Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Einreden des Sicherungsgebers

Bürgschaft: § 768 Abs. 2 BGB, Verzicht auf Einreden durch Schuldner wirkt nicht gegen Bürgen

Bürgschaft: § 768 Abs. 2 BGB, Verzicht auf Einreden durch Schuldner wirkt nicht gegen Bürgen

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S nimmt bei G ein Darlehen auf, welches durch eine Bürgschaft von B abgesichert wird. G klagt 5 Jahre später gegen S. Es ergeht ein Versäumnisurteil, da S nicht erscheint. Da bei S nichts zu holen ist, verklagt G nun B, welcher sich auf Verjährung beruft.

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Einordnung des Falls

Bürgschaft: § 768 Abs. 2 BGB, Verzicht auf Einreden durch Schuldner wirkt nicht gegen Bürgen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Gericht hätte bereits im Prozess gegen S die Einrede der Verjährung von Amts wegen berücksichtigen müssen.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei der Verjährung handelt es sich um eine Einrede. Das bedeutet, dass der Schuldner sich auf die Verjährung berufen muss. Im Prozess wird die Verjährung nicht von Amts wegen berücksichtigt. S erschien im Prozess nicht, sodass die Einrede nicht erhoben wurde. Ihm steht das Leistungsverweigerungsrecht nicht zu.
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2. Durch die Nichterhebung der Verjährungseinrede hat S auf die Verjährung verzichtet.

Ja!

Ein faktischer Verzicht ist anzunehmen, wenn Gegenrechte nicht ausgeübt werden. S erschien nicht vor Gericht, sodass ein Versäumnisurteil erging. Das Gericht berücksichtigt die Verjährungseinrede nicht von Amts wegen.

3. Kann sich B noch auf die Verjährung berufen, obwohl S auf diese faktisch verzichtet hat.

Genau, so ist das!

§ 768 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung auf den faktischen Verzicht. Die Vorschrift bestimmt, dass der Bürge sein Recht aus § 768 Abs. 1 S. 1 BGB nicht dadurch verliert, weil der Hauptschuldner auf die Einrede verzichtet.B erhält durch die Erhebung der Verjährungseinrede ein dauerhaftes Recht zur Leistungsverweigerung gegenüber G.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

13.8.2024, 16:19:21

Nur zum Verständnis: Die Forderung gegen den Bürgen selbst ist hier noch nicht verjährt, da die Einrede der Vorausklage erst nach Abschluss des Prozess gegen den Hauptschuldner und fruchtloser Zwangsvollstreckung wegfällt und die Forderung erst dann gegen den Bürgen fällig wird?

SEN

SenorLucky

23.8.2024, 18:26:45

Ich glaube auf die Einrede der Vorausklage kommt es nicht an. Denn erstens hat der Bürge sie nicht erhoben (es ist ja ne Einrede) und zweitens könnte er sie gem. § 773 I Nr. 4 BGB auch nicht erheben, da anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur

Befriedigung

des Gläubigers führen wird. (Zitat Sachverhalt, Beim HS ist nichts zu holen). Der Sachverhalt will eher darauf hinaus, dass der Hauptschuldner S durch Unterlassen der Erhebung der Verjährungseinrede, auf diese Einrede verzichtet (dies tut er indem er als Verklagter dieses Einrede nicht vorbringt), dieser Verzicht aber keine Wirkung ggü. dem Bürgen entfaltet. Ich stimme dir zu, dass der Sachverhalt dahingehend etwas dünn ist, ob die Verjährung wirklich eingetreten ist. Jedenfalls will er davon ausgehen. Um es kurz zu machen. Die Forderung gegen den Bürgen ist hier bereits verjährt (so will es der SV) zu klären war nur ob sich der Bürge trotz dummen Hauptschuldner noch auf die Verjährung berufen kann.


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