Rechtsprechungsänderung: Rechtsstaatswidrige Tatprovokation als Verfahrenshindernis


mittel

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gegen A besteht Anfangsverdacht wegen BtMG-Straftaten. Observationen bleiben ohne Ergebnis. Der verdeckte Ermittler P täuscht A bewusst wahrheitswidrig vor, dass P sich in Lebensgefahr befände, wenn er Dritten kein Ecstasy liefere. A vermittelt den Kontakt zu X, von dem P Drogen in nicht geringer Menge erhält. A erhält keine Vergütung.

Einordnung des Falls

Rechtsprechungsänderung: Rechtsstaatswidrige Tatprovokation als Verfahrenshindernis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn P den A rechtswidrig zur Tat provoziert hat, ist dies im Rahmen der Strafzumessung bei A strafmildernd zu berücksichtigen.

Nein, das ist nicht der Fall!

So bislang der BGH („Strafzumessungslösung“). BGH neuerdings: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sieht in einer rechtswidrigen Tatprovokation eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren). Dies werde durch die Strafzumessungslösung nicht hinreichend gewürdigt. Denn die Verwendung von Beweismitteln, die durch rechtswidrige Tatprovokation erlangt wurden, setze den Beschuldigten der Gefahr aus, dass ihm von Beginn an kein faires Verfahren zu Teil wird. Die Verwendung müsse daher ausgeschlossen sein. Dies sei bei der Strafzumessungslösung nicht gewährleistet (RdNr. 39ff.).

2. Wenn P den A rechtswidrig zur Tat provoziert hat, folgt daraus ein umfassendes Beweisverwertungsverbot.

Nein, das trifft nicht zu!

Beweisverwertungsverbote verpflichten Gerichte dazu, existierende Beweise im Urteil unberücksichtigt zu lassen. Rechtsverstöße bei der Beweiserhebung führen nur selten zum Verwertungsverbot (Miebach, in: MüKo-StPO, 1.A. 2016, § 261 RdNr. 136 ff.). BGH: Ein Beweisverwertungsverbot liege zwar nach den Vorgaben des EGMR nahe, stehe jedoch nicht mit dem deutschen Strafrechtssystem in Einklang: (1) Aus einer Tatprovokation folge nicht bloß die rechtswidrige Erlangung von Beweismitteln, sondern die TAT als solche. (2) Ein Verbot zur Verwertung der durch die Tatprovokation erlangten Beweise schütze den GESTÄNDIGEN nicht ausreichend (RdNr. 50ff.).

3. P hat A rechtmäßig provoziert, weil der Anfangsverdacht gegen A stärker wog als die Einwirkungen des P auf den Tatentschluss des A.

Nein!

BGH: Ein Anfangsverdacht habe zwar bestanden. Er sei angesichts der ergebnislosen Observation jedoch bloß vage gewesen. Dem gegenüber wirkte P auf psychische Weise massiv auf A ein und bewegte ihn erst dadurch zum Handeln. Zudem sei zu berücksichtigen, dass A keinen finanziellen Vorteil aus dem Geschäft zog. Aus alledem folge ein unvertretbares Übergewicht der staatlichen Einwirkung auf eine verdächtige Person gegenüber dem bestehenden Anfangsverdacht (RdNr. 28, 34). Die Maßstäbe von BGH und EGMR kämen hier zum gleichen Ergebnis (RdNr. 35).

4. A hat den Tatbestand der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§§ 29 Abs. 1 S. Nr. 1 Var. 3 BtMG, 27 Abs. 1 StGB) erfüllt.

Genau, so ist das!

Handeltreiben nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 3 BtMG ist jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (Weber, BtMG, 5.A. 2017, § 29 RdNr. 168). Der Begriff wird weit ausgelegt. Der Tatbestand umfasst auch Vorbereitungshandlungen wie die Anbahnung eines Kaufs (Weber, aaO., § 29 RdNr. 167, 374). Die Abgrenzung der täterschaftlichen Begehung zur Teilnahme erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen. Da A lediglich fremdes Tun fördern wollte (vgl. Heine/Weißner, in: Schönke/Schröder, StGB, 29.A. 2014, § 27 RdNr. 1) und uneigennützig handelte, hat A lediglich Beihilfe geleistet.

