Deckungskauf nach Mahnung, aber vor Fristablauf

4. April 2025

21 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Influencerin K bestellt bei Versandhändlerin V am Black Friday (26.11.) ein Ringlicht für €10. Da V nicht liefert, mahnt sie V am 6.12. und setzt eine Nachfrist bis zum 12.12. Da ihr ein Verdienstausfall von €500 droht, besorgt sie sich bereits am 10.12. für €50 ein anderes, gleichwertiges Ringlicht und verlangt hierfür am selben Tag Schadensersatz.

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Einordnung des Falls

Deckungskauf nach Mahnung, aber vor Fristablauf

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem V das Ringlicht nicht an K geliefert hat, hat sie ihre kaufvertraglichen Pflichten verletzt.

Genau, so ist das!

Bei einem Kaufvertrag schuldet der Verkäufer Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstandes (§ 433 Abs. 1 BGB). Sofern die Parteien keine Vereinbarung bezüglich der Fälligkeit getroffen haben, ist die Leistung sofort fällig (§ 271 BGB). Dem Schuldner ist jedoch nach Treu und Glauben eine angemessene Zeitspanne für die Leistungserbringung einzuräumen (§ 242 BGB).V war aufgrund des abgeschlossenen Vertrages verpflichtet, das Ringlicht sofort nach Hause zu schicken. Die Leistung war somit fällig. Da sie das Ringlicht nicht versandt hat, hat sie ihre Leistungspflicht verletzt.
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2. Nach der herrschenden Meinung kann K die Kosten des „verfrühten“ Deckungskaufs nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB verlangen.

Ja, in der Tat!

Nach der herrschenden Auffassung liegt beim verfrühten Deckungskauf ein Schaden statt der Leistung dar, da dieser funktional an die Stelle der Leistung tritt (schadenstypologische Abgrenzung).

3. Grundsätzlich muss der Gläubiger für den Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Nachfrist setzen. War hier zum Zeitpunkt des Deckungskaufs eine solche Frist bereits abgelaufen?

Nein!

Der Schadensersatzanspruch wegen Nichtleistung (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB) setzt voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner eine Nachfrist setzt - sofern diese nicht entbehrlich ist - und diese erfolglos abläuft.Zum Zeitpunkt als K das andere Ringlicht gekauft hat (10.12.), war die von ihr gesetzte Nachfrist (12.12.) noch nicht abgelaufen.

4. Sofern man darauf abstellt, dass ein Deckungskauf vor dem endgültigen Erlöschen der Leistungspflicht einen Verzögerungsschaden darstellt, müssten die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB erfüllt sein.

Genau, so ist das!

Ein Teil der Literatur grenzt den Schaden statt und neben der Leistung rein zeitlich ab und stellt beim verfrühten Deckungskauf hierfür auf die Mehrkosten als Schaden ab. Da diese auch durch eine spätere Erfüllung nicht mehr entfallen, handele es sich insoweit um Schäden, die nur neben dem Erfüllungsanspruch geltend gemacht werden könnten. Es bedürfe insoweit in erster Linie des Vorliegens des Schuldnerverzuges (§ 286 BGB).

5. Als K das andere Ringlicht gekauft hat, lagen die weiteren Voraussetzungen des Schuldnerverzuges vor (§ 286 BGB).

Ja, in der Tat!

Schuldnerverzug liegt vor, wenn die Forderung wirksam, durchsetzbar und fällig ist, angemahnt (sofern nicht entbehrlich, § 286 Abs. 2 BGB) wurde und noch möglich ist. Der Schuldner muss die Verzögerung zu vertreten haben.K stand eine eine wirksame, durchsetzbare und sofort fällige Forderung zu. Am 6.12 hat K die V gemahnt und das Vertretenmüssen wird nach § 286 Abs. 4 BGB vermutet. Damit liegen die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs vor

6. Wenn K am 10.12. den Verzögerungsschaden verlangen könnte, stünde er besser da, als wenn V ordnungsgemäß geleistet hätte.

Ja!

