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Widerrufserklärung: "ich muss die Matratze (…) leider an Sie zurücksenden"
Widerrufserklärung: "ich muss die Matratze (…) leider an Sie zurücksenden"
4. April 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (5.041 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei Onlinehändler B eine Matratze zu privaten Zwecken. Die Matratze ist mit einer Schutzfolie versehen. K entfernt die Schutzfolie. Anschließend schreibt er B, er müsse die Matratze leider zurücksenden und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises.
Diesen Fall lösen 92,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Widerrufserklärung: "ich muss die Matratze (…) leider an Sie zurücksenden"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Steht K ein Widerrufsrecht zu?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat K wirksam den Widerruf erklärt, indem er B sagte: „Ich muss die Matratze leider an Sie zurücksenden“?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lönneberga
16.2.2024, 12:04:28
Liebes Jurafuchs-Team, ich frage mich ob im vorliegenden Fall nicht evt. § 312g II, Nr. 3 BGB einschlägig sein könnte. Die Versiegelung der Matratze wurde entfernt und diese Versiegelung erfolgte aus Hygiene-Gründen. Oder sehe ich das falsch? Viele Grüße!
QuiGonTim
5.3.2024, 23:58:26
Der Fall wurde zweimal behandelt. Hier liegt der Schwerpunkt auf der
Widerrufserklärungdes K. Ein paar Unterkapitel zuvor wird genau das von dir aufgeworfene Problem behandelt. Nach einem Urteil des EuGH (die §§ 312 ff. beruhen in weiten Teilen auf einer Europäischen Richtlinie) solle der Unternehmer mit dem Ausschlussgrund des § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB davor geschützt werden, zurückgesendete Ware aus hygienischen Gründen nicht mehr verkaufen zu können und deshalb entsorgen zu müssen. Die Matratze könne jedoch den hygienischen Anforderungen gereinigt und danach erneut zum Verkauf angeboten werden können. Deshalb sie der Ausschlussgrund in diesem Fall
nicht einschlägig. Dieses Ergebnis wird auch in dieser Falllösung sehr knapp wieder gegeben. Vielleicht könnte das Jurafuchsteam die Falllösung zum Ausschlussgrund verlinken. :)
QuiGonTim
11.3.2024, 07:13:56
Die
Widerrufserklärungergibt sich hier vor allem daraus, dass K nicht nur schreibt, dass er die Matratze zurückschicken müsse, sondern zugleich die Rückzahlung des Kaufpreises (als eine Rechtsfolge des Widerrufs) begehrt. Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn es an dieser Rückzahlungsforderung fehlen würde? Gibt es eine spezielle Auslegungsregelung zur Unterscheidung von Widerruf und Mängelrüge oder ist man auf die gewöhnlichen Auslegungsmethoden des AT (§§ 133,
157 BGB, ggf. § 242 BGB) verwiesen?
benjaminmeister
22.12.2024, 22:17:45
Ich finde, dass aus "muss leider zurückschicken" (ohne zeitgleich Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen) der Wille zum Widerruf nicht eindeutig genug hervorgehen würde (wie es § 355 I S. 3 fordert) und es dementsprechend an einer Widerrufserlärung zunächst einmal fehlen würde.
cornelius.spans
16.2.2025, 16:22:54
Hi, mE würde die Äußerung "Leider muss ich die Matratze zurückschicken" als Erklärung des Widerrufs ausreichen. Die Erklärung ist auszulegen (§§ 133,
157 BGB). Da das Widerrufsrecht dem Verbraucherschutz dient, sind an die Erklärung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht also aus, wenn aus der Erklärung ersichtlich wird, dass der Verbraucher an den Vertrag (bzw. seine auf den Abschluss des Vertrags bezogene WE) nicht mehr gebunden sein möchte. Das ist hier durchaus erkennbar, wenn der Käufer die Matratze nicht behalten, sondern zurücksenden möchte. Dass mit der Erklärung nichts anderes bezweckt werden soll, ergibt sich bereits daraus, dass die entsprechenden Voraussetzungen (zB ein Mangel) nicht gegeben sind und die Rücksendung auch nicht hiermit begründet wurde. Eine, wie hier, besonders freundliche/zurückhaltende Formulierung kann dabei nicht schädlich sein. Vielen Privatpersonen sind derartige Schreiben unangenehm. Da es beim Widerrufsrecht gerade um den Verbraucherschutz geht, kann eine derartige Formulierung nicht dazu führen, dass dies als
Widerrufserklärungnicht ausreicht. Der Wille, sich von Vertrag zu lösen ist für einen obj. Empfänger ausreichend erkennbar.