Verhindern einer Verletzung Dritter

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O schlägt auf den am Boden liegenden A ein. Der starke T kommt zu Hilfe und fixiert den O mühelos, sodass A wegrennen kann.

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Einordnung des Falls

Verhindern einer Verletzung Dritter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den O fixiert, übt er Gewalt an diesem aus (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Indem T den O fixiert, übt er auf O körperlich wirkenden Zwang aus. O kann sich nicht mehr fortbewegen.
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2. Die Nötigungshandlung des T ist als verwerflich einzustufen (§ 240 Abs. 2 StGB).

Nein!

Verwerflich ist eine Verhaltensweise, wenn die Gewaltanwendung oder die Drohung zu dem beabsichtigten Zweck in einem auffallenden Missverhältnis stehen. Dabei muss das Missverhältnis derart auffällig sein, dass die Verhaltensweise als sozialethisch missbilligenswert anzusehen ist, d.h. von einem verständigen Dritten als sozial unerträglich, als strafwürdiges Unrecht empfunden wird. Da T die Gewalt ausübt, um dem A zu helfen, liegt nach einer Zweck-Mittel-Relation keine Verwerflichkeit (§ 240 Abs. 2 StGB) vor. Es liegt nach wertender Gesamtschau kein sozialethisch missbilligenswertes Verhalten seitens T vor, da T gerechtfertigt (§ 32 StGB) handelt. Bei der Bewertung legst du den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets streng an, da dem Opfer ein gewisses Maß an Eigenverantwortlichkeit für sein Handeln zugestanden wird. Insoweit musst Du in der Klausur eine umfassende Abwägung vornehmen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAN

Daniel

4.12.2021, 20:11:49

Ist in so einem Fall in dann im objektiven Tatbestand im Rahmen der

Verwerflich

keitsprüfung die Notwehrprüfung gutachterlich durchzuführen?

Marilena

Marilena

5.12.2021, 13:55:03

Hi Daniel, danke für die Frage! Die

Verwerflich

keitsprüfung erfolgt nicht im objektiven Tatbestand, sondern auf der Ebene der Rechtswidrigkeit. Bei der Nötigung ist ausnahmsweise durch die Verwirklichung des Tatbestandes die Rechtswidrigkeit nicht indiziert. Diese muss im Wege einer die Gesamttat bewertenden Feststellung ermittelt werden. Sofern nicht ein Rechtfertigungsgrund eingreift, ist die Tat nur dann rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die An

drohung

des Übels zu dem angestrebten Zweck

verwerflich

ist. Den Rechtfertigungsgrund wie zB Notwehr würdest dann hier gutachterlich prüfen, genau. Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team Marilena

GNU

Gnu

7.2.2023, 14:35:55

Ich hätte jetzt gesagt, dass hier bereits Nothilfe nach 32 vorliegt und es auf eine

Verwerflich

keit deshalb gar nicht mehr ankommt

CAN

cann1311

8.2.2023, 12:10:02

Du prüfst aber die RW der Tat an sich vor der Rechtfertigung. Ohne die Verwerferlichkeit bräuchtest du nämlich schon keine Nothilfe.

L.G

L.Goldstyn

31.7.2024, 14:25:27

An der Prüfungsreihenfolge in der Rechtswidrigkeit der Nötigung scheiden sich wohl wirklich die Geister: 1. Das Jurafuchs-Team geht in anderen Aufgaben davon aus, dass die allg. Rechtfertigungsgründe (z.B.

§ 32 StGB

) vor der

Verwerflich

keit zu prüfen sind. Argument: Eine Tat, die gerechtfertigt ist, kann schon gar nicht

verwerflich

sein. Dementsprechend ist Dein Ansatz, Gnu, völlig richtig und konsequent. 2. Andere (u.a. cann1311) gehen davon aus, dass die

Verwerflich

keit vor den allg. Rechtfertigungsgründen zu prüfen sind. Argument: Ohne

Verwerflich

keit kommt es auf die allg. Rechtfertigungsgründe nicht mehr an. Auch das ist an sich völlig richtig. Allerdings hat der erste Ansatz folgenden Vorteil: Wenn eine Situation vorliegt, in der ein allg. Rechtfertigungsgrund im Raum steht, läuft der zweite Ansatz „Gefahr“, im Rahmen der

Verwerflich

keitsprüfung die Maßstäbe des einschlägigen allg. Rechtfertigungsgrunds zu kopieren, um die

Verwerflich

keit zu verneinen, muss dann den allg. Rechtsfertigungsgrund aber gar nicht mehr zu prüfen. Damit wird die

Verwerflich

keitsprüfung zu einer „verkappten“ und im Ergebnis auch fehlplatzierten Prüfung des allg. Rechtfertigungsgrundes, was den Korrektoren nicht gefallen wird. Da erscheint es mir sauberer, direkt den allg. Rechtfertigungsgrund zu prüfen, dessen Maßstäbe im Gesetz stehen, und dann ggf. noch festzustellen, dass keine

Verwerflich

keit vorliegt. Auch mit dem lex-specialis-Gedanken ist das mE besser zu vereinbaren. Viele Grüße!


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