Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)
mangelbedingter Betriebsausfallschaden - Auflösung
mangelbedingter Betriebsausfallschaden - Auflösung
4. April 2025
14 Kommentare
4,8 ★ (37.969 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K bestellt bei V ein Ringlicht für seinen Youtubekanal. Es kommt am 26.11. an. Als K das Licht am 1.12. einsetzen will, bemerkt er, dass es mangelhaft ist. Ihm entgehen an dem Tag Einnahmen in Höhe von €400. Am 2.12. fordert er K zur Nacherfüllung auf und verlangt zugleich Schadensersatz.
Diesen Fall lösen 86,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
mangelbedingter Betriebsausfallschaden - Auflösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem V das Ringlicht mangelhaft geliefert hat, hat sie ihre vertraglich geschuldete Pflicht verletzt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei Ks entgangenen Werbeeinnahmen vom 1.12. handelt es sich um einen Schaden statt der Leistung.
Nein!
3. Qualifiziert man Ks Einnahmeausfälle mit der h.M. als einfachen Schaden, kann K diese von V ersetzt verlangen (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. Qualifiziert man Ks Einnahmeausfälle als Verzögerungsschaden, müsste V sich im Schuldnerverzug befinden (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).
Ja, in der Tat!
5. Aufgrund von Ks Aufforderung zur Nacherfüllung befand sich V am 1.12. im Schuldnerverzug.
Nein!
6. Soweit die Mahnung entbehrlich war, befand sich V bereits am 1.12. im Schuldnerverzug.
Genau, so ist das!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Simon
21.1.2022, 23:23:13
Eine wirklich sehr schön gelungene Aufbereitung dieses Problemklassikers!

Marilena
23.1.2022, 10:14:11
Herzlichen Dank für das tolle Lob, Daniel! Wir haben es an den Autoren weitergeleitet. Das freut uns sehr und motiviert uns zu mehr! ;) Einen schönen Sonntag Dir! Beste Grüße Marilena für das Jurafuchs-Team

Marilena
23.1.2022, 17:26:01
Sorry, Namensverwechslung 🙈 ;) Ich meinte natürlich Dich, Simon…

Simon
23.1.2022, 21:24:39
Überhaupt kein Problem, passiert jedem mal :)
QuiGonTim
28.7.2022, 15:15:58
Dient die Mahnung gerade in den Fällen der Nacherfüllung nicht auch dazu, den Schuldner auf seine verbleibende
Leistungspflichthinzuweisen, sie ihm mithin offensichtlich zu machen? Gerade im Falle moderner Massenverkäufe wird dem Verkäufer der Mangel der Kaufsache doch erst mit der Aufforderung zur Nacherfüllung bewusst. Da macht es wenig Sinn mit der Offensichtlichkeit der
Pflichtverletzungzur argumentieren.

Lukas_Mengestu
28.7.2022, 19:42:21
Hi QuiGonTim, in der Tat müsste man dann eigentlich konsequent bleiben und letztlich den
Schadenmangels Schuldnerverzug verneinen. Auch vor diesem Hintergrund fährt man besser, wenn man mit der hM auf §§ 280 I, 241 BGB abstellt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Niklas3461
12.10.2023, 15:59:50
Hi, ihr zeigt ja hier die Folgenprobleme auf, wenn man nicht der h.M. folgt. Grundsätzlich sollen Streits ja erst mit dem Ergebnis der jeweiligen Auffassungen und dann mit Argumenten dargestellt werden. Inwieweit muss ich dann im Rahmen der Ergebnisdarstellung die Folgeprobleme berücksichtigen und aufwerfen? Eine Inzidentprüfung eines Meinungsstreits in einem weiteren scheint mir doch sehr unübersichtlich für den Leser zu werden.
Leo Lee
14.10.2023, 14:24:30
Hallo Niklas Berendes, das ist eine sehr gute Frage! Wir würden folgendes empfehlen: Man sollte zwar im Kopf immer behalten, dass man der h.M. folgt, damit man den "Stress" mit dem Folgeproblem später nicht hat. Schreiben tut man jedoch nur, dass man gerade der h.M. folgt, weil die Argumente (also kein Wort über das Folgeproblem verlieren!) überzeugender sind. D.h., du würdest ganz normal einen Streit führen und die üblichen Argumente erwähnen, ohne dabei zu erwähnen, dass es ein Folgeproblem geben könnte :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Leonie
5.4.2024, 13:08:35
Ich hätte noch eine Nachfrage zum Zeitpunkt der Mahnung und damit auch dem Verzugsbeginn: würde man auf § 286 II Nr. 4 abstellen, diesen bejahen und die
Entbehrlichkeitder Mahnung annehmen, würde die Mahnung laut Aufgabentext auf den 01.12. „fingiert“ werden. Warum nicht schon auf den 26.11., also dem Tag, an dem die Ware erhalten wurde? Ist mithin zur Bestimmung essenziell, wann von der Nichtleistung der mangelfreien Ware (subj.) Kenntnis genommen wurde und eben nicht der Zeitpunkt, an dem (obj.) eine mangelfreie Leistung nicht geleistet wurde?

