Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geschäftsfähigkeit
§ 110 und Dauerschuldverhältnisse, Beispiel: Handy-Verträge
§ 110 und Dauerschuldverhältnisse, Beispiel: Handy-Verträge
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 15-jährige K hat einen Mobilfunkvertrag mit Mobilfunkanbieter M geschlossen. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 24 Monaten und kostet im Monat €30. K hat für die ersten beiden Monate schon mit ihrem Taschengeld bezahlt, als ihre Eltern E von dem Vertrag erfahren.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 110 und Dauerschuldverhältnisse, Beispiel: Handy-Verträge
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat die vertragsmäßige Leistung vollständig „bewirkt“ (§ 110 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Vertrag ist teilweise wirksam, teilweise schwebend unwirksam.
Genau, so ist das!
3. Die E können ihre konkludente Einwilligung in den Vertrag teilweise widerrufen.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
15.11.2024, 10:12:04
Dass eine Einwilligung der Eltern in den ganzen Vertrag vorliegt ist nicht der Fall, sonst wäre der gesamte Vertrag ja bereits wirksam und das Rechtsgeschäft vorgenommen. Ein Widerruf der Einwilligung würde dann ausscheiden (§ 183 S. 1 BGB). Man ist sich aber einig, dass die noch nicht bewirkten Vertragsteile weiterhin
schwebend unwirksamsind (dann kann logischerweise keine Einwilligung für die zukünftigen Monate vorliegen, denn diese Einwilligung würde zur Wirksamkeit des gesamten Vertrages führen und den Schwebezustand beenden). Die restlichen 22 Monate sind noch
schwebend unwirksam, weshalb dafür die Eltern nicht ihre (gerade nicht erteilte!) Einwilligung widerrufen können, sondern die Genehmigung verweigern müssen.