Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Widerruf & Verbraucherverträge
Widerrufserklärung: "ich muss die Matratze (…) leider an Sie zurücksenden"
Widerrufserklärung: "ich muss die Matratze (…) leider an Sie zurücksenden"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei Onlinehändler B eine Matratze zu privaten Zwecken. Die Matratze ist mit einer Schutzfolie versehen. K entfernt die Schutzfolie. Anschließend schreibt er B, er müsse die Matratze leider zurücksenden und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Widerrufserklärung: "ich muss die Matratze (…) leider an Sie zurücksenden"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Steht K ein Widerrufsrecht zu?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat K wirksam den Widerruf erklärt, indem er B sagte: „Ich muss die Matratze leider an Sie zurücksenden“?
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lönneberga
16.2.2024, 12:04:28
Liebes Jurafuchs-Team, ich frage mich ob im vorliegenden Fall nicht evt. § 312g II, Nr. 3 BGB einschlägig sein könnte. Die Versiegelung der Matratze wurde entfernt und diese Versiegelung erfolgte aus Hygiene-Gründen. Oder sehe ich das falsch? Viele Grüße!
QuiGonTim
5.3.2024, 23:58:26
Der Fall wurde zweimal behandelt. Hier liegt der Schwerpunkt auf der Widerrufserklärung des K. Ein paar Unterkapitel zuvor wird genau das von dir aufgeworfene Problem behandelt. Nach einem Urteil des EuGH (die §§ 312 ff. beruhen in weiten Teilen auf einer Europäischen Richtlinie) solle der Unternehmer mit dem Ausschlussgrund des § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB davor geschützt werden, zurückgesendete Ware aus hygienischen Gründen nicht mehr verkaufen zu können und deshalb entsorgen zu müssen. Die Matratze könne jedoch den hygienischen Anforderungen gereinigt und danach erneut zum Verkauf angeboten werden können. Deshalb sie der Ausschlussgrund in diesem Fall nicht einschlägig. Dieses Ergebnis wird auch in dieser Falllösung sehr knapp wieder gegeben. Vielleicht könnte das Jurafuchsteam die Falllösung zum Ausschlussgrund verlinken. :)
QuiGonTim
11.3.2024, 07:13:56
Die Widerrufserklärung ergibt sich hier vor allem daraus, dass K nicht nur schreibt, dass er die Matratze zurückschicken müsse, sondern zugleich die Rückzahlung des Kaufpreises (als eine Rechtsfolge des Widerrufs) begehrt. Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn es an dieser Rückzahlungsforderung fehlen würde? Gibt es eine spezielle Auslegungsregelung zur Unterscheidung von Widerruf und Mängelrüge oder ist man auf die gewöhnlichen Auslegungsmethoden des AT (§§ 133, 157 BGB, ggf. § 242 BGB) verwiesen?