Strafrecht > Strafprozessrecht
Rechtsprechungsänderung: Rechtsstaatswidrige Tatprovokation als Verfahrenshindernis
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Anwesenheitspflichten
Gegen den Angeklagten A wird 30 Tage lang vor der großen Strafkammer verhandelt. Nach dem 10. Verhandlungstag scheidet die Beisitzerin R aus, weil sie bei Hengeler Meier das große Geld machen will. Sie wird durch eine andere erfahrene Richterin ersetzt. Außerdem schläft der müde Schöffe S am 20. Verhandlungstag für 40 Minuten ein. Staatsanwältin S wird nach 25 Tagen gegen Staatsanwalt Z ausgetauscht.
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Sicherstellung und Beschlagnahme
Drogendealer D wird von Polizist P (Ermittlungsperson der StA) nachts dabei beobachtet, wie er telefoniert und fünf Minuten später dem Kunden K ein Tütchen Koks unauffällig mit einem Handschlag übergibt. Darauf angesprochen gibt K dem P sofort von sich aus das Koks. Er weigert sich aber, sein Handy abzugeben. Nach einer entsprechenden Anordnung des P nimmt dieser dem K das Handy weg. Ein Richter ist nicht erreichbar.
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§ 81a – Trunkenheitsfahrt
Nach der Kanzleiweihnachtsfeier fährt der betrunkene aber sparsame Senior-Partner S nicht mit dem Taxi, sondern mit dem eigenen Auto nach Hause. Polizist P (Ermittlungsperson der StA) sieht, wie S über längere Zeit Schlangenlinien fährt und hält ihn an. Als er S lallen hört, bringt er ihn mit dessen Zustimmung zur Wache, kann aber keinen Richter erreichen.
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Anordnungsbefugnis / Gefahr im Verzug
T fährt nachts betrunken Auto und überfährt die O. Polizist P (Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft) verfolgt ihn. T flüchtet in seine Wohnung. P will die Wohnung des T durchsuchen um diesen zu ergreifen (§ 105 StPO) und dann seinen Führerschein einziehen (§ 94 Abs. 3 StPO). Weder Richter noch Staatsanwalt sind erreichbar.