Sachbetrug: Identität des Tatobjekts
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T besucht seinen Freund O. T behauptet wahrheitswidrig, dass er seine AirPods letztens bei O vergessen habe. Daraufhin gibt der gutgläubige O seine eigenen AirPods dem T in der Annahme, es handele sich dabei um Ts AirPods.
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Einordnung des Falls
Sachbetrug: Identität des Tatobjekts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T erfüllt den objektiven Tatbestand des Betruges.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T wurde stoffgleich bereichert.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lord Denning
27.9.2024, 14:46:05
Ich bin nun sehr verwirrt. Zwar ist die
Bereicherungsabsichtsubjektives TB-Merkmal, allerdings erscheint mir die
Stoffgleichheitund deren Definition wie ein objektives TB-Merkmal. Ist das ein TB-Merkmal das sowohl objektiv und subjektiv ist und trotzdem im Rahmen der
Bereicherungsabsichtgeprüft wird? Hilfe ist sehr willkommen :) !
as.mzkw
14.10.2024, 18:06:44
Ich nenne und prüfe es nur im STB indem ich mit folgendem Obersatz einleite: “T müsste vorsätzlich sowie in der Absicht stoffgleicher und rechtswidriger Bereicherung gehandelt haben.” An sich hast du aber Recht, wie auch die Rechtswidrigkeit der Bereicherung bestimmt sich auch die
Stoffgleichheitder Sache nach natürlich objektiv. :)