Sachbetrug: Identität des Tatobjekts

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

T besucht seinen Freund O. T behauptet wahrheitswidrig, dass er seine AirPods letztens bei O vergessen habe. Daraufhin gibt der gutgläubige O seine eigenen AirPods dem T in der Annahme, es handele sich dabei um Ts AirPods.

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Einordnung des Falls

Sachbetrug: Identität des Tatobjekts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T erfüllt den objektiven Tatbestand des Betruges.

Ja!

Erforderlich ist das (1) Hervorrufen eines Irrtums durch eine Täuschungshandlung, eine (2) Vermögensverfügung und das Eintreten eines (3) Vermögensschadens. T behauptet O gegenüber, dass die AirPods ihm gehören würden. Daraufhin überträgt O dem T den Besitz an den AirPods (Vermögensverfügung). Mangels Gegenleistung erleidet O insoweit auch einen Vermögensschaden.
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2. T wurde stoffgleich bereichert.

Genau, so ist das!

Eine stoffgleiche Bereicherung liegt vor, wenn der Vorteil des Täters und der Nachteil des Opfers (Vermögensschaden) auf derselben Verfügung beruhen und der Vorteil auf Kosten des geschädigten Vermögens gewonnen wird. Beim Sachbetrug ist Stoffgleichheit gegeben, wenn die Identität des Tatobjekts vorliegt. O erleidet einen Vermögensschaden, indem er nicht mehr im Besitz der AirPods ist. Gleichzeitig ist T um den Besitz der AirPods bereichert, sodass die Identität des Tatobjekts vorliegt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lord Denning

Lord Denning

27.9.2024, 14:46:05

Ich bin nun sehr verwirrt. Zwar ist die

Bereicherungsabsicht

subjektives TB-Merkmal, allerdings erscheint mir die

Stoffgleichheit

und deren Definition wie ein objektives TB-Merkmal. Ist das ein TB-Merkmal das sowohl objektiv und subjektiv ist und trotzdem im Rahmen der

Bereicherungsabsicht

geprüft wird? Hilfe ist sehr willkommen :) !

AS

as.mzkw

14.10.2024, 18:06:44

Ich nenne und prüfe es nur im STB indem ich mit folgendem Obersatz einleite: “T müsste vorsätzlich sowie in der Absicht stoffgleicher und rechtswidriger Bereicherung gehandelt haben.” An sich hast du aber Recht, wie auch die Rechtswidrigkeit der Bereicherung bestimmt sich auch die

Stoffgleichheit

der Sache nach natürlich objektiv. :)


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