Link ist mMn auch unzureichend und erfüllt die Voraussetzung der Verschaffung einer zumutbaren Kenntnisnahmemöglichmeit nur unbefriedigend. Die AGB sind auf jeden Fall an der gleichen Stelle auf einem Schild problemlos platzierbar, sodass man sich auch ohne Internetzugang davon Kenntnis verschaffen kann. So sehe ich das auch in der Praxis regelmäßig.
Lukas_Mengestu
15.6.2022, 13:49:43
Hallo ihr beiden, hier müsst ihr sauber zwischen den beiden Nummern des § 305 Abs. 2 BGB unterscheiden. Der vorliegende Fall behandelt lediglich die Frage nach der Hinweispflicht in § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Bei automatisierten Vertragsabschlüssen wird angenommen, dass ein ausdrücklicher Hinweis nicht möglich ist und deshalb ein bloßer Aushang mit dem entsprechenden Hinweis genügt. Damit ist allerdings noch nicht die Frage beantwortet, ob die HappyWash GmbH durch den Verweis auf den Link in diesem Beispiel die Möglichkeit verschafft hat, in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Wie Tobias hier zurecht angemerkt hat, dürfte dies nicht der Fall sein. Vielmehr liegt eine zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit regelmäßig nur vor, wenn auch die AGB selbst an deutlich sichtbarer Stelle ausgelegt oder ausgehängt werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Amelie7
8.11.2024, 13:17:34
Das dachte ich mir auch und war durch den Satz "ein Abdrucken der AGB vor Ort ist nicht nötig" etwas verwirrt. Vielleicht könnte man dies hier schon als Vertiefung aufnehmen um im Zusammenhang zu lernen
QuiGonTim
13.7.2022, 19:11:51
Habe ich es richtig verstanden, dass der ausdrückliche Hinweis als ein solcher, der sich individuell an den potentiellen Vertragspartner richtet, zu verstehen ist?
Nora Mommsen
23.7.2022, 16:00:56
Hallo QuiGonTim, der ausdrückliche Hinweis muss sich am Ort des Vertragsschlusses befinden also dort, wo potentielle Vertragspartner ihn mit Sicherheit wahrnehmen können. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
silasowicz
14.8.2023, 18:07:23
Die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Verwendungsgegner ist meines Erachtens gerade nicht nötig, es reicht die bloße Kenntnisnahmemöglichkeit, oder?
silasowicz
14.8.2023, 18:08:22
Also in einer Antwortmöglichkeit steht "Kenntnisnahme" als ein Erfordernis für die wirksame Einbeziehung der AGB.
Captain Stupid
20.2.2024, 14:46:56
Yep, in der Antwortmöglichkeit auf Frage 1 steht "Kenntnisnahme" als Voraussetzung zur Einbeziehung. Meine Antwort war dann prompt falsch, weil ich auch nur von der "MÖGLICHKEIT der Kenntnisnahme" ausgegangen bin und da schon einen Unterschied sehe. 🤷🏼♂️
Vanilla Latte
21.2.2024, 02:09:18
Ihr lieben Füchse, kann ich hier nun (nach Bezahung auch von Nr2) eine wirksame Einbeziehung annehmen teotz Hinweis auf die Online-Einsehbarkeit? Laut neueren Urteilen (leider nur LG) ist das in der heutigen Zeit auch möglich, da der Großteil der Gesellschaft ein Smartphone besitzt und es nicht auf die Kenntnisnahmemöglich von jedermann ankommt und schon gar nicht auf eine Tatsächliche.
Niklas3461
4.7.2024, 15:14:01
Liebes Jura-Fuchs-Team, die erste Frage der Aufgabe spricht von "Kenntnisnahme" hiermit ist eine Assoziation mit der tatsächlichen Kenntnisnahme verknüpft. Bei AGB kommt es aber doch nur auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an. Ich bitte den Aufgabentext hier klarer zu formulieren. Oder habe ich hier einen Denkfehler. Beste Grüße Niklas
Foxxy
2.9.2024, 12:57:51
Hallo Niklas3461, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team