Grundfall: § 770 BGB
4. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verpachtet sein Restaurant für 5 Jahre an S, wobei die Pachtzinszahlungen durch eine Bürgschaft des B abgesichert sind. S unterlag bei Abschluss des Vertrages einem Inhaltsirrtum. Auch nachdem sie diesen bemerkt, hält S am Vertrag fest. Als S nach zwei Jahren nicht mehr zahlt, möchte G den B in Anspruch nehmen.
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Einordnung des Falls
Grundfall: § 770 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann B den Pachtvertrag selbst anfechten.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann B die Einrede nach § 770 Abs. 1 BGB erheben?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
31.5.2024, 11:39:56
D.h. es ist völlig egal, wann der Bürger Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erhält, richtig? Er hat sich auf die Haftung für eine fremde Schuld eingelassen und muss sich auch an dem anfechtbaren RG nach Fristablauf festhalten lassen.
Jacob
30.8.2024, 15:14:43
So ist es. Die Einrede aus Abs. 1 ist verzögerlicher Art und steht dem Bürgen nur zu, solange der Gläubiger berechtigt ist das Hauptschuldverhältnis anzufechten.

G0d0fMischief
19.12.2024, 11:37:10
Wie verhält es sich, wenn der Hauptschuldner erfährt, dass der Gläubiger ihn arglistig getäuscht hat, beide aber vereinbaren, dass der Hauptschuldner (der nicht solvent ist) den Vertrag nicht anfechtet, sodass der Sicherungsfall eintritt? Könnte der Bürge dann gem. § 770 I BGB analog die Zahlung verweigern? Alternativ könnte man annehmen, dass der Bürge mit einem
Schadensersatzanspruch aus
§ 826 BGB(welcher der Höhe der Bürgenschuld entsprechen würde) aufrechnen könnte? Ich fände es hier interessant, ob ein Anspruch Gläubiger gegen Bürge denn in diesem Fall überhaupt noch wirksam bestehen würde oder ob er sich mit Mitteln wie der Aufrechnung, oder dem Rechtsmissbrauch gegen den Anspruch wehren müsste.