Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Widerruf & Verbraucherverträge

Widerrufserklärung: "ich muss die Matratze (…) leider an Sie zurücksenden"

Widerrufserklärung: "ich muss die Matratze (…) leider an Sie zurücksenden"

30. Juni 2025

5 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft bei Onlinehändler B eine Matratze zu privaten Zwecken. Die Matratze ist mit einer Schutzfolie versehen. K entfernt die Schutzfolie. Anschließend schreibt er B, er müsse die Matratze leider zurücksenden und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises.

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Einordnung des Falls

Widerrufserklärung: "ich muss die Matratze (…) leider an Sie zurücksenden"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Steht K ein Widerrufsrecht zu?

Ja!

Bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs.1, 355 BGB zu. Dafür muss (1) der Anwendungsbereich der Verbraucherschutzvorschriften eröffnet sein (§ 312 Abs.1 BGB). Weiter muss (2) ein Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB) vorliegen und (3) das Widerrufsrecht darf nicht ausgeschlossen sein. Verbraucher K und Unternehmer B schließen einen Kaufvertrag (Verbrauchervertrag, § 310 Abs.3 BGB), der den K zur Kaufpreiszahlung verpflichtet (§ 433 Abs.2 BGB), sodass §§ 312a-h BGB anwendbar sind (§ 312 Abs.1 BGB). Es handelt sich zudem um einen Fernabsatzvertrag. Überdies ist das Widerrufsrecht trotz Entfernens der Schutzfolie nicht nach § 312g Abs.2 Nr.3 BGB ausgeschlossen, da die Matratze nach Reinigung für Wiederverwendung durch Dritte geeignet bleibt.
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2. Hat K wirksam den Widerruf erklärt, indem er B sagte: „Ich muss die Matratze leider an Sie zurücksenden“?

Genau, so ist das!

Der Widerruf wird durch eine Erklärung des Verbrauchers an den Unternehmer erklärt, aus der der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf eindeutig hervorgehen muss (§ 355 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Hierfür bedarf es einer sprachlichen Äußerung. Allerdings dürfen an die Annahme eines Widerrufswillens keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Der Widerruf muss nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Die Erklärung, die Ware leider zurücksenden zu müssen, reicht aus, wenn ein weiterer Anlass zur Rücksendung - etwa eine Mängelrüge - nicht ersichtlich ist. K hat ausreichend und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er nicht mehr an seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gebunden sein will und somit wirksam den Widerruf erklärt.
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