Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geschäftsfähigkeit
§ 110 und Dauerschuldverhältnisse, Beispiel: Handy-Verträge
§ 110 und Dauerschuldverhältnisse, Beispiel: Handy-Verträge
4. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (14.493 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 15-jährige K hat einen Mobilfunkvertrag mit Mobilfunkanbieter M geschlossen. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 24 Monaten und kostet im Monat €30. K hat für die ersten beiden Monate schon mit ihrem Taschengeld bezahlt, als ihre Eltern E von dem Vertrag erfahren.
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Einordnung des Falls
§ 110 und Dauerschuldverhältnisse, Beispiel: Handy-Verträge
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat die vertragsmäßige Leistung vollständig „bewirkt“ (§ 110 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Vertrag ist teilweise wirksam, teilweise schwebend unwirksam.
Genau, so ist das!
3. Die E können ihre konkludente Einwilligung in den Vertrag teilweise widerrufen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
15.11.2024, 10:12:04
Dass eine Einwilligung der Eltern in den ganzen Vertrag vorliegt ist nicht der Fall, sonst wäre der gesamte Vertrag ja bereits wirksam und das
Rechtsgeschäftvorgenommen. Ein Widerruf der Einwilligung würde dann ausscheiden (§ 183 S. 1 BGB). Man ist sich aber einig, dass die noch nicht bewirkten Vertragsteile weiterhin
schwebend unwirksamsind (dann kann logischerweise keine Einwilligung für die zukünftigen Monate vorliegen, denn diese Einwilligung würde zur Wirksamkeit des gesamten Vertrages führen und den Schwebezustand beenden). Die restlichen 22 Monate sind noch
schwebend unwirksam, weshalb dafür die Eltern nicht ihre (gerade nicht erteilte!) Einwilligung widerrufen können, sondern die Genehmigung verweigern müssen.
hannabuma
8.12.2024, 19:09:46
Nach meinem Verständnis liegt eine Einwilligung der Eltern vor. Man muss aber zwischen der Einwilligung iSd § 107 I BGB und der Einwilligung iSd §
110 BGBunterscheiden. 1. Einwilligung gem. § 107 I BGB für den gesamten Vertrag (-), da die Eltern keine vorherige Zustimmung zu dem konkreten Vertrag (Mobilfunkvertrag) äußern (wenn eine Einwilligung iSd § 107 I vorliegen würde, dann wäre der Vertrag wie du sagst von Anfang an wirksam) 2. Aber: Hier könnte eine Einwilligung iSd spezielleren §
110 BGBvorliegen. Denn: Dieser stellt geringere Anforderungen an eine Einwilligung, da die Eltern nicht einem konkreten Vertrag zustimmen müssen. Stattdessen wird in der Überlassung von Taschen
geldeine generelle
konkludente Einwilligung für alle Verträge gesehen, die das Kind mit diesem Taschen
geldabschließen kann. Also: Gem. §
110 BGBliegt in der Überlassung von Taschen
geldan einen MJ eine
konkludente Einwilligung zu den Vertragsschlüssen, mit dem Taschen
geld. Also:
konkludente Einwilligung (+) 3. RF des §
110 BGBist, dass der Vertrag ex tunc wirksam ist. Diese RF tritt aber erst ein, wenn neben der
konkludenten Einwilligung durch Taschen
geldüberlassung auch die weitere VSS des §
110 BGBvorliegt: Der Vertrag wird erst von Anfang an wirksam, wenn der MJ die vertragsgemäße Leistung (hier Bezahlung des Mobilfunkvertrags) mit seinem Taschen
geldauch bewirkt. Hier muss man jetzt zwischen den ersten 2 Monaten und der restlichen Laufzeit unterscheiden. a) ersten 2 Monate Für die ersten 2 Monate ist auch diese VSS erfüllt, denn das Kind hat bereits für die ersten 2 Monate mit seinem Taschen
