Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

§ 110 und Dauerschuldverhältnisse, Beispiel: Handy-Verträge

§ 110 und Dauerschuldverhältnisse, Beispiel: Handy-Verträge

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 15-jährige K hat einen Mobilfunkvertrag mit Mobilfunkanbieter M geschlossen. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 24 Monaten und kostet im Monat €30. K hat für die ersten beiden Monate schon mit ihrem Taschengeld bezahlt, als ihre Eltern E von dem Vertrag erfahren.

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Einordnung des Falls

§ 110 und Dauerschuldverhältnisse, Beispiel: Handy-Verträge

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat die vertragsmäßige Leistung vollständig „bewirkt“ (§ 110 BGB).

Nein!

Auch ohne (ausdrückliche) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist ein vom Minderjährigen geschlossener Vertrag wirksam, wenn er die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung vom Vertreter überlassen worden sind (§ 110 BGB). Die vertragsmäßige Leistung ist bewirkt, wenn der Minderjährige vollständig erfüllt hat (§ 362 BGB). Der Mobilfunkvertrag sieht eine Laufzeit von zwei Jahren vor und wird in monatlichen Abschnitten bezahlt. Da hiervon erst zwei Monate abgelaufen sind, hat K auch nur für diese zwei Monate bezahlt.
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2. Der Vertrag ist teilweise wirksam, teilweise schwebend unwirksam.

Genau, so ist das!

Nach § 110 BGB muss der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung bewirken, das heißt vollständig erfüllen (§ 362 BGB). Etwas anderes gilt jedoch bei teilbaren Verträgen, sofern man bei diesen eine Teilleistung des Minderjährigen einer bestimmten Teilleistung des Vertragspartners zuordnen kann. Bei einem solchen Vertrag wird ein Vertragsteil bereits wirksam, wenn der Minderjährige die dazugehörige Teilleistung erbringt. Eine Teilerfüllung führt somit zur Teilwirksamkeit. Bei dem Mobilfunkvertrag kann man die monatlichen Leistungen des M den monatlichen Zahlungen des K zuordnen. Er wurde durch Bezahlung der ersten beiden Monate für diesen Zeitraum teilwirksam. Nicht alle Mobilfunkverträge sind teilbar. Wenn ein Mobilfunkvertrag mit dem Kauf eines Mobiltelefons verbunden ist und die monatliche Rechnung auch die monatliche Rate für den Kauf beinhaltet, ist er nicht teilbar.

3. Die E können ihre konkludente Einwilligung in den Vertrag teilweise widerrufen.

Ja, in der Tat!

Der gesetzliche Vertreter kann seine konkludente Einwilligung, die er durch Mittelüberlassung nach § 110 BGB erteilt hat, nach § 183 S. 1 BGB widerrufen, solange der Minderjährige das Rechtsgeschäft noch nicht mit den ihm überlassenen Mitteln „bewirkt“ hat. Sofern der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung teilweise bewirkt und dies zu Teilwirksamkeit geführt hat, ist nur in Bezug auf den noch nicht wirksamen Teil des Vertrags ein Widerruf der Einwilligung möglich. Die E können ihre Einwilligung nur für die restlichen 22 Monate Vertragslaufzeit widerrufen. Wenn sie dies tun, wird dieser Teil des Vertrags dadurch unwirksam.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BEN

benjaminmeister

15.11.2024, 10:12:04

Dass eine Einwilligung der Eltern in den ganzen Vertrag vorliegt ist nicht der Fall, sonst wäre der gesamte Vertrag ja bereits wirksam und das Rechtsgeschäft vorgenommen. Ein Widerruf der Einwilligung würde dann ausscheiden (§ 183 S. 1 BGB). Man ist sich aber einig, dass die noch nicht bewirkten Vertragsteile weiterhin

schwebend unwirksam

sind (dann kann logischerweise keine Einwilligung für die zukünftigen Monate vorliegen, denn diese Einwilligung würde zur Wirksamkeit des gesamten Vertrages führen und den Schwebezustand beenden). Die restlichen 22 Monate sind noch

schwebend unwirksam

, weshalb dafür die Eltern nicht ihre (gerade nicht erteilte!) Einwilligung widerrufen können, sondern die Genehmigung verweigern müssen.


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