Grundfall: § 770 BGB

19. Februar 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G verpachtet sein Restaurant für 5 Jahre an S, wobei die Pachtzinszahlungen durch eine Bürgschaft des B abgesichert sind. S unterlag bei Abschluss des Vertrages einem Inhaltsirrtum. Auch nachdem sie diesen bemerkt, hält S am Vertrag fest. Als S nach zwei Jahren nicht mehr zahlt, möchte G den B in Anspruch nehmen.

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Einordnung des Falls

Grundfall: § 770 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann B den Pachtvertrag selbst anfechten.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Bürge kann das Hauptschuldverhältnis selbst nicht anfechten, da dieses Gestaltungsrecht dem Hauptschuldner vorbehalten ist. Besteht das Gestaltungsrecht, kommt ihm in diesen Situationen jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 770 Abs. 1 BGB zu, welches als dilatorische Einrede bezeichnet wird. Ein eigenes Anfechtungsrecht steht B somit nicht zu.
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2. Kann B die Einrede nach § 770 Abs. 1 erheben?

Nein!

§ 770 Abs. 1 BGB setzt die Anfechtbarkeit des Vertrages voraus. Bei einem Inhaltsirrtum kann grundsätzlich gemäß § 119 Abs. 1 BGB die Anfechtung erklärt werden. Dieses Anfechtungsrecht besteht jedoch nicht unbegrenzt, sondern nur innerhalb der Ausschlussfrist des § 121 BGB.Die Anfechtung des G wurde nicht unverzüglich erklärt, sodass diese ausgeschlossen ist und § 770 Abs. 1 BGB nicht mehr eingreift.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

31.5.2024, 11:39:56

D.h. es ist völlig egal, wann der Bürger Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erhält, richtig? Er hat sich auf die Haftung für eine fremde

Schuld

eingelassen und muss sich auch an dem anfechtbaren RG nach Fristablauf festhalten lassen.

JACOB

Jacob

30.8.2024, 15:14:43

So ist es. Die Einrede aus Abs. 1 ist verzögerlicher Art und steht dem Bürgen nur zu, solange der Gläubiger berechtigt ist das Haupt

schuldverhältnis

anzufechten.

G0d0fMischief

G0d0fMischief

19.12.2024, 11:37:10

Wie verhält es sich, wenn der Haupt

schuld

ner erfährt, dass der Gläubiger ihn

arglistig

getäuscht hat, beide aber vereinbaren, dass der Haupt

schuld

ner (der nicht solvent ist) den Vertrag nicht anfechtet, sodass der Sicherungsfall eintritt? Könnte der Bürge dann gem. § 770 I BGB analog die Zahlung verweigern? Alternativ könnte man annehmen, dass der Bürge mit einem Schadensersatzanspruch aus

§ 826 BGB

(welcher der Höhe der Bürgen

schuld

entsprechen würde) aufrechnen könnte? Ich fände es hier interessant, ob ein Anspruch Gläubiger gegen Bürge denn in diesem Fall überhaupt noch wirksam bestehen würde oder ob er sich mit Mitteln wie der Aufrechnung, oder dem Rechtsmissbrauch gegen den Anspruch wehren müsste.

jeci

jeci

6.1.2025, 14:11:02

Die Norm ist hier nicht mit dejure verknüpft.


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