Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Einreden des Sicherungsgebers
Bürgschaft: § 768 Abs. 2 BGB, Verzicht auf Einreden durch Schuldner wirkt nicht gegen Bürgen
Bürgschaft: § 768 Abs. 2 BGB, Verzicht auf Einreden durch Schuldner wirkt nicht gegen Bürgen
14. Februar 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S nimmt bei G ein Darlehen auf, welches durch eine Bürgschaft von B abgesichert wird. G klagt 5 Jahre später gegen S. Es ergeht ein Versäumnisurteil, da S nicht erscheint. Da bei S nichts zu holen ist, verklagt G nun B, welcher sich auf Verjährung beruft.
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Einordnung des Falls
Bürgschaft: § 768 Abs. 2 BGB, Verzicht auf Einreden durch Schuldner wirkt nicht gegen Bürgen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Gericht hätte bereits im Prozess gegen S die Einrede der Verjährung von Amts wegen berücksichtigen müssen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch die Nichterhebung der Verjährungseinrede hat S auf die Verjährung verzichtet.
3. Kann sich B noch auf die Verjährung berufen, obwohl S auf diese faktisch verzichtet hat.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
13.8.2024, 16:19:21
Nur zum Verständnis: Die Forderung gegen den Bürgen selbst ist hier noch nicht verjährt, da die
Einrede der Vorausklageerst nach Abschluss des Prozess gegen den Haupt
schuldner und fruchtloser Zwangsvollstreckung wegfällt und die Forderung erst dann gegen den Bürgen fällig wird?
SenorLucky
23.8.2024, 18:26:45
Ich glaube auf die
Einrede der Vorausklagekommt es nicht an. Denn erstens hat der Bürge sie nicht erhoben (es ist ja ne Einrede) und zweitens könnte er sie gem. § 773 I Nr. 4 BGB auch nicht erheben, da anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Haupt
schuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird. (Zitat Sachverhalt, Beim HS ist nichts zu holen). Der Sachverhalt will eher darauf hinaus, dass der Haupt
schuldner S durch Unterlassen der Erhebung der Verjährungseinrede, auf diese Einrede
verzichtet (dies tut er indem er als Verklagter dieses Einrede nicht vorbringt), dieser
Verzichtaber keine Wirkung ggü. dem Bürgen entfaltet. Ich stimme dir zu, dass der Sachverhalt dahingehend etwas dünn ist, ob die Verjährung wirklich eingetreten ist. Jedenfalls will er davon ausgehen. Um es kurz zu machen. Die Forderung gegen den Bürgen ist hier bereits verjährt (so will es der SV) zu klären war nur ob sich der Bürge trotz dummen Haupt
schuldner noch auf die Verjährung berufen kann.
Angelo
8.2.2025, 19:33:10
Dem Haupt
schuldner steht die Einrede aber dann nicht mehr zu, § 768 I 1. Also würde hier der Bürge sich auf § 770 I analog berufen?
simon_487
10.2.2025, 21:41:21
§ 770 bezieht sich speziell auf Einreden der Anfechtung und Aufrechnung. Diese stehen als Gestaltungsrechte nie dem Bürgen, sondern nur dem Haupt
schuldner zu. Sofern sie dem Haupt
schuldner zustehen, kann der Bürge jedoch seine Leistung verweigern. Im vorliegenden Fall geht's jedoch um die Einrede der Verjährung. Diese kann der Bürge selbst geltend machen, wenn sie dem Haupt
schuldner zusteht (§ 768 I 1). Auch wenn der Haupt
schuldner auf seine Verjährungseinrede
verzichtet bzw. wie vorliegend faktisch
verzichtet, kann der Bürge die Verjährungseinrede dennoch (entsprechend) geltend machen gem. § 768 II, I 1.