Bei ordnungsgemäßer Leistung des V hätte K ein Ringlicht zum Preis von günstigen €10 erhalten. Macht K nun Schadensersatz neben der Leistung geltend, könnte er weiterhin die Erfüllung der geschuldeten Leistung, also die Lieferung des Ringlichts zum Preis von €10, verlangen. Zusätzlich könnte K sich ein zweites Ringlicht kaufen und die Mehrkosten von €40 (€50-€10) als Schadensersatz neben der Leistung von V verlangen. Damit könnte K im Ergebnis an zwei Ringlichter zum Preis von jeweils nur €10 gelangen.Beim Schadensersatz statt der Leistung ist dies von vornherein ausgeschlossen. Nach § 281 Abs. 4 BGB kann entweder Schadensersatz oder die Leistung verlangt werden.

7. Die Besserstellung des Gläubigers ist nach Ansicht derer, die die Mehrkosten des „verfrühten Deckungskauf“ als Verzögerungsschaden qualifizieren, hinzunehmen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Um die übermäßige Besserstellung des Gläubigers zu vermeiden, werden zwei Korrekturansätze vertreten. So wird einerseits vertreten (Faust), dass den Gläubiger ein überwiegendes Mitverschulden (§ 254 BGB) treffe, wenn er schon vor Erlöschen des Leistungsanspruchs sich anderweitig eindeckt. Der Schadensersatzanspruch sei deshalb nach § 254 Abs. 1 BGB auf Null zu reduzieren. Andererseits wird die über die (psychisch vermittelte) Kausalität gelöst (Lorenz). Der Gläubiger durfte sich bis zum Ablauf der Nachfrist nicht herausgefordert fühlen, den Deckungskauf zu tätigen. Der erlittene Schaden beruhe demnach nicht kausal auf der Pflichtverletzung und ist somit nicht erstattungsfähig.Im Ergebnis sind die Mehrkosten des „verfrühten Deckungskaufes“ damit im Regelfall nach allen Ansichten abzulehnen. Die Lösungswege unterscheiden sich dagegen deutlich.

8. Die Fristsetzung ist hier aber nach § 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB entbehrlich.

Ja!

Nach § 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Ohne den verfrühten Deckungskauf würde K einen Verdienstausfallschaden iHv €500 erleiden. Der Deckungskauf dient somit der Schadensminderung. Dies liegt nicht nur im Interesse der K, sondern auch der V, da sie diesen sonst nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB ersetzen müsste. Die €40 Mehrkosten sind für V das "kleinere Übel". Daher ist hier vor dem Deckungskauf die Fristsetzung nach § 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB entbehrlich. Da auch die übrigen Voraussetzungen des §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB vorliegen, besteht der Anspruch iHv €40 (Mehrkosten: €50 - €10). Europarechtlich ist dieses Ergebnis nicht unbedenklich: Anders als § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist § 281 Abs. 2 BGB nicht auf den Fall der mangelhaften Leistung beschränkt. Für den Rücktritt wäre eine Fristsetzung daher hier nicht entbehrlich. Im B2C-Verhältnis ist dies wegen der Vollharmonisierung der Verbraucherrechte-RL zwingend, denn diese beschränkt das Recht zum fristlosen Rücktritt aus „besonderem Grund“ auf den Fall der Mangelhaftigkeit der Leistung. Wirtschaftlich beinhaltet der Schadensersatz statt der Leistung aber den Effekt eines Rücktritts. Der Verbaucher könnte daher über den Weg des § 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB das erhalten, was ihm die Verbraucherrechte-RL verwehrt. Daher wird teils vertreten, § 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB sei im Wege richtlinienkonformer Auslegung auf den Fall der mangelhaften Leistung zu beschränken. Die Gegenansicht verweist auf Art. 18 Abs. 4 Verbraucherrechte-RL, der andere Rechtsbehelfe gestattet, und bestreitet, dass § 281 BGB den „Rücktrittserfolg“ beinhalte, die Voraussetzungen und Rechtsfolgen seien gänzlich unterschiedlich.

9. Verneint man die Entbehrlichkeit der Fristsetzung, so käme es für die Frage der Ersatzfähigkeit des verfrühten Deckungskaufs im Rahmen des §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB nach hM darauf an, ob die gesetzte Frist noch erfolglos abläuft.

Genau, so ist das!

