Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)
Deckungskauf nach Mahnung, aber vor Fristablauf
Deckungskauf nach Mahnung, aber vor Fristablauf
21. August 2025
30 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Influencerin K bestellt bei Versandhändlerin V am Black Friday (26.11.) ein Ringlicht für €10. Da V nicht liefert, mahnt sie V am 6.12. und setzt eine Nachfrist bis zum 12.12. Da ihr ein Verdienstausfall von €500 droht, besorgt sie sich bereits am 10.12. für €50 ein anderes, gleichwertiges Ringlicht und verlangt hierfür am selben Tag Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Deckungskauf nach Mahnung, aber vor Fristablauf
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem V das Ringlicht nicht an K geliefert hat, hat sie ihre kaufvertraglichen Pflichten verletzt.
Genau, so ist das!
2. Nach der herrschenden Meinung kann K die Kosten des „verfrühten“ Deckungskaufs nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB verlangen.
Ja, in der Tat!
3. Grundsätzlich muss der Gläubiger für den Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Nachfrist setzen. War hier zum Zeitpunkt des Deckungskaufs eine solche Frist bereits abgelaufen?
Nein!
4. Sofern man darauf abstellt, dass ein Deckungskauf vor dem endgültigen Erlöschen der Leistungspflicht einen Verzögerungsschaden darstellt, müssten die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB erfüllt sein.
Genau, so ist das!
5. Als K das andere Ringlicht gekauft hat, lagen die weiteren Voraussetzungen des Schuldnerverzugs vor (§ 286 BGB).
Ja, in der Tat!
6. Wenn K am 10.12. den Verzögerungsschaden verlangen könnte, stünde er besser da, als wenn V ordnungsgemäß geleistet hätte.
Ja!
7. Die Besserstellung des Gläubigers ist nach Ansicht derer, die die Mehrkosten des „verfrühten Deckungskauf“ als Verzögerungsschaden qualifizieren, hinzunehmen.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Die Fristsetzung ist hier aber nach § 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB entbehrlich.
Ja!
9. Verneint man die Entbehrlichkeit der Fristsetzung, so käme es für die Frage der Ersatzfähigkeit des verfrühten Deckungskaufs im Rahmen des §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB nach h.M. darauf an, ob die gesetzte Frist noch erfolglos abläuft.
Genau, so ist das!
10. Da der verfrühte Deckungskauf hier aber der Schadensminderung dient, sind die Korrekturansätze nicht anzuwenden, womit der Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB besteht.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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