mangelbedingter Betriebsausfallschaden - Auflösung

4. April 2025

14 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

K bestellt bei V ein Ringlicht für seinen Youtubekanal. Es kommt am 26.11. an. Als K das Licht am 1.12. einsetzen will, bemerkt er, dass es mangelhaft ist. Ihm entgehen an dem Tag Einnahmen in Höhe von €400. Am 2.12. fordert er K zur Nacherfüllung auf und verlangt zugleich Schadensersatz.

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Einordnung des Falls

mangelbedingter Betriebsausfallschaden - Auflösung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem V das Ringlicht mangelhaft geliefert hat, hat sie ihre vertraglich geschuldete Pflicht verletzt.

Ja, in der Tat!

Eine Pflichtverletzung ist jede objektive Abweichung des Verhaltens einer Partei des Schuldverhältnisses vom geschuldeten Pflichtenprogramm des § 241 BGB. Bei einem Kaufvertrag ist der Verkäufer verpflichtet die mangelfreie Kaufsache zu übergeben und zu übereignen.Da das Ringlicht einen Sachmangel hat (§ 434 Abs. 1 BGB), hat V ihre vertraglich geschuldete Leistung nicht ordnungsgemäß erfüllt.
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2. Bei Ks entgangenen Werbeeinnahmen vom 1.12. handelt es sich um einen Schaden statt der Leistung.

Nein!

Zum Schadensersatz statt der Leistung gehören nach h.M. alle Schadensposten, die durch eine Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunk entfallen würden. Zum Schadensersatz neben der Leistung gehören alle Beeinträchtigungen der Rechtsgüter des Gläubigers, die auch bei einer Leistungserbringung zum spätbestmöglichen Zeitpunkt nicht mehr entfielen.Selbst wenn V noch ordnungsgemäß nacherfüllen würde (Reparatur/Neulieferung), so entfällt dadurch nicht mehr der Verdienstausfall vom 1.12. (€400). Dieser Betriebsausfallschaden ist endgültig eingetreten und es liegt ein Schaden neben der Leistung vor.

3. Qualifiziert man Ks Einnahmeausfälle mit der h.M. als einfachen Schaden, kann K diese von V ersetzt verlangen (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Der einfacheSchadensersatzanspruch setzt voraus, dass (1) ein Schuldverhältnis besteht, (2) der Schuldner seine geschuldete (Schutz-)Pflicht verletzt hat, (3) er die Verletzung zu vertreten hat (§ 276 Abs. 1 BGB) und (4) dem Gläubiger ein Schaden entstanden ist.K und V haben einen Kaufvertrag abgeschlossen. Das Ringlicht ist mangelhaft (§ 434 Abs. 1 BGB n.F.). Das Vertretenmüssen wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) und ein Schaden ist in Form der entgangenen Gewinne (§§ 249 Abs. 1, 252 BGB) eingetreten. K kann die Einnahmen i.H.v. €400 nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB von V ersetzt verlangen.

4. Qualifiziert man Ks Einnahmeausfälle als Verzögerungsschaden, müsste V sich im Schuldnerverzug befinden (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).

Ja, in der Tat!

Ein Verzögerungsschaden kann nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ersetzt werden. Dies erfordert Schuldnerverzug. Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er zu einem Zeitpunkt nicht erfüllt, in dem die Forderung wirksam, durchsetzbar und fällig ist, angemahnt (sofern eine Mahnung nicht entbehrlich ist (§ 286 Abs. 2 BGB)) und noch möglich (nachholbar) ist und er die Verzögerung zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB).In der Klausur empfiehlt es sich, sich der h.M. anzuschließen. Dies spart Zeit, da man nicht noch die zusätzlichen Voraussetzungen des Verzuges prüfen muss. Der Streit um die Abgrenzung kann im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB geführt werden, bei der Frage, ob es der zusätzlichen Voraussetzungen des Verzuges bedarf.

5. Aufgrund von Ks Aufforderung zur Nacherfüllung befand sich V am 1.12. im Schuldnerverzug.

Nein!

Schuldnerverzug setzt grundsätzlich eine Mahnung voraus (§ 286 Abs. 1 BGB). Unter einer Mahnung versteht man die an den Schuldner gerichtete eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit welcher der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung verlangt. K hat V aufgefordert nachzuerfüllen, was eine hinreichend bestimmte Aufforderung war, die Leistungspflicht zu erbringen. Eine Mahnung lag somit vor. Allerdings erfolgte diese erst am 2.12. und begründet erst ab diesem Zeitpunkt Schuldnerverzug. Am 1.12. konnte die Mahnung insoweit noch keinen Verzug begründen.

6. Soweit die Mahnung entbehrlich war, befand sich V bereits am 1.12. im Schuldnerverzug.

Genau, so ist das!