Wäre eine Frist erforderlich und würde V noch innerhalb der Frist (z.B. am 11.12.) leisten, so müsste K die Kosten des verfrühten Deckungskaufs selbst tragen. Liefe die gesetzte Frist aber erfolglos ab, so könnte K nach hM die Kosten ab diesem Zeitpunkt ersetzt verlangen. Denn ab diesem Zeitpunkt sind die Voraussetzungen des §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB erfüllt. Der Deckungskauf vor Fristablauf ist daher nach hM ein Deckungskauf "auf eigene Gefahr". Die Gegenansicht lehnt dies ab: Die bloße Tatsache, dass die Nachfrist später ablaufe, könne nicht dazu führen, dass ein vorher nicht ersatzfähiger Schaden auf einmal ersatzfähig werde. Daher sei auch nach Fristablauf kein Anspruch gegeben. Hält man eine Frist für erforderlich, so wäre V auch nach dem Schadensersatzverlangen der K bis zum Ablauf der Nachfrist zur Leistung berechtigt. Insbesondere würde das Verlangen noch nicht am 10.12. zum Untergang des Leistungsanspruchs, § 281 Abs. 4 BGB, führen: Erst nach Ablauf der Nachfrist oder des Eintritts eines der die Fristsetzung entbehrlich machenden Tatbestände bestehen Erfüllungsanspruch und Schadensersatzanspruch nebeneinander in elektiver Konkurrenz. Das Schadensersatzverlangen vor Ablauf der Nachfrist wird teils als gänzlich wirkungslos gesehen, überwiegend wird angenommen, es wird mit fruchtlosem Ablauf der Nachfrist wirksam.

10. Da der verfrühte Deckungskauf hier aber der Schadensminderung dient, sind die Korrekturansätze nicht anzuwenden, womit der Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB besteht.

Ja, in der Tat!

Dient der Deckungskauf der Schadensminderung, so liegt nach Faust kein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB vor, vielmehr entspricht der Deckungskauf dann der Obliegenheit des Gläubigers nach § 254 Abs. 2 BGB. Nach Lorenz darf sich der Gläubiger ausnahmsweise schon vor Ablauf der Nachfrist zum Deckungskauf herausgefordert fühlen, da er den Schaden des Schuldners geringer hält als ohne verfrühten Deckungskauf. V müsste ohne den Deckungskauf einen Verdienstausfallschaden iHv €500 ersetzen. Die Mehrkosten des Deckungskaufs belaufen sich dagegen nur auf €40. Der Kauf dient der Schadensminderung, womit entweder kein Mitverschulden (Faust) oder eine Herausforderungssituation (Lorenz) vorliegt. Der Anspruch besteht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

🔥1312

🔥1312🔥

17.3.2023, 12:45:19

Danke für den Fall! Ich hatte immer Schwierigkeiten die verschiedenen Lösungen und den Streit um SE statt bzw. Neben der Leistung im Rahmen des verfrühten

Deckungskauf

s zu verstehen. Jetzt hats endlich geklappt!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

20.3.2023, 12:35:41

Hallo 1312, Danke dir für das tolle Feedback. Wir freuen uns, dass du einen riesen Schritt machen konntest. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

3.12.2024, 20:05:43

Wenn man über § 286 BGB löst und

psychisch vermittelte Kausalität

bejaht, kann man dann im Falle des verfrühten

Deckungskauf

es immer noch den Vorwurf machen, der Gläubiger hätte mieten statt kaufen müssen (§ 254 II 1 Alt. 2 BGB)? Denn: 1. Auch im Falle der psychisch vermittelten Kausalität ist der Gläubiger weiterhin doppelt begünstigt. Die Influencerin hätte bei § 286 BGB weiterhin einen Anspruch auf Leistung sowie auf Ersatz des

Deckungskauf

es. 2. Im Rahmen des § 286 BGB geht es ja um lediglich den

Verzögerungsschaden

. Dieser kann bereits durch bloße Miete abgewandt werden. Klar Ringlichter sind ein blödes Beispiel hinsichtlich des Mietens. Bei Autos wird es jedoch interessanter.

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

1.3.2025, 17:52:23

Kann K den Kaufpreis iHv 10€ von V zurückbekommen, indem sie zu

rücktritt

?


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