Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)
Fall zum „Verfrühten“ Deckungskauf (BGH, Urteil v. 3.7.2013, Az. VIII ZR 169/12): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Fall zum „Verfrühten“ Deckungskauf (BGH, Urteil v. 3.7.2013, Az. VIII ZR 169/12): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Influencerin K bestellt bei Versandhändlerin V am Black Friday (26.11) ein Ringlicht für €10. Da V nicht liefert, mahnt sie V am 6.12. und setzt eine Nachfrist bis zum 12.12. Da ihr ein Verdienstausfall von €500 droht, besorgt sie sich bereits am 10.12 für €50 ein anderes Ringlicht und verlangt hierfür Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
„Verfrühter“ Deckungskauf (nach Mahnung, vor Fristablauf) - Einführung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat V ihre kaufvertraglichen Pflichten verletzt, indem er das Ringlicht nicht an K geliefert hat?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kommt es für die Frage, unter welchen Voraussetzungen K Schadensersatz verlangen kann, auf die Einordnung des Deckungskaufes als Schaden statt bzw. neben der Leistung an?
Ja!
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Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Niklas3461
19.10.2023, 11:38:34
Hi eine Frage es gibt ja eine Reduktionspflicht des eintretenden Schadens. Könnte man damit auch im Ergebnis bei dem eingetreten Fall argumentieren, damit man den "leichteren" Schadensersatz statt der Leistung erreicht, schließlich läge der Schaden ja 450 Euro höher, wenn sich die Influrencin kein anderes Ringlicht besorgen würde. Schon mal vielen Dank vorab.
Leo Lee
21.10.2023, 15:17:33
Hallo Niklas Berendes, so ist das Argument der Meinung, die sich für die Reduktionspflicht ausspricht über § 254 BGB. So wird dann der Anteil gekürzt, weil der Anspruchsteller – wie du anmerkst – teurer eingekauft hat, entgegen der Reduktionspflicht (wobei natürlich im Einzelfall zu schauen ist, was zumutbar ist und was nicht) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Matteo10
8.11.2023, 11:01:14
Die Definition für den verfrühten
Deckungskaufstimmt so nicht: auch nach Fristablauf kann dieser vorliegen. Entscheidender Zeitpunkt ist das Schadensersatzverlagen (281 IV) oder die Rücktrittserklärung mit denen jeweils die Leistungspflicht erlischt. Also auch nach Fristablauf kann ein verfrühter
Deckungskauf(„noch“) vorliegen, wenn ein SE-Verlangen/Rücktrittserklärung noch nicht vorliegt.
Gruttmann
3.6.2024, 15:25:46
Könnte jemand mir grob gliedern, wie man in einer Klausur dieses Problem angehen würde?
CR7
4.6.2024, 20:06:30
Schau dir gerne mal diese Klausur an: https://www.zjs-online.com/dat/artikel/2013_2_685.pdf Ich habe es im Rep so gelernt, dass du erstmal einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach feststellst und dann das Problem darlegst. Je nachdem, für was du dich entscheidest, prüfst du die zusätzlichen Voraussetzungen und kommst dann Ergebnis. Wichtig ist, dass sich Obersatz und Ergebnis decken!
Gruttmann
4.6.2024, 20:38:57
Vielen lieben Dank. Das hilft wirklich gut! Die Website an sich sieht auch wirklich sehr interessant aus. Danke dafür:)
Illustration zum Fall
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