5. Eine rechtswidrige Provokation des A durch P liegt vor, wenn die Einwirkungen des P den Anfangsverdacht gegen A deutlich überwiegen.

Ja, in der Tat!

Nach BGH und EGMR liegt eine rechtswidrige Tatprovokation vor, wenn der Betroffene zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die er ohne die Einwirkung nicht begangen hätte, mit dem Zweck, diese Straftat nachzuweisen. Dies sei dann der Fall, wenn die Tatprovokation im Verhältnis zum Anfangsverdacht „UNVERTRETBAR ÜBERGEWICHTIG“ sei (BGH) bzw. der Ermittler sich nicht auf eine WEITGEHEND PASSIVE Strafermittlung beschränke (EGMR). Maßgeblich seien das Ausmaß des Verdachts, Art und Intensität der Einflussnahme sowie die nicht fremdgesteuerten Aktivitäten des Verlockten. Je stärker der Verdacht, desto mehr Provokation sei erlaubt (RdNr. 20ff.).

6. Wenn P den A rechtswidrig zur Tat provoziert hat, kann A nicht verurteilt werden. Das Verfahren wird dann eingestellt (Verfahrenshindernis nach § 206a, 260 Abs. 3 StPO).

Ja!

Der Begriff des Verfahrenshindernisses wird in der StPO nicht definiert. Nach BGH existiert ein Verfahrenshindernis bei Umständen, die so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen abhängig gemacht werden muss (Wenske, in: MüKo-StPO, 1.A. 2016, § 206a RdNr. 27). RECHTSPRECHUNGSÄNDERUNG des BGH: Strafverfolgungsbehörden hätten nicht die Aufgabe, Straftaten zu provozieren, sondern zu verhüten (RdNr. 20). Die rechtswidrige Tatprovokation durch Strafverfolgungsbehörden sei so gewichtig, dass sie ein VERFAHRENSHINDERNIS zur Folge habe. Es führt zur Verfahrenseinstellung (§§ 206a, 260 Abs. 3 StPO) (RdNr. 54).

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AL

AliDaei24

21.9.2021, 12:49:25

Zur ersten Frage: wie kann der Tatbestand der Beihilfe ohne Haupttat vorliegen? Handelt es sich hier nicht lediglich um einen Versuch?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.11.2021, 11:46:26

Hallo AliDaei24, wir haben den Sachverhalt nochmal ein wenig präzisiert. Vorliegend ging es um eine Dreierkonstellation: A vermittelt den Kontakt zwischen dem Ermittler P und einem Dealer. Insofern liegt eine vollendete Beihilfe im Hinblick auf das Handeltreiben des Dealers vor und nicht bloß ein Versuch. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JANA

janaro

12.4.2022, 09:48:25

Es kann doch auch vollendete Beihilfe zur versuchten Haupttat vorliegen. Das ist sogar möglich, wenn vom Versuch strafbefreiend zurückgetreten worden ist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.4.2022, 16:25:42

Hallo janaro, vielen Dank für deine Anmerkung. Zwar kann auch Beihilfe zu einer versuchten Haupttat vorliegen, aber auch in diesem Fall liegt ja eine (versuchte) vorsätzliche, rechtswidrige Tat vor. Wurde die Haupttat noch nicht einmal versucht, so liegt lediglich eine straflose versuchte Beihilfe vor. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ASA

asanzseg

28.9.2023, 10:59:26

Hi! Dieser Fall ist m.A.n. Ein überragend wichtiger Fall in der Strafprozessgeschichte insbesondere aufgrund der Entscheidung des EMGR. Ich würde mir wünschen dass es in „wichtigste Entscheidungen der mündlichen Prüfung“ mitaufgenommen wird. Liebe grüße


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