Zum Teil wird vertreten, dass beim Betriebsausfallschaden eine Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB grundsätzlich entbehrlich ist. Der Käufer sei einerseits besonders schutzbedürftig, da er den Mangel der Kaufsache oftmals nicht (ohne Weiteres) erkennen kann. Andererseits verdiene der Verkäufer nicht den Schutz durch das Mahnungserfordernis, da seine Pflicht zur mangelfreien Leistung auch ohne Aufforderung offensichtlich sei. Dagegen wird eingewandt, dass die Ausnahmevorschrift eine einzelfallbezogene Ausprägung von Treu und Glauben sei (§ 242 BGB) und nicht pauschal auf Konstellationen übertragen werden dürfe, in denen ein Mahnungserfordernis schon bei abstrakter Betrachtungsweise nicht passt.Entscheidet man sich für die Entbehrlichkeit, so befand sich V im Verzug und K kann ihre entgangenen Einnahmen nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ersetzt verlangen.Hier zeigt sich, dass man sich unnötig Folgeprobleme schafft. Effizienter und überzeugender ist es, direkt auf § 280 Abs. 1 BGB abzustellen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Simon

Simon

21.1.2022, 23:23:13

Eine wirklich sehr schön gelungene Aufbereitung dieses Problemklassikers!

Marilena

Marilena

23.1.2022, 10:14:11

Herzlichen Dank für das tolle Lob, Daniel! Wir haben es an den Autoren weitergeleitet. Das freut uns sehr und motiviert uns zu mehr! ;) Einen schönen Sonntag Dir! Beste Grüße Marilena für das Jurafuchs-Team

Marilena

Marilena

23.1.2022, 17:26:01

Sorry, Namensverwechslung 🙈 ;) Ich meinte natürlich Dich, Simon…

Simon

Simon

23.1.2022, 21:24:39

Überhaupt kein Problem, passiert jedem mal :)

QUIG

QuiGonTim

28.7.2022, 15:15:58

Dient die Mahnung gerade in den Fällen der Nacherfüllung nicht auch dazu, den Schuldner auf seine verbleibende

Leistungspflicht

hinzuweisen, sie ihm mithin offensichtlich zu machen? Gerade im Falle moderner Massenverkäufe wird dem Verkäufer der Mangel der Kaufsache doch erst mit der Aufforderung zur Nacherfüllung bewusst. Da macht es wenig Sinn mit der Offensichtlichkeit der

Pflichtverletzung

zur argumentieren.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.7.2022, 19:42:21

Hi QuiGonTim, in der Tat müsste man dann eigentlich konsequent bleiben und letztlich den

Schaden

mangels Schuldnerverzug verneinen. Auch vor diesem Hintergrund fährt man besser, wenn man mit der hM auf §§ 280 I, 241 BGB abstellt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Niklas3461

Niklas3461

12.10.2023, 15:59:50

Hi, ihr zeigt ja hier die Folgenprobleme auf, wenn man nicht der h.M. folgt. Grundsätzlich sollen Streits ja erst mit dem Ergebnis der jeweiligen Auffassungen und dann mit Argumenten dargestellt werden. Inwieweit muss ich dann im Rahmen der Ergebnisdarstellung die Folgeprobleme berücksichtigen und aufwerfen? Eine Inzidentprüfung eines Meinungsstreits in einem weiteren scheint mir doch sehr unübersichtlich für den Leser zu werden.

LELEE

Leo Lee

14.10.2023, 14:24:30

Hallo Niklas Berendes, das ist eine sehr gute Frage! Wir würden folgendes empfehlen: Man sollte zwar im Kopf immer behalten, dass man der h.M. folgt, damit man den "Stress" mit dem Folgeproblem später nicht hat. Schreiben tut man jedoch nur, dass man gerade der h.M. folgt, weil die Argumente (also kein Wort über das Folgeproblem verlieren!) überzeugender sind. D.h., du würdest ganz normal einen Streit führen und die üblichen Argumente erwähnen, ohne dabei zu erwähnen, dass es ein Folgeproblem geben könnte :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

LEO

Leonie

5.4.2024, 13:08:35

Ich hätte noch eine Nachfrage zum Zeitpunkt der Mahnung und damit auch dem Verzugsbeginn: würde man auf § 286 II Nr. 4 abstellen, diesen bejahen und die

Entbehrlichkeit

der Mahnung annehmen, würde die Mahnung laut Aufgabentext auf den 01.12. „fingiert“ werden. Warum nicht schon auf den 26.11., also dem Tag, an dem die Ware erhalten wurde? Ist mithin zur Bestimmung essenziell, wann von der Nichtleistung der mangelfreien Ware (subj.) Kenntnis genommen wurde und eben nicht der Zeitpunkt, an dem (obj.) eine mangelfreie Leistung nicht geleistet wurde?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

12.2.2025, 18:00:14

Hallo @Leonie, Du hast vollkommen Recht: Nimmt man hier § 286 II Nr 4 BGB an, kommt der Schuldner "sofort" in Verzug, also grds unmittelbar durch die nicht ordnungsgemäße Leistung am 26.11. Darauf kommt es nur iRd Aufgabe nicht an, weil im Zeitraum zwischen dem 26.11. und 1.12. ja nichts passiert. Entscheidend ist also allein, ob V sich "schon" am 1.12. (dem Tag der ersten Benutzung des Ringlichts, an dem erstmals Gewinn entgeht) in Verzug befand - oder erst später, also insbesondere am 2.12., dem Tag des Nacherfüllungsverlangens. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

