Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Beendigung bei Gegenwehr trotz Möglichkeit

Beendigung bei Gegenwehr trotz Möglichkeit

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O vergewaltigen. Als dieser sich wehrt, lässt T von ihm ab. Dabei weiß T, dass die Vollendung der Tat jederzeit möglich wäre, da O schwächer ist und T keine Bedenken bei dem Einsatz von Gewalt hat.

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Einordnung des Falls

Beendigung bei Gegenwehr trotz Möglichkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Tatausführung nach der Rechsprechung freiwillig aufgegeben.

Ja!

Der Täter handelt freiwillig beziehungsweise unterlässt die weitere Tatausführung freiwillig, wenn er Herr seiner Entschlüsse geblieben ist und die Ausführung der Tat noch für möglich hielt, wobei die Freiwilligkeit entfällt, wenn der Täter die Tat nur mit erheblich größerem Risiko zu Ende führen kann. Auch hierbei kommt es immer alleine auf die Vorstellung des Täters an. T weiß, dass er die Tat jederzeit vollenden kann trotz Gegenwehr von O. Häufig stellt man in diesen Fällen vorschnell auf die Gegenwehr ab und verneint die Freiwilligkeit. Die Gegenwehr ist jedoch kein Hinderungsgrund, wenn diese aus Sicht des Täters kein Hindernis darstellt. Hier kann es auch von Bedeutung sein, dass der Täter eine natürliche Hemmschwelle, Gewalt anzuwenden, nicht überwinden kann.
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