Öffentliches Recht

Baurecht: Bauplanungsrecht

Anwendungsbereich des Bauplanungsrechts

Nutzungsänderung baulicher Anlage 1/ bodenrechtliche Relevanz

Nutzungsänderung baulicher Anlage 1/ bodenrechtliche Relevanz

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

P möchte sein bisher zu privaten Wohnzwecken genutztes Haus in eine Pension umwandeln. Die geschickte Raumaufteilung macht bauliche Umbaumaßnahmen überflüssig.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Nutzungsänderung baulicher Anlage 1/ bodenrechtliche Relevanz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P nimmt an seinem Haus keine baulichen Maßnahmen vor. Deshalb ist der Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Neben der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen fällt auch die Nutzungsänderung unter § 29 Abs. 1 BauGB.
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2. Durch den Wandel von der Nutzung des Hauses als Wohnhaus hin zu einer Pension wechselt die Hauptnutzungsart des Hauses nach der BauNVO. Deshalb liegt eine Nutzungsänderung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB vor.

Ja, in der Tat!

Eine Nutzungsänderung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn die Variationsbreite der genehmigten Nutzung verlassen wird und dadurch bodenrechtliche Belange neu berührt werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Wechsel der in den Gebietstypen der BauNVO vorgesehenen Hauptnutzungsarten stattfindet. Der Betrieb einer Pension stellt gegenüber dem Wohnen eine eigenständige Art der baulichen Nutzung dar (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Dies übersteigt die Variationsbreite der genehmigten Wohnnutzung, sodass sich die Nutzung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB geändert hat.
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