Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)

„Verfrühter“ Deckungskauf (nach Mahnung, vor Fristablauf) - Einführung

„Verfrühter“ Deckungskauf (nach Mahnung, vor Fristablauf) - Einführung

9. Mai 2023

12 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration zum Fall zum „Verfrühten“ Deckungskauf (BGH, Urteil v. 3.7.2013, Az. VIII ZR 169/12): Eine Influencerin bestellt bei Versandhändlerin V am Black Friday (26.11) ein Ringlicht für €10. Da der Verkäufer nicht liefert, mahnt sie ihn am 6.12. und setzt eine Nachfrist bis zum 12.12. Da ihr ein Verdienstausfall von €500 droht, besorgt sie sich bereits am 10.12 für €50 ein anderes Ringlicht und verlangt hierfür Schadensersatz.
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Klassisches Klausurproblem

Influencerin K bestellt bei Versandhändlerin V am 26.11. ein Ringlicht für €10. Da V nicht liefert, mahnt sie V am 6.12. und setzt eine Nachfrist bis zum 12.12. Bereits am 10.12. besorgt sie sich für €50 ein anderes Ringlicht und verlangt hierfür Schadensersatz.

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Einordnung des Falls

„Verfrühter“ Deckungskauf (nach Mahnung, vor Fristablauf) - Einführung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat V ihre kaufvertraglichen Pflichten verletzt, indem er das Ringlicht nicht an K geliefert hat?

Ja, in der Tat!

Bei einem Kaufvertrag schuldet der Verkäufer Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstandes (§ 433 Abs. 1 BGB). Sofern die Parteien keine Vereinbarung bezüglich der Fälligkeit getroffen haben, ist die Leistung sofort fällig (§ 271 BGB). Dem Schuldner ist jedoch nach Treu und Glauben eine angemessene Zeitspanne für die Leistungserbringung einzuräumen (§ 242 BGB)V war aufgrund des abgeschlossenen Vertrages verpflichtet, das Ringlicht sofort nach Hause zu schicken. Die Leistung war somit fällig. Da sie das Ringlicht nicht versandt hat, hat sie ihre Leistungspflicht verletzt.
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2. Kommt es für die Frage, unter welchen Voraussetzungen K Schadensersatz verlangen kann, auf die Einordnung des Deckungskaufes als Schaden statt bzw. neben der Leistung an?

Ja!

Beruht der Schaden auf der Verzögerung der Leistung, so kommt sowohl Schadensersatz neben der Leistung wegen der Verzögerung (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) als auch Schadensersatz statt der Leistung wegen Nichtleistung (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB) in Betracht. Während für Verzögerungsschaden genügt, dass der Schuldner sich im Verzug befindet, bedarf es für den Schadensersatz statt der Leistung des erfolglosen Ablaufs einer Nachfrist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Niklas3461

Niklas3461

19.10.2023, 11:38:34

Hi eine Frage es gibt ja eine Reduktionspflicht des eintretenden

Schaden

s. Könnte man damit auch im Ergebnis bei dem eingetreten Fall argumentieren, damit man den "leichteren"

Schadensersatz statt der Leistung

erreicht, schließlich läge der

Schaden

ja 450 Euro höher, wenn sich die Influrencin kein anderes Ringlicht besorgen würde. Schon mal vielen Dank vorab.

LELEE

Leo Lee

21.10.2023, 15:17:33

Hallo Niklas Berendes, so ist das Argument der Meinung, die sich für die Reduktionspflicht ausspricht über § 254 BGB. So wird dann der Anteil gekürzt, weil der Anspruchsteller – wie du anmerkst – teurer eingekauft hat, entgegen der Reduktionspflicht (wobei natürlich im Einzelfall zu schauen ist, was zumutbar ist und was nicht) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Gruttmann

Gruttmann

3.6.2024, 15:25:46

Könnte jemand mir grob gliedern, wie man in einer Klausur dieses Problem angehen würde?

CR7

CR7

4.6.2024, 20:06:30

Schau dir gerne mal diese Klausur an: https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2013_2_685.pdf Ich habe es im Rep so gelernt, dass du erstmal einen

Schadensersatz

anspruch dem Grunde nach feststellst und dann das Problem darlegst. Je nachdem, für was du dich entscheidest, prüfst du die zusätzlichen Voraussetzungen und kommst dann Ergebnis. Wichtig ist, dass sich Obersatz und Ergebnis decken!

Gruttmann

Gruttmann

4.6.2024, 20:38:57

Vielen lieben Dank. Das hilft wirklich gut! Die Website an sich sieht auch wirklich sehr interessant aus. Danke dafür:)

G0d0fMischief

G0d0fMischief

23.11.2024, 10:14:25

Für K wäre es schlauer gewesen den verfrühten

Deckungskauf

zu unterlassen und den

drohen

den Verdienstausfall

schaden

eintreten zulassen, da sie diesen über § 280 I BGB als einfachen

Schadensersatz neben der Leistung

ersetzt bekommen hätte oder?

LELEE

Leo Lee

24.11.2024, 05:36:57

Hallo G0d0fMischief, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Das ist eine gute und SEHR SCHARFSINNIGE FRAGE! Hut ab für diese Transferleistung :D! Du hast völlig Recht. Der Nutzungs- bzw.

Betriebsausfallschaden

wird nach h.M. gem. 280 geltend gemacht, was den Geschädigten in eine vorteilhafte Lage bringt, da der 280 "weiterreicht" als etwa der 286. Insofern hast du völlig Recht mit der Einschätzung und wärst der perfekte Anwalt für diesen Fall! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Schulze BGB 12. Auflage, Saenger § 437 Rn. 11 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

G0d0fMischief

G0d0fMischief

24.11.2024, 10:13:01

@[Leo Lee](213375) danke für die schnelle Antwort! Dann bin ich froh, dass ich es richtig verstanden habe :D

BEN

benjaminmeister

27.12.2024, 09:01:29

Das ist übrigens im Ergebnis nicht richtig. In einer anderen JF-Aufgabe zu den Ringlichtern ist in diesem Fall die

Fristsetzung

richtigerweise nach § 281 Abs. 2 Alt. 2 entbehrlich, weil unter Abwägung der gegenseitigen Interessen, es natürlich fairer & sinnvoller ist, dass K einen Ersatz beschafft als sinnloserweise den höheren

Betriebsausfallschaden

eintreten zu lassen.

G0d0fMischief

G0d0fMischief

27.12.2024, 09:03:36

@[benjaminmeister](216712) ja hast du recht, die Aufgabe wurde aber tatsächlich überarbeitet. Ist mir letztes Mal auch aufgefallen. Bis vor Kurzem wurde die noch nicht so gelöst.


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