Fristsetzung: "unverzügliche Nachlieferung"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K bestellt bei V für eine bevorstehende Weihnachtsfeier einen Pullover. Dieser sollte am 12.12 geliefert werden. Sie bezahlt direkt. Als die Ware ausbleibt, fordert K die V zur unverzüglichen Lieferung auf. Da der Pullover auch am 19.12 noch nicht da ist, verlangt K ihr Geld zurück.
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Einordnung des Falls
Fristsetzung: "unverzügliche Nachlieferung"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann nach § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis zurückverlangen, wenn sie wirksam den Rücktritt ausgeübt hat.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Genau, so ist das!
3. K stand ein vertragliches Rücktrittsrecht zu.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Sofern die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB vorliegen, steht K ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu.
Ja!
5. Da V am 12.12 nicht geliefert hat, hätte K direkt nach § 323 Abs. 1 BGB zurücktreten dürfen.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. K hat V nach Auffassung des BGH eine angemessene Nachfrist gesetzt.
Ja, in der Tat!
7. Der Rücktritt war vorliegend ausgeschlossen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
3.6.2022, 09:19:13
Ich würde bei der angemessen Frist vielleicht noch die Meinung der Literatur anführen, die eine zeitlich klar bestimmte
angemessene Fristfordert
Lukas_Mengestu
3.6.2022, 16:39:41
Hallo Blotgrim, in der Tat wird in der Literatur teilweise noch die Auffassung vertreten, dass es eines bestimmten Endtermins oder der Angabe von festen Zeiteinheiten bedarf (Looschelders, in: BeckOGK-BGB, 01.05. § 323 RdNr. 150 mwN). Dabei wird vor allem mit der Warnfunktion argumentiert. Wir haben insoweit noch einen Vertiefungshinweis mit aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
9.6.2022, 14:51:45
Verlangt die Literaturansicht eine in dieser Form bestimmte Frist nur i.R.d. § 323 BGB oder auch i.R.d. § 281 BGB?
Blotgrim
9.6.2022, 15:12:53
Auch beim 281. An sich sind die Voraussetzungen bei Rücktritt und Schadensersatz ja sehr ähnlich
ehemalige:r Nutzer:in
9.6.2022, 15:15:36
Danke :)
Ilja B.
17.9.2022, 11:50:26
Hallo, aber war die
Fristsetzungnicht entbehrlich, gem. § 323 II Nr. 2? Ich meine, die Leistung bzw. diese Lieferung war doch nach dem Kalender bestimmt oder täusche ich mich da ?
Dogu
22.5.2023, 15:21:45
@Ilja B. dafür wäre aber ein
relatives Fixgeschäfterforderlich. Dem SV ist diesbezüglich nichts zu entnehmen.
Pilea
23.7.2023, 08:53:58
@[Ilja B.](166071) , dafür fehlt die mitgeteilte Wesentlichkeit des Termins gem. § 323 II Nr. 2 aE BGB
as.mzkw
21.8.2024, 10:54:09
as.mzkw
21.8.2024, 11:06:06
Hat sich schon erledigt, es fehlt jedenfalls an der Mitteilung an den Schuldner, dass die Einhaltung des Lieferdatums wesentlich sei.