+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T besucht seinen Freund O. T behauptet wahrheitswidrig, dass er seine AirPods letztens bei O vergessen habe. Daraufhin gibt der gutgläubige O seine eigenen AirPods dem T in der Annahme, es handele sich dabei um Ts AirPods.

Einordnung des Falls

Sachbetrug: Identität des Tatobjekts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T erfüllt den objektiven Tatbestand des Betruges.

Diese Rechtsfrage lösen 0,0 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

Ja!

Erforderlich ist das (1) Hervorrufen eines Irrtums durch eine Täuschungshandlung, eine (2) Vermögensverfügung und das Eintreten eines (3) Vermögensschadens. T behauptet O gegenüber, dass die AirPods ihm gehören würden. Daraufhin überträgt O dem T den Besitz an den AirPods (Vermögensverfügung). Mangels Gegenleistung erleidet O insoweit auch einen Vermögensschaden.

2. T wurde stoffgleich bereichert.

Diese Rechtsfrage lösen 0,0 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

Genau, so ist das!

Eine stoffgleiche Bereicherung liegt vor, wenn der Vorteil des Täters und der Nachteil des Opfers (Vermögensschaden) auf derselben Verfügung beruhen und der Vorteil auf Kosten des geschädigten Vermögens gewonnen wird. Beim Sachbetrug ist Stoffgleichheit gegeben, wenn die Identität des Tatobjekts vorliegt. O erleidet einen Vermögensschaden, indem er nicht mehr im Besitz der AirPods ist. Gleichzeitig ist T um den Besitz der AirPods bereichert, sodass die Identität des Tatobjekts vorliegt.

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