Strafrecht > Strafprozessrecht
Rechtsprechungsänderung: Rechtsstaatswidrige Tatprovokation als Verfahrenshindernis
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Anwesenheitspflichten
Gegen den Angeklagten A wird 30 Tage lang vor der großen Strafkammer verhandelt. Nach dem 10. Verhandlungstag scheidet die Beisitzerin R aus, weil sie bei Hengeler Meier das große Geld machen will. Sie wird durch eine andere erfahrene Richterin ersetzt. Außerdem schläft der müde Schöffe S am 20. Verhandlungstag für 40 Minuten ein. Staatsanwältin S wird nach 25 Tagen gegen Staatsanwalt Z ausgetauscht.
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Besetzungseinwand / Rügepräklusion
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung wird dem Angeklagten A die Besetzung des Spruchkörpers ordnungsgemäß mitgeteilt. Die Besetzung ist aber fehlerhaft, weil sie auf einem fehlerhaften Geschäftsverteilungsplan beruht. A will zunächst das Urteil abwarten und – je nachdem wie es ausfällt – dagegen vorgehen.
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Bindung an Tat / abweichende rechtliche Bewertung
Idealfahrer I, der jedoch leider keinen Führerschein hat, macht an vier verschiedenen Sonntagen im Sommer mit seinem VW-Käfer eine Spritztour. Er fährt vorbildlich. Staatsanwältin S klagt I wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) in drei Fällen an und verzichtet auf den vierten Fall.
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Eröffnungszuständigkeit
Schläger S hat den O mit einem Golfschläger schwer verprügelt. Der Staatsanwalt klagt vor der großen Strafkammer am LG an. Die Straferwartung liegt bei einem Jahr.
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TKÜ – Adressat
Gegen Mafia-Paten P wird wegen Anstiftung zum Mord in 30 Fällen ermittelt. P traut sich nicht mehr, selbst mit der Außenwelt zu kommunizieren, sondern reicht seine Nachrichten auf kleinen Zettelchen an Handlanger H weiter, der anschließend für P mit den Auftragskillern kommuniziert. Staatsanwältin S sieht keine andere Möglichkeit den P zu überführen, als die Kommunikation des H zu überwachen.
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Anordnungsbefugnis / Gefahr im Verzug
T fährt nachts betrunken Auto und überfährt die O. Polizist P (Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft) verfolgt ihn. T flüchtet in seine Wohnung. P will die Wohnung des T durchsuchen um diesen zu ergreifen (§ 105 StPO) und dann seinen Führerschein einziehen (§ 94 Abs. 3 StPO). Weder Richter noch Staatsanwalt sind erreichbar.