Handlungsmöglichkeiten während Schwebezeit
4. April 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 16-jährige K hat im Möbelhaus des M ein Bett für €300 gekauft. Er hat €100 vor Ort als Anzahlung geleistet. Hierfür hat er sein angespartes Taschengeld verwendet, das ihm seine Eltern zu freier Verfügung überlassen. Die restlichen €200 soll er bei Lieferung des Bettes bezahlen.
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Einordnung des Falls
Handlungsmöglichkeiten während Schwebezeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Kaufvertrag zwischen K und M über das Bett ist wirksam (§ 110 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Kaufvertrag wird wirksam, wenn K die restlichen €200 bezahlt (§ 110 BGB).
Genau, so ist das!
3. Wenn Ks Eltern den Kaufvertrag genehmigen (§§ 108 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB), wird er bereits vor Bezahlung der €200 durch K wirksam.
Ja, in der Tat!
4. Solange weder K die restlichen €200 bezahlt hat, noch die Eltern den Kaufvertrag genehmigt haben, kann M diesen widerrufen (§ 109 Abs. 1 BGB analog).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
29.4.2022, 08:00:11
Ihr schreibt in der Lösung zur ersten Frage, dass die Leistung „beispielsweise“ durch Erfüllung gem. 362 BGB bewirkt werden kann. Wodurch kann die Leistung denn außerdem im Sinne des
110 BGBbewirkt werden?

Lukas_Mengestu
29.4.2022, 15:18:04
Hallo QuiGonTim, die Bewirkung iSv §
110 BGBkann auch durch
Leistung an Erfüllung statt, Hinterlegung unter Verzicht auf die Rücknahme oder Aufrechnung (§§ 364, 378,
389 BGB) erfolgen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

jhelmi
21.9.2022, 09:48:40
Kannte der M die Minderjährigkeit des K nicht und wäre damit nicht ein Widerruf nach § 109 II BGB ausgeschlossen?

Tigerwitsch
21.9.2022, 12:49:23
M.E. ist für einen Ausschluss des Widerrufs nach § 109 II BGB (hier in analoger Anwendung) die positive Kenntnis des erforderlich. An einer solchen positiven Kenntnis fehlt es: Der Sachverhalt enthält keine derartige Information.
hagenhubl
3.5.2024, 11:10:26
Wieso muss hier eine Analogie gebildet werden. Der Wortlaut passt doch.

Kathi
24.5.2024, 09:46:25
in der Erklärung steht, dass bei § 110 eine "
konkludente Einwilligung durch Mittelüberlassung" erfolgt. § 109 I sagt, dass der Widerruf nur bis zur Genehmigung möglich ist. Der wäre also direkt nicht anwendbar, da bereits die
konkludente Einwilligung vorliegt. Daher die Analogie.
benjaminmeister
12.11.2024, 18:20:02
Ich seh hier auch nicht, warum eine Analogie notwendig sein soll. Die
konkludente Einwilligung durch Mittelüberlassung (§
110 BGB) kann gerade nur bis zur Höhe der überlassenen bzw. bewirkten Mittel erfolgen. Damit ist die Einwilligung aber vom Umfang her gerade nicht ausreichend für das gesamte (konkret zustimmungsbedürftige) Geschäft, so dass es bei der schwebende Unwirksamkeit mit direktem Widerrufsrecht aus § 109 I BGB bleiben sollte. Ich finde man kann das sehr gut damit vergleichen, dass die ausdrückliche Einwilligung, ein Bett für 100 € kaufen zu dürfen, nicht eine wirksame Einwilligung ist, ein Bett zum Preis von 300 € kaufen zu dürfen.
cornelius.spans
12.1.2025, 17:19:14
Hi, interessante Frage, wenn man sich etwas damit beschäftigt. Eine Analogie kommt ja nur dann überhaupt in betracht, wenn keine direkte Anwendung möglich ist. § 109 I 1 BGB ist anwendbar "bis zur Genehmigung des Vertrags...". Nach Wortlaut und Systematik (steht nach
§ 108 BGB, aber vor §
110 BGB) knüpft die Norm an § 108 I BGB an. §
110 BGBwird nach dem Wortlaut hiervon sogar noch abgegrenzt, wenn der Gesetzgeber hier von einem Fall ausgeht, in dem ein Vertrag "ohne Zustimmung" vorliegt. Dies könnten also Argumente gegen eine direkte Anwendbarkeit sein. Wenn man aber §
110 BGBals auf den Betrag der gewährten Mittel beschränkte Einwilligung versteht, wie es hier ja wohl richtigerweise erfolgt, dann bedarf es ME auch keiner Analogie für die Anwendung des
§ 109 BGB. Denn dann haben wir einen Vertrag, ohne die erforderliche (= quantitativ ausreichende) Einwilligung iSd. § 108 I BGB und damit einen
schwebend unwirksamen Vertrag. Dies entspricht dem Tatbestand des § 109, weshalb dieser direkt anwendbar ist. MfG

Sebastian Schmitt
21.2.2025, 16:18:15
Hallo @[hagenhubl](233869), hallo @[benjaminmeister](216712), darüber kann man sicher diskutieren. Die nach meinem Eindruck wohl hM, insbesondere einige "Schwergewichte" der Kommentarliteratur, gehen hier aber von einer analogen Anwendung aus (so BeckOGK-BGB/Duden, Stand 1.2.2025, § 110 Rn 47 mwN; MüKoBGB/Spickhoff, 10. Aufl 2025, § 110 Rn 36; Palandt/Ellenberger, BGB, 82. Aufl 2023, § 110 Rn 4; in diese Richtung wohl auch Staudinger/Klumpp, BGB, Neubearb 2021, § 109 (!) Rn 13). Näher begründet wird das allerdings häufig nicht (s aber immerhin MüKoBGB/Spickhoff, 10. Aufl 2025, § 110 Rn 36, allerdings nicht konkret zu diesem Punkt). Inhaltlich gehen die Hinweise von @[Kathi](189118) und @[cornelius.spans](264551) schon genau in die richtige Richtung: Die Schwebelage, die sich aufgrund des fehlenden "Bewirkens" nach §
110 BGBergibt, ist eben eine andere als die aus § 109 I 1 BGB, die sich (schon rein systematisch) auf die fehlende, aber notwendige Zustimmung nach § 108 I BGB bezieht. In dogmatischer Hinsicht kann man das natürlich kritisch sehen, für Prüfungsarbeiten macht es iE keinen Unterschied (die Analogievoraussetzungen wären natürlich ggf kurz zu erörtern). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Annsophie
21.11.2024, 20:35:07
in einer aufagbe davor beschreibt ihr 110 als Spezialfall von 107 und schreibt dass die Wirksamkeit des Vertrags an 110 gemessen wird wenn die vertragsmässige Leistung mit taschen
geldbewirkt wird auch wenn eine sofortige Einwilligung der Eltern vorliegt, der Vertrag also erst mit vollständigem Bewirken wirksam wird… hier nun das Gegenteil ?