Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

§ 110 und Dauerschuldverhältnisse, Beispiel: Handy-Verträge

§ 110 und Dauerschuldverhältnisse, Beispiel: Handy-Verträge

4. April 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 15-jährige K hat einen Mobilfunkvertrag mit Mobilfunkanbieter M geschlossen. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 24 Monaten und kostet im Monat €30. K hat für die ersten beiden Monate schon mit ihrem Taschengeld bezahlt, als ihre Eltern E von dem Vertrag erfahren.

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Einordnung des Falls

§ 110 und Dauerschuldverhältnisse, Beispiel: Handy-Verträge

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat die vertragsmäßige Leistung vollständig „bewirkt“ (§ 110 BGB).

Nein!

Auch ohne (ausdrückliche) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist ein vom Minderjährigen geschlossener Vertrag wirksam, wenn er die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung vom Vertreter überlassen worden sind (§ 110 BGB). Die vertragsmäßige Leistung ist bewirkt, wenn der Minderjährige vollständig erfüllt hat (§ 362 BGB). Der Mobilfunkvertrag sieht eine Laufzeit von zwei Jahren vor und wird in monatlichen Abschnitten bezahlt. Da hiervon erst zwei Monate abgelaufen sind, hat K auch nur für diese zwei Monate bezahlt.
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2. Der Vertrag ist teilweise wirksam, teilweise schwebend unwirksam.

Genau, so ist das!

Nach § 110 BGB muss der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung bewirken, das heißt vollständig erfüllen (§ 362 BGB). Etwas anderes gilt jedoch bei teilbaren Verträgen, sofern man bei diesen eine Teilleistung des Minderjährigen einer bestimmten Teilleistung des Vertragspartners zuordnen kann. Bei einem solchen Vertrag wird ein Vertragsteil bereits wirksam, wenn der Minderjährige die dazugehörige Teilleistung erbringt. Eine Teilerfüllung führt somit zur Teilwirksamkeit. Bei dem Mobilfunkvertrag kann man die monatlichen Leistungen des M den monatlichen Zahlungen des K zuordnen. Er wurde durch Bezahlung der ersten beiden Monate für diesen Zeitraum teilwirksam. Nicht alle Mobilfunkverträge sind teilbar. Wenn ein Mobilfunkvertrag mit dem Kauf eines Mobiltelefons verbunden ist und die monatliche Rechnung auch die monatliche Rate für den Kauf beinhaltet, ist er nicht teilbar.

3. Die E können ihre konkludente Einwilligung in den Vertrag teilweise widerrufen.

Ja, in der Tat!

Der gesetzliche Vertreter kann seine konkludente Einwilligung, die er durch Mittelüberlassung nach § 110 BGB erteilt hat, nach § 183 S. 1 BGB widerrufen, solange der Minderjährige das Rechtsgeschäft noch nicht mit den ihm überlassenen Mitteln „bewirkt“ hat. Sofern der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung teilweise bewirkt und dies zu Teilwirksamkeit geführt hat, ist nur in Bezug auf den noch nicht wirksamen Teil des Vertrags ein Widerruf der Einwilligung möglich. Die E können ihre Einwilligung nur für die restlichen 22 Monate Vertragslaufzeit widerrufen. Wenn sie dies tun, wird dieser Teil des Vertrags dadurch unwirksam.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BEN

benjaminmeister

15.11.2024, 10:12:04

Dass eine Einwilligung der Eltern in den ganzen Vertrag vorliegt ist nicht der Fall, sonst wäre der gesamte Vertrag ja bereits wirksam und das

Rechtsgeschäft

vorgenommen. Ein Widerruf der Einwilligung würde dann ausscheiden (§ 183 S. 1 BGB). Man ist sich aber einig, dass die noch nicht bewirkten Vertragsteile weiterhin

schwebend unwirksam

sind (dann kann logischerweise keine Einwilligung für die zukünftigen Monate vorliegen, denn diese Einwilligung würde zur Wirksamkeit des gesamten Vertrages führen und den Schwebezustand beenden). Die restlichen 22 Monate sind noch

schwebend unwirksam

, weshalb dafür die Eltern nicht ihre (gerade nicht erteilte!) Einwilligung widerrufen können, sondern die Genehmigung verweigern müssen.

HAN

hannabuma

8.12.2024, 19:09:46

Nach meinem Verständnis liegt eine Einwilligung der Eltern vor. Man muss aber zwischen der Einwilligung iSd § 107 I BGB und der Einwilligung iSd §

110 BGB

unterscheiden. 1. Einwilligung gem. § 107 I BGB für den gesamten Vertrag (-), da die Eltern keine vorherige Zustimmung zu dem konkreten Vertrag (Mobilfunkvertrag) äußern (wenn eine Einwilligung iSd § 107 I vorliegen würde, dann wäre der Vertrag wie du sagst von Anfang an wirksam) 2. Aber: Hier könnte eine Einwilligung iSd spezielleren §

