Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)
mangelbedingter Betriebsausfallschaden - Auflösung
mangelbedingter Betriebsausfallschaden - Auflösung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K bestellt bei V ein Ringlicht für seinen Youtubekanal. Es kommt am 26.11. an. Als K das Licht am 1.12. einsetzen will, bemerkt er, dass es mangelhaft ist. Ihm entgehen an dem Tag Einnahmen in Höhe von €400. Am 2.12. fordert er K zur Nacherfüllung auf und verlangt zugleich Schadensersatz.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
mangelbedingter Betriebsausfallschaden - Auflösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem V das Ringlicht mangelhaft geliefert hat, hat sie ihre vertraglich geschuldete Pflicht verletzt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei Ks entgangenen Werbeeinnahmen vom 1.12. handelt es sich um einen Schaden statt der Leistung.
Nein!
3. Qualifiziert man Ks Einnahmeausfälle mit der herrschenden Meinung als einfachen Schaden, kann K diese von V ersetzt verlangen (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. Qualifiziert man Ks Einnahmeausfälle als Verzögerungsschaden, müsste V sich im Schuldnerverzug befinden (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).
Ja, in der Tat!
5. Aufgrund von Ks Aufforderung zur Nacherfüllung befand sich V am 1.12. im Schuldnerverzug.
Nein!
6. Soweit die Mahnung entbehrlich war, befand sich V bereits am 1.12. im Schuldnerverzug.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Simon
21.1.2022, 23:23:13
Eine wirklich sehr schön gelungene Aufbereitung dieses Problemklassikers!
Marilena
23.1.2022, 10:14:11
Herzlichen Dank für das tolle Lob, Daniel! Wir haben es an den Autoren weitergeleitet. Das freut uns sehr und motiviert uns zu mehr! ;) Einen schönen Sonntag Dir! Beste Grüße Marilena für das Jurafuchs-Team
Marilena
23.1.2022, 17:26:01
Sorry, Namensverwechslung 🙈 ;) Ich meinte natürlich Dich, Simon…
Simon
23.1.2022, 21:24:39
Überhaupt kein Problem, passiert jedem mal :)
QuiGonTim
28.7.2022, 15:15:58
Dient die Mahnung gerade in den Fällen der Nacherfüllung nicht auch dazu, den Schuldner auf seine verbleibende
Leistungspflichthinzuweisen, sie ihm mithin offensichtlich zu machen? Gerade im Falle moderner Massenverkäufe wird dem Verkäufer der Mangel der Kaufsache doch erst mit der Aufforderung zur Nacherfüllung bewusst. Da macht es wenig Sinn mit der Offensichtlichkeit der Pflichtverletzung zur argumentieren.
Lukas_Mengestu
28.7.2022, 19:42:21
Hi QuiGonTim, in der Tat müsste man dann eigentlich konsequent bleiben und letztlich den Schaden mangels
Schuldnerverzugverneinen. Auch vor diesem Hintergrund fährt man besser, wenn man mit der hM auf §§ 280 I, 241 BGB abstellt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Niklas3461
12.10.2023, 15:59:50
Hi, ihr zeigt ja hier die Folgenprobleme auf, wenn man nicht der h.M. folgt. Grundsätzlich sollen Streits ja erst mit dem Ergebnis der jeweiligen Auffassungen und dann mit Argumenten dargestellt werden. Inwieweit muss ich dann im Rahmen der Ergebnisdarstellung die Folgeprobleme berücksichtigen und aufwerfen? Eine Inzidentprüfung eines Meinungsstreits in einem weiteren scheint mir doch sehr unübersichtlich für den Leser zu werden.
Leo Lee
14.10.2023, 14:24:30
Hallo Niklas Berendes, das ist eine sehr gute Frage! Wir würden folgendes empfehlen: Man sollte zwar im Kopf immer behalten, dass man der h.M. folgt, damit man den "Stress" mit dem Folgeproblem später nicht hat. Schreiben tut man jedoch nur, dass man gerade der h.M. folgt, weil die Argumente (also kein Wort über das Folgeproblem verlieren!) überzeugender sind. D.h., du würdest ganz normal einen Streit führen und die üblichen Argumente erwähnen, ohne dabei zu erwähnen, dass es ein Folgeproblem geben könnte :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Leonie
5.4.2024, 13:08:35
Ich hätte noch eine Nachfrage zum Zeitpunkt der Mahnung und damit auch dem Verzugsbeginn: würde man auf § 286 II Nr. 4 abstellen, diesen bejahen und die Entbehrlichkeit der Mahnung annehmen, würde die Mahnung laut Aufgabentext auf den 01.12. „fingiert“ werden. Warum nicht schon auf den 26.11., also dem Tag, an dem die Ware erhalten wurde? Ist mithin zur Bestimmung essenziell, wann von der Nichtleistung der mangelfreien Ware (subj.) Kenntnis genommen wurde und eben nicht der Zeitpunkt, an dem (obj.) eine mangelfreie Leistung nicht geleistet wurde?