Vermischung: Benzin in halb vollen Tank

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um den steigenden Benzinpreisen zu entgehen, stiehlt A den 25l-Benzinkanister aus dem Schuppen des B. Sie füllt den Sprit (Wert: € 50) in ihren Tank. Von einer früheren Tankfüllung befinden sich darin ebenfalls noch 25 l (damals Wert: € 40).

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Einordnung des Falls

Vermischung: Benzin in halb vollen Tank

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A könnte durch die Vermischung Miteigentum an dem Benzin erworben haben (§ 948 BGB).

Ja, in der Tat!

Werden bewegliche Sachen untrennbar vermischt, so findet § 947 BGB entsprechende Anwendung (§ 948 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Dies gilt auch, wenn die Trennung zwar möglich, aber mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre (§ 948 Abs. 2 BGB). Nach § 947 Abs. 1 BGB werden die Eigentümer der Ursprungssache grundsätzlich Miteigentümer der neuen Sache.
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2. Ist Benzin eine Sache i.S.v. § 90 BGB?

Ja!

Der Begriff der Sache ist in § 90 BGB legaldefiniert. Demnach sind Sachen nur körperliche Gegenstände. Körperlich ist ein Gegenstand, wenn er sinnlich wahrnehmbar ist und räumlich abgrenzbar und damit beherrschbar ist. Auf den Aggregatzustand kommt es hingegen nicht an.Das Benzin lässt sich räumlich eindeutig abgrenzen und ist auch sinnlich wahrnehmbar. Dass das Benzin in flüssiger Form vorliegt, stellt ebenfalls kein Hindernis für dessen Sacheigenschaft dar.

3. Das Benzin des B und das der A wurden untrennbar miteinander vermischt.

Genau, so ist das!

Zwei Sachen werden untrennbar miteinander vermischt, wenn eine Trennung beider Stoffe unmöglich ist. Der Unmöglichkeit steht es gleich, wenn die Trennung zwar möglich ist, aber dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre (§ 948 Abs. 2 BGB).Das Benzin der A und das des B wurden im Tank der A miteinander vermischt. Eine Trennung des vollständig identischen Benzins ist schon technisch unmöglich.

4. As Miteigentumsanteil am Inhalt des Tanks ist geringer als der des B.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 948 Abs. 1 BGB verweist in seiner Rechtsfolge auf § 947 BGB. Sofern nicht eine der beiden Sachen als Hauptsache anzusehen ist, werden daher die bisherigen Eigentümer nach § 947 Abs. 1 Hs. 1 BGB Miteigentümer. Die Anteile bestimmen sich gem. § 947 Abs. 1 Hs. 2 BGB nach dem Wert, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.25l des Benzins, das in As Tank gefüllt wurde, stammen von B, 25l des Benzins von A. Zwar hatte das Benzin zum Zeitpunkt, als A es erworben hat, einen geringeren Wert. Zum Zeitpunkt der Vermischung hat die gleiche Menge Benzin aber regelmäßig den gleichen Verkehrswert.

5. Kann B von A Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB)?

Ja!

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu (Gemeinschaft nach Bruchteilen), sind grundsätzlich die §§ 741ff. BGB anwendbar. Nach § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber die Aufhebung der Gemeinschaft jederzeit verlangen. Diese Aufhebung erfolgt vorrangig durch Teilung in Natur (§ 752 S.1 BGB), soweit eine den Anteilen entsprechende Teilung ohne Wertverlust möglich ist. Eine Grenze für das Aufhebungsbegehren bildet § 242 BGB, wenn das Aufhebungsverlangen rechtsmissbräuchlich wäre.Vorliegend kann B also von A verlangen, 50 % des Benzins aus dem Tank zu pumpen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

<I

<isa_hh>

9.8.2024, 13:12:40

Wenn doch die Aufhebung der Gemeinschaft gem. § 749 Abs. 1 BGB verlangt werden kann, indem 50% aus dem Tank gepumpt werden - warum ist denn dann die Vermischung untrennbar .. geht es dann darum, dass bei § 948 Abs. 1 BGB tatsächlich dasselbe Benzin zurückgegeben werden muss und bei § 749 Abs. 1 BGB eine Sache "mittlerer Art und Güte" ausreicht?

Paulah

Paulah

10.8.2024, 11:24:20

Genau so ist das! Es bekommt ja nicht jeder sein eigenes Benzin zurück, sondern einen Teil des Gemisches. Da ist mit 100 %iger Wahrscheinlichkeit auch Benzin der anderen Partei bei.

<I

<isa_hh>

14.8.2024, 17:07:14

Danke @[Paulah](135148) - das hat mir beim Verständnis sehr geholfen!


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