Grundfall: § 770 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verpachtet sein Restaurant für 5 Jahre an S, wobei die Pachtzinszahlungen durch eine Bürgschaft des B abgesichert sind. S unterlag bei Abschluss des Vertrages einem Inhaltsirrtum. Auch nachdem sie diesen bemerkt, hält S am Vertrag fest. Als S nach zwei Jahren nicht mehr zahlt, möchte G den B in Anspruch nehmen.
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann B den Pachtvertrag selbst anfechten.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann B die Einrede nach § 770 Abs. 1 erheben?
Nein!
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