Sebastian Schmitt
12.2.2025, 18:00:14
Hallo @Leonie, Du hast vollkommen Recht: Nimmt man hier § 286 II Nr 4 BGB an, kommt der Schuldner "sofort" in Verzug, also grds unmittelbar durch die nicht ordnungsgemäße Leistung am 26.11. Darauf kommt es nur iRd Aufgabe nicht an, weil im Zeitraum zwischen dem 26.11. und 1.12. ja nichts passiert. Entscheidend ist also allein, ob V sich "schon" am 1.12. (dem Tag der ersten Benutzung des Ringlichts, an dem erstmals Gewinn entgeht) in Verzug befand - oder erst später, also insbesondere am 2.12., dem Tag des Nacherfüllungsverlangens. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
benjaminmeister
16.12.2024, 10:58:04
So witzig wie die Ringlicht-Fälle auch sein mögen, finde ich sie für das Lernen der Thematik ungeeignet. Einerseits, weil in den Aufgaben immer davon ausgegangen wird, dass es sich um Geschäfte zwischen zwei Privatpersonen ohne Unternehmer/
Kaufmannseigenschafthandelt. Das ist aber unzutreffend, was man daran erkennt, dass es dem Käufer hier vorliegend mit der Kaufsache darum geht, unternehmerische Gewinne zu erzielen (=Unternehmereigenschaft zu bejahen). Weiterhin ist unpassend anzunehmen, dass ein fehlendes Ringlicht zu solchen Gewinnausfällen führt (eine Influencerkampagne geht im Zweifel auch ohne Ringlicht). Noch problemtatisch wird es, dass das Ringlicht super einfach ersetzt werden kann und man eigentlich jedes Mal Mitverschulden des Käufers bei der
Schadensreduzierung unterstellen muss. Lassen wir uns doch mal den vorliegenden Fall auf nicht-juristischer Ebene durch den Kopf gehen und beurteilen, ob das Ergebnis wirklich gewollt sein kann: Jemand bestellt ein Ringlicht, mit dem er bezweckt, Einnahmen in nicht unerheblicher Höhe zu erzielen. Das Ringlicht wird eine Woche vor geplantem Einsatz geliefert, der Käufer hält es - trotz dass die Einnahmen mit dem Ringlicht angeblicht stehen und fallen - nicht für nötig, die Einsatzfähigkeit vorher einmal kurz festzustellen, sondern wartet bis zum allerletzten Moment mit Inbetriebnahme, um dann festzustellen, dass es nicht funktioniert. Deshalb will er jetzt 400 € Einnahmenausfall ersetzt haben. Völlig unjuristisch betrachtet: Jeder Mensch hat doch hier die "Pflicht" (unjuristisch!), unnötig hohe Schäden zu vermeiden, indem er ein Mindestmaß an Sorgfalt und Vorausschau an den Tag legt. Wer völlig verpeilt und planungslos durchs Leben läuft, kann doch nicht die daraus entstehenden Schäden vollständig auf Andere abwälzen, nur weil diese (auch) eine
Pflichtverletzungtrifft. Juristisch gesehen, findet man das auch in § 254 BGB. Ob man für einen Verbraucher daraus eine Untersuchungspflicht ableiten kann, würde ich erstmal offen lassen, da beim Verbraucher auch regelmäßig nicht ein hohes Gewinnausfallsrisiko bestehen dürfte, die das rechtfertigen könnte (dass Chantal keine hübschen Instabilder machen kann ist ja nur ein immaterieller, nicht
ersatzfähiger Schaden). Vorliegend wird aber
§ 377 HGBvöllig übergangen. Der Influencer wird zwar kein Kaufmann sein, aber nach Bitter, Handelsrecht, § 7 Rn. 76 gilt: "Man wird aber wohl annehmen können, dass
§ 377 HGBschon dann anzuwenden ist, wenn das Geschäft auf beiden Seiten zu einem Unternehmen gehört.". Auch der Verkäufer dürfte hier im Alltag regelmäßig Unternehmer sein. K hat hier seine Rügepflicht nicht unverzüglich erfüllt, weshalb die Ware gem. § 377 II HGB als genehmigt und der Mangel als geheilt gilt. Die Mängelrechte scheiden damit aus. Hier hört es aber auch noch nicht auf: Da das Ringlicht eine vertretbare Sache ist, die auch schnell wieder beschafft werden kann, muss man hier unterstellen, dass der Käufer seinen
Schadensminderungs
obliegenheitaus § 254 nicht nachgekommen ist, indem er ein Ringlicht nicht woanders erworben hat. Selbst wenn ein neues Ringlicht für exoribtante 200 € statt 50 € erworben wird, wäre das ja immer noch ein geringerer
Schadenals der entgangene Gewinn und damit im Interesse des Verkäufers. Niemand verkauft für einen geringen zweistelligen Betrag Ringlichter, wenn er jedem fahrlässigen Dulli auf einmal mehrere hundert Euro Gewinnausfall ersetzen müsste. Den Käufer treffen hier ebenfalls umfassende
Obliegenheiten, die in den Ringlicht-Fällen vollkommen übergangen werden. Insgesamt finde ich die Ringlicht-Fälle deshalb wenig überzeugend und ggf. könnte man hier über eine Überarbeitung/Anpassung nachdenken.

Charles "Chuck" McGill
25.2.2025, 10:30:08
Schließe mich an.