Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Einreden des Sicherungsgebers

Bürgschaft: § 768 Abs. 2 BGB, Verzicht auf Einreden durch Schuldner wirkt nicht gegen Bürgen

Bürgschaft: § 768 Abs. 2 BGB, Verzicht auf Einreden durch Schuldner wirkt nicht gegen Bürgen

14. Februar 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S nimmt bei G ein Darlehen auf, welches durch eine Bürgschaft von B abgesichert wird. G klagt 5 Jahre später gegen S. Es ergeht ein Versäumnisurteil, da S nicht erscheint. Da bei S nichts zu holen ist, verklagt G nun B, welcher sich auf Verjährung beruft.

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Einordnung des Falls

Bürgschaft: § 768 Abs. 2 BGB, Verzicht auf Einreden durch Schuldner wirkt nicht gegen Bürgen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Gericht hätte bereits im Prozess gegen S die Einrede der Verjährung von Amts wegen berücksichtigen müssen.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei der Verjährung handelt es sich um eine Einrede. Das bedeutet, dass der Schuldner sich auf die Verjährung berufen muss. Im Prozess wird die Verjährung nicht von Amts wegen berücksichtigt. S erschien im Prozess nicht, sodass die Einrede nicht erhoben wurde. Ihm steht das Leistungsverweigerungsrecht nicht zu.
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2. Durch die Nichterhebung der Verjährungseinrede hat S auf die Verjährung verzichtet.

Ja!

Ein faktischer Verzicht ist anzunehmen, wenn Gegenrechte nicht ausgeübt werden. S erschien nicht vor Gericht, sodass ein Versäumnisurteil erging. Das Gericht berücksichtigt die Verjährungseinrede nicht von Amts wegen.

3. Kann sich B noch auf die Verjährung berufen, obwohl S auf diese faktisch verzichtet hat.

Genau, so ist das!

§ 768 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung auf den faktischen Verzicht. Die Vorschrift bestimmt, dass der Bürge sein Recht aus § 768 Abs. 1 S. 1 BGB nicht dadurch verliert, weil der Hauptschuldner auf die Einrede verzichtet.B erhält durch die Erhebung der Verjährungseinrede ein dauerhaftes Recht zur Leistungsverweigerung gegenüber G.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

13.8.2024, 16:19:21

Nur zum Verständnis: Die Forderung gegen den Bürgen selbst ist hier noch nicht verjährt, da die

Einrede der Vorausklage

erst nach Abschluss des Prozess gegen den Haupt

schuld

ner und fruchtloser Zwangsvollstreckung wegfällt und die Forderung erst dann gegen den Bürgen fällig wird?

SEN

SenorLucky

23.8.2024, 18:26:45

Ich glaube auf die

Einrede der Vorausklage

kommt es nicht an. Denn erstens hat der Bürge sie nicht erhoben (es ist ja ne Einrede) und zweitens könnte er sie gem. § 773 I Nr. 4 BGB auch nicht erheben, da anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Haupt

schuld

ners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird. (Zitat Sachverhalt, Beim HS ist nichts zu holen). Der Sachverhalt will eher darauf hinaus, dass der Haupt

schuld

ner S durch Unterlassen der Erhebung der Verjährungseinrede, auf diese Einrede

verzicht

et (dies tut er indem er als Verklagter dieses Einrede nicht vorbringt), dieser

Verzicht

aber keine Wirkung ggü. dem Bürgen entfaltet. Ich stimme dir zu, dass der Sachverhalt dahingehend etwas dünn ist, ob die Verjährung wirklich eingetreten ist. Jedenfalls will er davon ausgehen. Um es kurz zu machen. Die Forderung gegen den Bürgen ist hier bereits verjährt (so will es der SV) zu klären war nur ob sich der Bürge trotz dummen Haupt

schuld

ner noch auf die Verjährung berufen kann.

AN

Angelo

8.2.2025, 19:33:10

Dem Haupt

schuld

ner steht die Einrede aber dann nicht mehr zu, § 768 I 1. Also würde hier der Bürge sich auf § 770 I analog berufen?

SI

simon_487

10.2.2025, 21:41:21

§ 770 bezieht sich speziell auf Einreden der Anfechtung und Aufrechnung. Diese stehen als Gestaltungsrechte nie dem Bürgen, sondern nur dem Haupt

schuld

ner zu. Sofern sie dem Haupt

schuld

ner zustehen, kann der Bürge jedoch seine Leistung verweigern. Im vorliegenden Fall geht's jedoch um die Einrede der Verjährung. Diese kann der Bürge selbst geltend machen, wenn sie dem Haupt

schuld

ner zusteht (§ 768 I 1). Auch wenn der Haupt

schuld

ner auf seine Verjährungseinrede

verzicht

et bzw. wie vorliegend faktisch

verzicht

et, kann der Bürge die Verjährungseinrede dennoch (entsprechend) geltend machen gem. § 768 II, I 1.


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