Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)
Deckungskauf nach Mahnung, aber vor Fristablauf
Deckungskauf nach Mahnung, aber vor Fristablauf
4. April 2025
21 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Influencerin K bestellt bei Versandhändlerin V am Black Friday (26.11.) ein Ringlicht für €10. Da V nicht liefert, mahnt sie V am 6.12. und setzt eine Nachfrist bis zum 12.12. Da ihr ein Verdienstausfall von €500 droht, besorgt sie sich bereits am 10.12. für €50 ein anderes, gleichwertiges Ringlicht und verlangt hierfür am selben Tag Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Deckungskauf nach Mahnung, aber vor Fristablauf
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem V das Ringlicht nicht an K geliefert hat, hat sie ihre kaufvertraglichen Pflichten verletzt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach der herrschenden Meinung kann K die Kosten des „verfrühten“ Deckungskaufs nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB verlangen.
Ja, in der Tat!
3. Grundsätzlich muss der Gläubiger für den Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Nachfrist setzen. War hier zum Zeitpunkt des Deckungskaufs eine solche Frist bereits abgelaufen?
Nein!
4. Sofern man darauf abstellt, dass ein Deckungskauf vor dem endgültigen Erlöschen der Leistungspflicht einen Verzögerungsschaden darstellt, müssten die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB erfüllt sein.
Genau, so ist das!
5. Als K das andere Ringlicht gekauft hat, lagen die weiteren Voraussetzungen des Schuldnerverzuges vor (§ 286 BGB).
Ja, in der Tat!
6. Wenn K am 10.12. den Verzögerungsschaden verlangen könnte, stünde er besser da, als wenn V ordnungsgemäß geleistet hätte.
Ja!
7. Die Besserstellung des Gläubigers ist nach Ansicht derer, die die Mehrkosten des „verfrühten Deckungskauf“ als Verzögerungsschaden qualifizieren, hinzunehmen.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Die Fristsetzung ist hier aber nach § 281 Abs. 2 Alt. 2 BGB entbehrlich.
Ja!
9. Verneint man die Entbehrlichkeit der Fristsetzung, so käme es für die Frage der Ersatzfähigkeit des verfrühten Deckungskaufs im Rahmen des §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB nach hM darauf an, ob die gesetzte Frist noch erfolglos abläuft.
Genau, so ist das!
10. Da der verfrühte Deckungskauf hier aber der Schadensminderung dient, sind die Korrekturansätze nicht anzuwenden, womit der Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB besteht.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🔥1312🔥
17.3.2023, 12:45:19
Danke für den Fall! Ich hatte immer Schwierigkeiten die verschiedenen Lösungen und den Streit um SE statt bzw. Neben der Leistung im Rahmen des verfrühten
Deckungskaufs zu verstehen. Jetzt hats endlich geklappt!

Nora Mommsen
20.3.2023, 12:35:41
Hallo 1312, Danke dir für das tolle Feedback. Wir freuen uns, dass du einen riesen Schritt machen konntest. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
3.12.2024, 20:05:43
Wenn man über § 286 BGB löst und
psychisch vermittelte Kausalitätbejaht, kann man dann im Falle des verfrühten
Deckungskaufes immer noch den Vorwurf machen, der Gläubiger hätte mieten statt kaufen müssen (§ 254 II 1 Alt. 2 BGB)? Denn: 1. Auch im Falle der psychisch vermittelten Kausalität ist der Gläubiger weiterhin doppelt begünstigt. Die Influencerin hätte bei § 286 BGB weiterhin einen Anspruch auf Leistung sowie auf Ersatz des
Deckungskaufes. 2. Im Rahmen des § 286 BGB geht es ja um lediglich den
Verzögerungsschaden. Dieser kann bereits durch bloße Miete abgewandt werden. Klar Ringlichter sind ein blödes Beispiel hinsichtlich des Mietens. Bei Autos wird es jedoch interessanter.

Wesensgleiches Minus
1.3.2025, 17:52:23