Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Einzelgeschäftsführung (§ 715 Abs. 4 BGB)
Einzelgeschäftsführung (§ 715 Abs. 4 BGB)
29. August 2025
15 Kommentare
4,9 ★ (19.634 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B sind Gesellschafter der neu gegründeten Copyshop-GbR. Sie haben vereinbart, dass jeder von ihnen ohne den anderen die Geschäfte der GbR führen darf. A kauft ohne Kenntnis des B für die Gesellschaft einen Hochgeschwindigkeits-Kopierer.
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