Einzelgeschäftsführung (§ 715 Abs. 4 BGB)

5. Juli 2025

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inkl. MoPeG

A und B sind Gesellschafter der neu gegründeten Copyshop-GbR. Sie haben vereinbart, dass jeder von ihnen ohne den anderen die Geschäfte der GbR führen darf. A kauft ohne Kenntnis des B für die Gesellschaft einen Hochgeschwindigkeits-Kopierer.

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Einordnung des Falls

Einzelgeschäftsführung (§ 715 Abs. 4 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Kauf des Druckers ist eine Geschäftsführungsmaßnahme.

Ja, in der Tat!

Unter die Geschäftsführung im Innenverhältnis fällt jede auf die Verfolgung des Gesellschaftszwecks gerichtete Tätigkeit der Gesellschafter mit Ausnahme von Grundlagengeschäften. Dies können sowohl rechtsgeschäftliche als auch rein tatsächliche Tätigkeiten sein. A kauft rechtsgeschäftlich für die Gesellschaft einen Kopierer, wodurch der Gesellschaftszweck gefördert werden soll.
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2. A hatte Geschäftsführungsbefugnis für den Kauf.

Ja!

Grundsätzlich steht die Führung der Geschäfte der Gesellschaft den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich § 715 Abs. 1, 3 BGB, Gesamtgeschäftsführung). Von der dispositiven Regel des § 715 Abs. 1, 3 BGB kann jedoch gesellschaftsvertraglich abgewichen werden. A und B haben vereinbart, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist (vgl. § 715 Abs. 4 BGB, Einzelgeschäftsführungsbefugnis). A hatte auch ohne Zustimmung des B im Innenverhältnis die Befugnis zum Kauf.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 715 Abs. 1, 3 BGB n.F. entspricht § 709 Abs. 1 BGB a.F, § 715 Abs. 4 BGB n.F. entspricht § 710 BGB a.F.

3. A konnte die GbR nicht wirksam vertreten, weil die Vertretung nicht gesondert vereinbart wurde und somit eine Gesamtvertretung gilt.

Genau, so ist das!

Für die Vertretung der GbR gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 164ff. BGB. Danach setzt eine Verpflichtung der GbR voraus, dass der handelnde Gesellschafter im Namen der GbR und im Rahmen seiner Vertretungsmacht handelt (§ 164 Abs. 1, 2 BGB). Ist im Gesellschaftsvertrag die Vertretung nicht gesondert geregelt, so sind alle Gesellschafter nur gemeinsam zur Vertretung befugt (§ 720 Abs. 1 BGB). A und B haben lediglich die Geschäftsführungsbefugnis geregelt. Mangels Vereinbarung zur Vertretungsmacht können sie die GbR nur gemeinschaftlich vertreten.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): Bis zum 31.12.2023 reichte die Vertretungsmacht im Zweifel genauso weit wie die Geschäftsführungsbefugnis (§ 714 BGB a.F.). Die Neufassung in § 720 BGB enthält diese Zweifelsregelung nicht mehr und entkoppelt die Vertretungsbefugnis nach dem Vorbild des § 126 HGB a.F. von der Geschäftsführungsbefugnis.
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