Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
AGB
Verwender weist durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf AGB hin (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 Alt 2 BGB)
Verwender weist durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf AGB hin (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 Alt 2 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A fährt mit ihrem Ferrari zur Waschanlage der HappyWash GmbH. Vor der Einfahrt steht ein Automat zum Bezahlen. Daneben weist ein gut sichtbares Schild auf die AGB und ihre Abrufbarkeit im Internet hin. A liest das Schild, bezahlt und fährt nach Öffnung der Schranke in die Anlage.
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Einordnung des Falls
Verwender weist durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf AGB hin (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 Alt 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die AGB der Waschanlage sind nur dann Vertragsbestandteil geworden, wenn die Einbezugsvoraussetzungen also Hinweis, Kenntnisnahme und Einverständnis (§ 305 Abs. 2 BGB) vorliegen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist ein ausdrücklicher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, genügt für den Hinweis auf die AGB auch ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertrages.
Ja!
3. Der HappyWash GmbH wäre ein ausdrücklicher persönlicher Hinweis auf ihre AGB nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich.
Genau, so ist das!
4. Die HappyWash GmbH hat auf ihre AGB durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses hingewiesen.
Ja, in der Tat!
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