Grundfall: § 770 BGB

6. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G verpachtet sein Restaurant für 5 Jahre an S, wobei die Pachtzinszahlungen durch eine Bürgschaft des B abgesichert sind. S unterlag bei Abschluss des Vertrages einem Inhaltsirrtum. Auch nachdem sie diesen bemerkt, hält S am Vertrag fest. Als S nach zwei Jahren nicht mehr zahlt, möchte G den B in Anspruch nehmen.

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Einordnung des Falls

Grundfall: § 770 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann B den Pachtvertrag selbst anfechten.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Bürge kann das Hauptschuldverhältnis selbst nicht anfechten, da dieses Gestaltungsrecht dem Hauptschuldner vorbehalten ist. Besteht das Gestaltungsrecht, kommt ihm in diesen Situationen jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 770 Abs. 1 BGB zu, welches als dilatorische Einrede bezeichnet wird. Ein eigenes Anfechtungsrecht steht B somit nicht zu.
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2. Kann B die Einrede nach § 770 Abs. 1 erheben?

Nein!

§ 770 Abs. 1 BGB setzt die Anfechtbarkeit des Vertrages voraus. Bei einem Inhaltsirrtum kann grundsätzlich gemäß § 119 Abs. 1 BGB die Anfechtung erklärt werden. Dieses Anfechtungsrecht besteht jedoch nicht unbegrenzt, sondern nur innerhalb der Ausschlussfrist des § 121 BGB.Die Anfechtung des G wurde nicht unverzüglich erklärt, sodass diese ausgeschlossen ist und § 770 Abs. 1 BGB nicht mehr eingreift.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

31.5.2024, 11:39:56

D.h. es ist völlig egal, wann der Bürger Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erhält, richtig? Er hat sich auf die Haftung für eine fremde Schuld eingelassen und muss sich auch an dem anfechtbaren RG nach Fristablauf festhalten lassen.

JACOB

Jacob

30.8.2024, 15:14:43

So ist es. Die Einrede aus Abs. 1 ist verzögerlicher Art und steht dem Bürgen nur zu, solange der Gläubiger berechtigt ist das Hauptschuldverhältnis anzufechten.


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