Widerrufserklärung - zu spät
4. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K erwirbt von Vertreterin V an seiner Haustür für €150 neue Glühbirnen. V belehrt ihn ordnungsgemäß über seine Rechte. Später bemerkt K, dass er noch einen großen Vorrat Birnen hat. Da er gerade viel zu tun hat, erklärt er erst drei Wochen später den Widerruf.
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Einordnung des Falls
Widerrufserklärung - zu spät
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann die Rückgabe des Kaufpreises verlangen, wenn er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat (§ 355 Abs. 3 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Steht K ein Widerrufsrecht zu?
Genau, so ist das!
3. Ist Ks Widerrufserklärung hinreichend eindeutig?
Ja, in der Tat!
4. Erfolgte Ks Widerrufserklärung fristgemäß?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Robert
14.1.2025, 13:36:34
Wie kann der Käufer ein Widerrufsrecht haben (2. Frage), wenn die Frist abgelaufen ist (3. Frage)?
cornelius.spans
20.2.2025, 16:09:22
Hi, hier ist zu unterscheiden zwischen 1. dem Bestehen des Widerrufsrechts (dem Grunde nach) und 2. der Ausübung des Widerrufsrechts. Dass ein Widerrufsrecht besteht (§ 312g I BGB), setzt 1. die Eröffnung des Anwendungsbereichs nach § 312 I BGB, 2. das Bestehen eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags nach § 312b BGB und 3. das Nichtbestehen eines Ausschlussgrundes des Widerrufsrechts nach § 312g II BGB voraus. Das ist hier gegeben. Es besteht damit dem Grunde nach ein Widerrufsrecht. Die Ausübung dieses bestehenden Widerrufsrechts ist dann in den §§ 355 ff. BGB geregelt und insb. an die Einhaltung einer Frist gebunden. Nach Ablauf der Widerrufsfrist (wie hier im Fall) kann der Käufer sein weiterhin bestehendes Widerrufsrecht "nur" nicht mehr wirksam ausüben. Diese Abgrenzung zwischen Widerrufsrecht und dessen Ausübung ergibt sich auch schön aus dem Wortlaut des § 355 I 1 BGB: Erster Satzteil: Widerrufsrecht durch Gesetz; hier § 312g I BGB. Zweiter Satzteil: Rechtsfolge des Widerrufs (+ § 355 III BGB) Letzter Satzteil: Ausübung des Widerrufsrechts durch fristgerechte
Widerrufserklärung. MfG