geldbezahlt und somit die Leistung bewirkt. RF: § 110 (+), Wirksamkeit des Vertrags ex tunc (+) b) restliche Laufzeit Für die restliche Laufzeit ist diese VSS nicht erfüllt, da noch keine Bezahlung erfolgt ist. RF: § 110 (-), Wirksamkeit ex tunc (-), schwebende Unwirksamkeit (+) Da der speziellere § 110 für die restliche Laufzeit
nicht einschlägigist, sind wir bei schwebender Unwirksamkeit gem. § 108 I BGB (+), da ja keine Einwilligung iSd § 107 I BGB bzgl. des konkreten
Rechtsgeschäfts vorlag. Jetzt zum Widerruf der Einwilligung: Es geht (da ja gar keine Einwilligung iSd § 107 I vorliegt) um den Widerruf der
konkludenten Einwilligung iSd §
110 BGB. Wenn die Eltern die ex tunc Wirksamkeit der restlichen Vertragslaufzeit verhindern wollen, müssen sie ihre
konkludente Einwilligung widerrufen. Wenn sie das nicht tun, dann könnte der MJ immer noch die Wirksamkeit des Vertrags herbeiführen, wenn er von seinem Taschen
gelddie weiteren Monate bezahlt und damit die VSS des § 110 erfüllt und seine RF herbeiführt. § 183 S. 1 steht hier auch nicht entgegen, da das RG aufgrund schwebender Unwirksamkeit noch nicht vorgenommen wurde.
benjaminmeister
9.12.2024, 10:56:15
@[hannabuma](171851) vielen Dank für deine ausführliche Antwort. In vielen Punkten kann ich dir auch zustimmen, aber ich würde widersprechen, dass man zwischen Einwilligungen iSd. § 107 und Einwilligungen iSd. § 110 derart unterscheiden kann, dass bei letzterer zwar eine wirksame Einwilligung aber kein wirksamer Vertrag vorliegt, solange die Leistung noch nicht bewirkt ist. Ich würde schon das Vorliegen einer Einwilligung hier für den restlichen Vertrag bei § 110 verneinen, weil es eben gerade an dem Bewirken der ver Leistung für die offenen 22 Monate fehlt. Das ist mMn. in sofern richtig, weil viele Stimmen in § 110 auch nur eine gesetzlich kodifizierte Ausprägung von § 107 sehen (wenn ich das richtig in Erinnerung habe). Da für die offenen 22 Monate eben noch keine
Geldmittel zur Verfügung stehen, kann auch keine Einwilligung hinsichtlich dieser 22 Monate bestehen, weil man den Vertrag im einzelne Teile aufspalten kann. Eine wirksame Einwilligung für die ersten zwei Monate kann meiner Ansicht nach deshalb nicht einfach auf die kommenden 22 Monate ausgeweitet werden. Nach aA (die ich am überzeugensten finde), wirkt sich § 110 auch nur auf das schuldrechtliche Geschäft aus und das Zurverfügungstellen von Mitteln ist im Rahmen des dinglichen Geschäfts immer an § 107 zu messen. Nach dieser Ansicht läge eine
konkludente Einwilligung in die
Geldübereignung für die ersten zwei Monate gem. § 107 vor. § 110 verhilft dann den ersten zwei Monaten des
Verpflichtungsgeschäfts zur Wirksamkeit. Für die restlichen 22 Monaten liegt keine Wirksamkeit gem. § 110 vor, weil es am Bewirken scheitert. Ich finde diese Ansicht gut, weil § 110 danach gar keine Einwilligung darstellt, sondern nur Wirksamkeit fingiert (vgl. Wortlaut "gilt als von Anfang an wirksam"). Ehrlich gesagt habe ich hier wohl aber auch nur eine Diskussion ohne große praktische Relevanz angestoßen: Letztendlich kann man nach beiden Ansichten die Wirksamkeit des Vertrages als Elternteil für die kommenden 22 Monate durch Widerruf der Einwilligung oder Verweigerung der Genehmigung ja verhindern 😅