110 BGB

vorliegen. Denn: Dieser stellt geringere Anforderungen an eine Einwilligung, da die Eltern nicht einem konkreten Vertrag zustimmen müssen. Stattdessen wird in der Überlassung von Taschen

geld

eine generelle

konkludent

e Einwilligung für alle Verträge gesehen, die das Kind mit diesem Taschen

geld

abschließen kann. Also: Gem. §

110 BGB

liegt in der Überlassung von Taschen

geld

an einen MJ eine

konkludent

e Einwilligung zu den Vertragsschlüssen, mit dem Taschen

geld

. Also:

konkludent

e Einwilligung (+) 3. RF des §

110 BGB

ist, dass der Vertrag ex tunc wirksam ist. Diese RF tritt aber erst ein, wenn neben der

konkludent

en Einwilligung durch Taschen

geld

überlassung auch die weitere VSS des §

110 BGB

vorliegt: Der Vertrag wird erst von Anfang an wirksam, wenn der MJ die vertragsgemäße Leistung (hier Bezahlung des Mobilfunkvertrags) mit seinem Taschen

geld

auch bewirkt. Hier muss man jetzt zwischen den ersten 2 Monaten und der restlichen Laufzeit unterscheiden. a) ersten 2 Monate Für die ersten 2 Monate ist auch diese VSS erfüllt, denn das Kind hat bereits für die ersten 2 Monate mit seinem Taschen

geld

bezahlt und somit die Leistung bewirkt. RF: § 110 (+), Wirksamkeit des Vertrags ex tunc (+) b) restliche Laufzeit Für die restliche Laufzeit ist diese VSS nicht erfüllt, da noch keine Bezahlung erfolgt ist. RF: § 110 (-), Wirksamkeit ex tunc (-), schwebende Unwirksamkeit (+) Da der speziellere § 110 für die restliche Laufzeit

nicht einschlägig

ist, sind wir bei schwebender Unwirksamkeit gem. § 108 I BGB (+), da ja keine Einwilligung iSd § 107 I BGB bzgl. des konkreten

Rechtsgeschäft

s vorlag. Jetzt zum Widerruf der Einwilligung: Es geht (da ja gar keine Einwilligung iSd § 107 I vorliegt) um den Widerruf der

konkludent

en Einwilligung iSd §

110 BGB

. Wenn die Eltern die ex tunc Wirksamkeit der restlichen Vertragslaufzeit verhindern wollen, müssen sie ihre

konkludent

e Einwilligung widerrufen. Wenn sie das nicht tun, dann könnte der MJ immer noch die Wirksamkeit des Vertrags herbeiführen, wenn er von seinem Taschen

geld

die weiteren Monate bezahlt und damit die VSS des § 110 erfüllt und seine RF herbeiführt. § 183 S. 1 steht hier auch nicht entgegen, da das RG aufgrund schwebender Unwirksamkeit noch nicht vorgenommen wurde.

BEN

benjaminmeister

9.12.2024, 10:56:15

@[hannabuma](171851) vielen Dank für deine ausführliche Antwort. In vielen Punkten kann ich dir auch zustimmen, aber ich würde widersprechen, dass man zwischen Einwilligungen iSd. § 107 und Einwilligungen iSd. § 110 derart unterscheiden kann, dass bei letzterer zwar eine wirksame Einwilligung aber kein wirksamer Vertrag vorliegt, solange die Leistung noch nicht bewirkt ist. Ich würde schon das Vorliegen einer Einwilligung hier für den restlichen Vertrag bei § 110 verneinen, weil es eben gerade an dem Bewirken der ver Leistung für die offenen 22 Monate fehlt. Das ist mMn. in sofern richtig, weil viele Stimmen in § 110 auch nur eine gesetzlich kodifizierte Ausprägung von § 107 sehen (wenn ich das richtig in Erinnerung habe). Da für die offenen 22 Monate eben noch keine

Geld

mittel zur Verfügung stehen, kann auch keine Einwilligung hinsichtlich dieser 22 Monate bestehen, weil man den Vertrag im einzelne Teile aufspalten kann. Eine wirksame Einwilligung für die ersten zwei Monate kann meiner Ansicht nach deshalb nicht einfach auf die kommenden 22 Monate ausgeweitet werden. Nach aA (die ich am überzeugensten finde), wirkt sich § 110 auch nur auf das schuldrechtliche Geschäft aus und das Zurverfügungstellen von Mitteln ist im Rahmen des dinglichen Geschäfts immer an § 107 zu messen. Nach dieser Ansicht läge eine

konkludent

e Einwilligung in die

Geld

übereignung für die ersten zwei Monate gem. § 107 vor. § 110 verhilft dann den ersten zwei Monaten des

Verpflichtungsgeschäft

s zur Wirksamkeit. Für die restlichen 22 Monaten liegt keine Wirksamkeit gem. § 110 vor, weil es am Bewirken scheitert. Ich finde diese Ansicht gut, weil § 110 danach gar keine Einwilligung darstellt, sondern nur Wirksamkeit fingiert (vgl. Wortlaut "gilt als von Anfang an wirksam"). Ehrlich gesagt habe ich hier wohl aber auch nur eine Diskussion ohne große praktische Relevanz angestoßen: Letztendlich kann man nach beiden Ansichten die Wirksamkeit des Vertrages als Elternteil für die kommenden 22 Monate durch Widerruf der Einwilligung oder Verweigerung der Genehmigung ja verhindern 😅


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