Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

AGB

Verwender weist durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf AGB hin (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 Alt 2 BGB)

Verwender weist durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf AGB hin (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 Alt 2 BGB)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A fährt mit ihrem Ferrari zur Waschanlage der HappyWash GmbH. Vor der Einfahrt steht ein Automat zum Bezahlen. Daneben weist ein gut sichtbares Schild auf die AGB und ihre Abrufbarkeit im Internet hin. A liest das Schild, bezahlt und fährt nach Öffnung der Schranke in die Anlage.

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Einordnung des Falls

Verwender weist durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf AGB hin (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 Alt 2 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die AGB der Waschanlage sind nur dann Vertragsbestandteil geworden, wenn die Einbezugsvoraussetzungen also Hinweis, Kenntnisnahme und Einverständnis (§ 305 Abs. 2 BGB) vorliegen.

Ja, in der Tat!

Damit AGB wirksam in den Vertrag einbezogen werden, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: (1) Der Verwender muss die andere Vertragspartei auf die AGB hinweisen und ihr (2) die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschaffen. Zudem muss (3) die andere Vertragspartei mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Alle drei Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen.
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2. Ist ein ausdrücklicher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, genügt für den Hinweis auf die AGB auch ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertrages.

Ja!

Ist ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, kann der Hinweis auf die AGB durch einen deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses ersetzt werden (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 BGB). Die Regel stellt einen Kompromiss dar, weil das Kundeninteresse, konkret auf die AGB hingewiesen zu werden gewahrt wird und gleichzeitig der Geschäftsbetrieb durch die Hinweisobliegenheit für AGB nicht übermäßig erschwert wird.

3. Der HappyWash GmbH wäre ein ausdrücklicher persönlicher Hinweis auf ihre AGB nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich.

Genau, so ist das!

Ob ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, ist insbesondere nach der Art des Vertragsschlusses und dem Aufwand für den AGB-Verwender für einen ausdrücklichen Hinweis zu beurteilen. Bei Verträgen, bei denen der Verwender keine personalisierte Erklärung abgibt wie z.B. bei simplen Automaten, wäre ein ausdrücklicher Hinweis an den konkreten Kunden nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich. Gleiches kann sich auch bei Massengeschäften z.B. im Super- oder Elektronikmarkt ergeben. Da die Waschanlage mit einem Bezahlautomaten arbeitet und so die HappyWashGmbH keine personalisierte Erklärung zum Vertragsschluss abgibt, wäre ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich.

4. Die HappyWash GmbH hat auf ihre AGB durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses hingewiesen.

Ja, in der Tat!

Ist ein ausdrücklicher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, kann der Verwender auf seine AGB durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses hinweisen. Nicht notwendig ist das Abdrucken der AGB selbst, vielmehr genügt ein Hinweis auf diese. Die HappyWash GmbH hat durch den deutlich sichtbaren Aushang auf ihre AGB hingewiesen. Da an dem Automaten der Vertrag zur Benutzung der Waschanlage geschlossen wird, befand sich der Aushang auch am Ort des Vertragsschlusses.
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