Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
AGB
Verwender weist durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf AGB hin (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 Alt 2 BGB)
Verwender weist durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf AGB hin (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 Alt 2 BGB)
4. April 2025
19 Kommentare
4,6 ★ (17.390 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A fährt mit ihrem Ferrari zur Waschanlage der HappyWash GmbH. Vor der Einfahrt steht ein Automat zum Bezahlen. Daneben weist ein gut sichtbares Schild auf die AGB und ihre Abrufbarkeit im Internet hin. A liest das Schild, bezahlt und fährt nach Öffnung der Schranke in die Anlage.
Diesen Fall lösen 91,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verwender weist durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf AGB hin (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 Alt 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die AGB der Waschanlage sind nur dann Vertragsbestandteil geworden, wenn die Einbezugsvoraussetzungen also Hinweis, Kenntnisnahme und Einverständnis (§ 305 Abs. 2 BGB) vorliegen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist ein ausdrücklicher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, genügt für den Hinweis auf die AGB auch ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertrages.
Ja!
3. Der HappyWash GmbH wäre ein ausdrücklicher persönlicher Hinweis auf ihre AGB nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich.
Genau, so ist das!
4. Die HappyWash GmbH hat auf ihre AGB durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses hingewiesen.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
12.6.2022, 12:41:49
Mir war so als hätte ich solche AGBs schon auf Schildern gesehen, wo auch die Bedienungsanleitung zu lesen ist. Insofern erschließt sich mir die Schwierigkeit des Hinweises nicht.

Tobias Rexler
15.6.2022, 11:18:25
Ein Link ist mMn auch unzureichend und erfüllt die Voraussetzung der Verschaffung einer zumutbaren Kenntnisnahmemöglichmeit nur unbefriedigend. Die AGB sind auf jeden Fall an der gleichen Stelle auf einem Schild problemlos platzierbar, sodass man sich auch ohne Internet
zugangdavon Kenntnis verschaffen kann. So sehe ich das auch in der Praxis regelmäßig.

Lukas_Mengestu
15.6.2022, 13:49:43
Hallo ihr beiden, hier müsst ihr sauber zwischen den beiden Nummern des § 305 Abs. 2 BGB unterscheiden. Der vorliegende Fall behandelt lediglich die Frage nach der Hinweispflicht in § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Bei automatisierten Vertragsabschlüssen wird angenommen, dass ein ausdrücklicher Hinweis nicht möglich ist und deshalb ein bloßer Aushang mit dem entsprechenden Hinweis genügt. Damit ist allerdings noch nicht die Frage beantwortet, ob die HappyWash GmbH durch den Verweis auf den Link in diesem Beispiel die Möglichkeit verschafft hat, in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Wie Tobias hier zurecht angemerkt hat, dürfte dies nicht der Fall sein. Vielmehr liegt eine zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit regelmäßig nur vor, wenn auch die AGB selbst an deutlich sichtbarer Stelle ausgelegt oder ausgehängt werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Amelie7
8.11.2024, 13:17:34
Das dachte ich mir auch und war durch den Satz "ein Abdrucken der AGB vor Ort ist nicht nötig" etwas verwirrt. Vielleicht könnte man dies hier schon als Vertiefung aufnehmen um im Zusammenhang zu lernen
QuiGonTim
13.7.2022, 19:11:51
Habe ich es richtig verstanden, dass der ausdrückliche Hinweis als ein solcher, der sich individuell an den potentiellen Vertragspartner richtet, zu verstehen ist?

Nora Mommsen
23.7.2022, 16:00:56
Hallo QuiGonTim, der ausdrückliche Hinweis muss sich am Ort des Vertragsschlusses befinden also dort, wo potentielle Vertragspartner ihn mit Sicherheit wahrnehmen können. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
silasowicz
14.8.2023, 18:07:23
Die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Verwendungsgegner ist meines Erachtens gerade nicht nötig, es reicht die bloße Kenntnisnahmemöglichkeit, oder?
silasowicz
14.8.2023, 18:08:22
Also in einer Antwortmöglichkeit steht "Kenntnisnahme" als ein Erfordernis für die wirksame Einbeziehung der AGB.
Captain Stupid
20.2.2024, 14:46:56
Yep, in der Antwortmöglichkeit auf Frage 1 steht "Kenntnisnahme" als Voraussetzung zur Einbeziehung. Meine Antwort war dann prompt falsch, weil ich auch nur von der "MÖGLICHKEIT der Kenntnisnahme" ausgegangen bin und da schon einen Unterschied sehe. 🤷🏼♂️
Vanilla Latte
21.2.2024, 02:09:18
Ihr lieben Füchse, kann ich hier nun (nach Bezahung auch von Nr2) eine wirksame Einbeziehung annehmen teotz Hinweis auf die Online-Einsehbarkeit? Laut neueren Urteilen (leider nur LG) ist das in der heutigen Zeit auch möglich, da der Großteil der Gesellschaft ein Smartphone b
esitzt und es nicht auf die Kenntnisnahmemöglich von jedermann ankommt und schon gar nicht auf eine Tatsächliche.

