Grundfall: § 770 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verpachtet sein Restaurant für 5 Jahre an S, wobei die Pachtzinszahlungen durch eine Bürgschaft des B abgesichert sind. S unterlag bei Abschluss des Vertrages einem Inhaltsirrtum. Auch nachdem sie diesen bemerkt, hält S am Vertrag fest. Als S nach zwei Jahren nicht mehr zahlt, möchte G den B in Anspruch nehmen.
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann B den Pachtvertrag selbst anfechten.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann B die Einrede nach § 770 Abs. 1 erheben?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
31.5.2024, 11:39:56
D.h. es ist völlig egal, wann der Bürger Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erhält, richtig? Er hat sich auf die Haftung für eine fremde Schuld eingelassen und muss sich auch an dem anfechtbaren RG nach Fristablauf festhalten lassen.
Jacob
30.8.2024, 15:14:43
So ist es. Die Einrede aus Abs. 1 ist verzögerlicher Art und steht dem Bürgen nur zu, solange der Gläubiger berechtigt ist das Hauptschuldverhältnis anzufechten.