Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)

„Verfrühter“ Deckungskauf (nach Mahnung, vor Fristablauf) - Einführung

„Verfrühter“ Deckungskauf (nach Mahnung, vor Fristablauf) - Einführung

9. Mai 2023

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration zum Fall zum „Verfrühten“ Deckungskauf (BGH, Urteil v. 3.7.2013, Az. VIII ZR 169/12): Eine Influencerin bestellt bei Versandhändlerin V am Black Friday (26.11) ein Ringlicht für €10. Da der Verkäufer nicht liefert, mahnt sie ihn am 6.12. und setzt eine Nachfrist bis zum 12.12. Da ihr ein Verdienstausfall von €500 droht, besorgt sie sich bereits am 10.12 für €50 ein anderes Ringlicht und verlangt hierfür Schadensersatz.
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Klassisches Klausurproblem

Influencerin K bestellt bei Versandhändlerin V am Black Friday (26.11) ein Ringlicht für €10. Da V nicht liefert, mahnt sie V am 6.12. und setzt eine Nachfrist bis zum 12.12. Da ihr ein Verdienstausfall von €500 droht, besorgt sie sich bereits am 10.12 für €50 ein anderes Ringlicht und verlangt hierfür Schadensersatz.

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Einordnung des Falls

„Verfrühter“ Deckungskauf (nach Mahnung, vor Fristablauf) - Einführung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat V ihre kaufvertraglichen Pflichten verletzt, indem er das Ringlicht nicht an K geliefert hat?

Ja, in der Tat!

Bei einem Kaufvertrag schuldet der Verkäufer Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstandes (§ 433 Abs. 1 BGB). Sofern die Parteien keine Vereinbarung bezüglich der Fälligkeit getroffen haben, ist die Leistung sofort fällig (§ 271 BGB). Dem Schuldner ist jedoch nach Treu und Glauben eine angemessene Zeitspanne für die Leistungserbringung einzuräumen (§ 242 BGB)V war aufgrund des abgeschlossenen Vertrages verpflichtet, das Ringlicht sofort nach Hause zu schicken. Die Leistung war somit fällig. Da sie das Ringlicht nicht versandt hat, hat sie ihre Leistungspflicht verletzt.
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2. Kommt es für die Frage, unter welchen Voraussetzungen K Schadensersatz verlangen kann, auf die Einordnung des Deckungskaufes als Schaden statt bzw. neben der Leistung an?

Ja!

Beruht der Schaden auf der Verzögerung der Leistung, so kommt sowohl Schadensersatz neben der Leistung wegen der Verzögerung (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) als auch Schadensersatz statt der Leistung wegen Nichtleistung (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB) in Betracht. Während für Verzögerungsschaden genügt, dass der Schuldner sich im Verzug befindet, bedarf es für den Schadensersatz statt der Leistung des erfolglosen Ablaufs einer Nachfrist.Anders als bei einem Deckungskauf nach Erlöschen der Leistungspflicht, ist bei einem Deckungskauf vor Ablauf der Nacherfüllungsfrist (verfrühter Deckungskauf) die Abgrenzung äußerst streitig und ein beliebtes Klausurproblem.
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