Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Geringwertigkeit einer Sache (§§ 243 Abs. 2, 248a StGB)
Definition: Geringwertigkeit einer Sache (§§ 243 Abs. 2, 248a StGB)
Wann ist eine Sache „geringwertig“ (§§ 243 Abs. 2, 248a StGB)?
Die Sache ist geringwertig, wenn der Verkehrswert der Sache bei circa 50 € liegt. Dies ist allerdings umstritten. Andere Ansichten vertreten Grenzwerte von 25€ bzw. 30 €.
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