Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Art der Tätigkeit - Konkretisierung
Art der Tätigkeit - Konkretisierung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist beim Elektrohandel Uranus seit sieben Jahren als Verkäufer beschäftigt. Von Anfang an war er in der Computerspielabteilung eingesetzt. Aufgrund einiger Abgänge teilt Direktorin D dem A mit, dass er fortan in der Abteilung für Waschmaschinen eingesetzt werde.
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Einordnung des Falls
Art der Tätigkeit - Konkretisierung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist vollständig im BGB geregelt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Verstößt die Weisung der D gegen den Arbeitsvertrag?
Nein!
3. Da A sieben Jahre lang in der Computerspielabteilung eingesetzt war, hat sich seine Leistungspflicht dahingehend konkretisiert, dass er nur noch dort eingesetzt werden darf.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Überschreitet die Weisung nun Waschmaschinen zu verkaufen die Grenzen des billigen Ermessens?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Barbara Salesch
10.1.2023, 10:33:52
Existiert für die in Rede stehende Vertragskonkretisierung eine Art zeitliches Element als Maßstab, also gibt es eine ungeschriebene Grenze ab welche die Rspr eher zur Annahme dessen tendiert?
Nora Mommsen
10.1.2023, 12:26:44
Hallo Barbara Salesch, danke für deine Frage. Da kann man ganz klar sagen nein. Allein Zeitablauf oder Gewöhnung stellen keine besonderen Umstände dar. Ich habe mal ein paar Beispiele aus der Rechtsprechung rausgesucht, bei denen klar wird, dass die restriktive Anwendung die Begründung zur Zeitablauf quasi ausschließt : der Umsetzung eines Arbeitnehmers aus der Nacht- in die Tagschicht, nach über zehn Jahren ausschließlich Nachtschicht; der Zuweisung von Maschinenarbeit nach fast zwanzigjähriger Tätigkeit im Warenkontrollbereich; der Umsetzung einer Redakteurin in die Lokalredaktion nach fast 33-jähriger (!) Tätigkeit in der Hauptredaktion mit der Folge, dass die Fahrzeit der Mitarbeiterin von ihrem Wohnort zur Arbeitsstelle nicht mehr – wie bisher – zehn Minuten, sondern ca. 58 Minuten beträgt; der erstmaligen Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit, die zuvor während der Dauer von 30 Jahren nicht angeordnet wurde.. Du siehst also, dass selbst eine über dreißigjährige Dauer der Tätigkeit nicht ohne Weiteres zu einer Einschränkung des Direktionsrechts führt. Als solche „besonderen Umstände“ die zu einer Einschränkung führen können, werden vom BAG beispielsweise eine Ausbildung oder Beförderung, die Übertragung von Führungsaufgaben oder eine Zusage des Arbeitgebers angesehen. Viele Grüße, Nora – für das Jurafuchs-Team
Isabell
21.3.2023, 16:19:03
Dürfte erklären, warum man hin und wieder das Gefühl, dass die Person einem gegenüber gerade kein Facheprsonal ist. Die technischen Daten rund um Videospiele dürften gänzlich andere sein als bei Waschmaschinen :)
Rebecca
4.1.2024, 19:14:35
Das Weisungsrecht ist mittlerweile auch in § 611a Abs. 1 S. 2 BGB geregelt, dann müsste die erste Frage vielleicht noch angepasst werden? Auch wenn § 106 GewO auch weiterhin herangezogen wird..
Lukas_Mengestu
9.1.2024, 12:22:22
Hallo Rebecca, vielen Dank für den Hinweis. Wir haben die Frage nun ein wenig präzisiert (ergibt sich "vollständig" aus dem BGB) und den Hinweistext ergänzt. Die Regelung in § 611a Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht wirklich gut gelungen, da sie das Weisungsrecht nur unvollständig beschreibt. Es fehlen die Angaben aus § 106 S. 2 GewO sowie die Ausübungsschranke des billigen Ermessens. Vorzugswürdig wäre es insoweit gewesen, wenn man sich hier einfach mit einem Verweis auf § 106 GewO beholfen hätte (so auch ErfK/Preis, 24. Aufl. 2024, BGB § 611a Rn. 34). Die Rechtsprechung stellt weiterhin nur auf § 106 GewO ab (zB BAG, NZA 2021, 1702). In der Klausur dürfte Dir das insofern nicht als fehlerhaft angestrichen werden. Sicherheitshalber kannst Du aber ergänzend auch noch § 611a Abs. 1 S. 2 BGB zitieren. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
robse27
1.10.2024, 20:37:01
Moin zusammen, handelt es sich hierbei nicht um eine Versetzung iSv § 95 III 1 BetrVG, weswegen der Betriebsrat (sofern einer besteht) zu beteiligen wäre (§ 99 I 1 BetrVG)? Könnte man ggf. einen solchen Vertiefungshinweis anbringen (oder zumindest als Hinweis, an die Beteiligung des Betriebsrats zu denken)? Danke und LG :)