Sebastian Schmitt
20.12.2024, 10:11:30
Hallo @[Vanilla Latte](217055), in unserer Aufgabe ging es uns in erster Linie um die Frage des Hinweises nach § 305 II Nr 1 BGB, auf den Aspekte der Kenntnisnahme nach Nr 2 sind wir an dieser Stelle gar nicht näher eingegangen. Inhaltlich wird man das sicherlich diskutieren können. Ich persönlich habe durchaus Sympathien für Deine zuletzgenannte Ansicht. Nach § 305 II Nr 2 BGB genügt das Verschaffen der Möglichkeit der Kenntnisnahme, zwingend am Automaten aushängen muss die GmbH die AGB nach dem Gesetzeswortlaut also nicht. Es bleibt allein das Kriterium der Zumutbarkeit, das letztlich auf eine Einzelfallprüfung hinausläuft. Auch ich sehe grds nicht, warum die bloße online-Abrufbarkeit heutzutage noch ein Problem sein sollte. Trotz "Neuland"-Bekundungen einer hochrangigen früheren Politikerin muss irgendwann der Zeitpunkt erreicht sein, an dem sich technologischer Fortschritt und die Frage von dessen Verbreitung auch in rechtlichen Erwägungen niederschlagen. Jedenfalls wird man nicht pauschal sagen können, dass der bloße Verweis auf online abrufbare AGB nicht ausreicht (so auch BeckOGK-BGB/Lehmann-Richter, Stand 1.9.2024, § 305 Rn 234; Staudinger/Mäsch, BGB, Neubarb 2022, § 305 Rn 163). Das Gegenargument wäre allerdings, dass der Verweis auf die online-Abrufbarkeit in unserem Fall gar nicht unbedingt nötig wäre. Wenn die GmbH schon auf einem Schild auf ihre GmbH hinweist, spricht dann so viel dagegen, die AGB auch in gedruckter und laminierter Form in einfacher Ausfertigung ebenfalls am Schild zu befestigen (Stichwort Zumutbarkeit)? Immerhin handelt es sich hier um einen reinen offline-Vertragsschluss, der daran zweifeln lassen könnte, ob A sich darauf verweisen lassen muss, erst ihr Handy herauszukramen und die Seite zu öffnen, um die AGB tatsächlich zur Kenntnis nehmen zu können. Für beide Seiten sinnvoll(er) wäre ein solcher Verweis aber wohl zB bei (zugegeben: immer seltener werdenden) telefonischen Vertragsschlüssen - hier müssten ja sonst zB grds sämtliche AGB-Klauseln am Telefon vorgelesen werden. Das OLG Düsseldorf ging jedenfalls noch in diesem Jahr davon aus, dass bei postalischer B2C-Werbung und Vertragsschluss über ein mitgesendetes Formular der Verweis auf online einsehbare AGB nicht den Anforderungen des § 305 II Nr 2 BGB genügt und daher wettbewerbswidrig sei (OLG Düsseldorf, GRUR 2024, 455, 456). Als (mit-)entscheidendes Kriterium nannte der Senat den von ihm so bezeichneten und eben schon von mir angedeuteten "Medienbruch", also den Verweis auf online-AGB trotz des Vertragsschlusses auf der schriftlichen offline-Ebene (vgl dazu auch BGH NJW 2006, 2976). Ob es sinnvoll ist, dass das werbende Unternehmen nun in jedem einzelnen Brief seitenweise AGB mitschickt, ist natürlich eine andere Frage... Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Stella2244
28.3.2025, 12:50:25
vielen Dank @[Sebastian Schmitt](263562)

Niklas3461
4.7.2024, 15:14:01
Liebes Jura-Fuchs-Team, die erste Frage der Aufgabe spricht von "Kenntnisnahme" hiermit ist eine Assoziation mit der tatsächlichen Kenntnisnahme verknüpft. Bei AGB kommt es aber doch nur auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an. Ich bitte den Aufgabentext hier klarer zu formulieren. Oder habe ich hier einen Denkfehler. Beste Grüße Niklas

Foxxy
2.9.2024, 12:57:51
Hallo Niklas3461, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team
Kai
25.11.2024, 18:31:17
Ich würde hier gern auch einhaken. In der Fragestellung steht als Einbeziehungsvoraussetzung die "Kenntnisnahme", was wie @[Niklas3461](215434) sagt die Assoziation zur tatsächlichen Kenntnisnahme hervorruft. In der Antwort steht richtig "Möglichkeit zur Kenntnisnahme". Da es auf die tatsächliche Kenntnisnahme nicht ankommen kann und die Lösung es auch richtigerweise anders darstellt, wäre es super, wenn ihr den Fragetext ändern könntet. Vielen Dank! :)
benjaminmeister
1.12.2024, 12:47:28
Schließe mich ebenfalls an. Dieser wirklich schwerwiegende Fehler sollte schnell behoben werden.