BEN

benjaminmeister

16.12.2024, 10:58:04

So witzig wie die Ringlicht-Fälle auch sein mögen, finde ich sie für das Lernen der Thematik ungeeignet. Einerseits, weil in den Aufgaben immer davon ausgegangen wird, dass es sich um Geschäfte zwischen zwei Privatpersonen ohne Unternehmer/

Kaufmannseigenschaft

handelt. Das ist aber unzutreffend, was man daran erkennt, dass es dem Käufer hier vorliegend mit der Kaufsache darum geht, unternehmerische Gewinne zu erzielen (=Unternehmereigenschaft zu bejahen). Weiterhin ist unpassend anzunehmen, dass ein fehlendes Ringlicht zu solchen Gewinnausfällen führt (eine Influencerkampagne geht im Zweifel auch ohne Ringlicht). Noch problemtatisch wird es, dass das Ringlicht super einfach ersetzt werden kann und man eigentlich jedes Mal Mitverschulden des Käufers bei der

Schaden

sreduzierung unterstellen muss. Lassen wir uns doch mal den vorliegenden Fall auf nicht-juristischer Ebene durch den Kopf gehen und beurteilen, ob das Ergebnis wirklich gewollt sein kann: Jemand bestellt ein Ringlicht, mit dem er bezweckt, Einnahmen in nicht unerheblicher Höhe zu erzielen. Das Ringlicht wird eine Woche vor geplantem Einsatz geliefert, der Käufer hält es - trotz dass die Einnahmen mit dem Ringlicht angeblicht stehen und fallen - nicht für nötig, die Einsatzfähigkeit vorher einmal kurz festzustellen, sondern wartet bis zum allerletzten Moment mit Inbetriebnahme, um dann festzustellen, dass es nicht funktioniert. Deshalb will er jetzt 400 € Einnahmenausfall ersetzt haben. Völlig unjuristisch betrachtet: Jeder Mensch hat doch hier die "Pflicht" (unjuristisch!), unnötig hohe Schäden zu vermeiden, indem er ein Mindestmaß an Sorgfalt und Vorausschau an den Tag legt. Wer völlig verpeilt und planungslos durchs Leben läuft, kann doch nicht die daraus entstehenden Schäden vollständig auf Andere abwälzen, nur weil diese (auch) eine

Pflichtverletzung

trifft. Juristisch gesehen, findet man das auch in § 254 BGB. Ob man für einen Verbraucher daraus eine Untersuchungspflicht ableiten kann, würde ich erstmal offen lassen, da beim Verbraucher auch regelmäßig nicht ein hohes Gewinnausfallsrisiko bestehen dürfte, die das rechtfertigen könnte (dass Chantal keine hübschen Instabilder machen kann ist ja nur ein immaterieller, nicht

ersatzfähiger Schaden

). Vorliegend wird aber

§ 377 HGB

völlig übergangen. Der Influencer wird zwar kein Kaufmann sein, aber nach Bitter, Handelsrecht, § 7 Rn. 76 gilt: "Man wird aber wohl annehmen können, dass

§ 377 HGB

schon dann anzuwenden ist, wenn das Geschäft auf beiden Seiten zu einem Unternehmen gehört.". Auch der Verkäufer dürfte hier im Alltag regelmäßig Unternehmer sein. K hat hier seine Rügepflicht nicht unverzüglich erfüllt, weshalb die Ware gem. § 377 II HGB als genehmigt und der Mangel als geheilt gilt. Die Mängelrechte scheiden damit aus. Hier hört es aber auch noch nicht auf: Da das Ringlicht eine vertretbare Sache ist, die auch schnell wieder beschafft werden kann, muss man hier unterstellen, dass der Käufer seinen

Schaden

sminderungs

obliegenheit

aus § 254 nicht nachgekommen ist, indem er ein Ringlicht nicht woanders erworben hat. Selbst wenn ein neues Ringlicht für exoribtante 200 € statt 50 € erworben wird, wäre das ja immer noch ein geringerer

Schaden

als der entgangene Gewinn und damit im Interesse des Verkäufers. Niemand verkauft für einen geringen zweistelligen Betrag Ringlichter, wenn er jedem fahrlässigen Dulli auf einmal mehrere hundert Euro Gewinnausfall ersetzen müsste. Den Käufer treffen hier ebenfalls umfassende

Obliegenheit

en, die in den Ringlicht-Fällen vollkommen übergangen werden. Insgesamt finde ich die Ringlicht-Fälle deshalb wenig überzeugend und ggf. könnte man hier über eine Überarbeitung/Anpassung nachdenken.

Charles "Chuck" McGill

Charles "Chuck" McGill

25.2.2025, 10:30:08

Schließe mich an.


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