TKÜ – Anwendungsbereich

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mafia-Pate P chattet mit seinem Heroinlieferanten H auf Knuddels über die nächste Lieferung von 100kg Heroin. Anschließend schickt H dem P seine neueste Produktliste als PDF, die P sich herunterlädt. Die Sendungsverfolgungsnummer erhält P per E-Mail an seine Gmail-Adresse.

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Einordnung des Falls

TKÜ – Anwendungsbereich

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ermittlungsbehörden können zur Überwachung der Telekommunikation ermächtigt werden.

Ja!

§ 100a StPO ermöglicht den Ermittlungsbehörden die Überwachung der Telekommunikation (TKÜ). Die Voraussetzungen der TKÜ ergeben sich aus den § 100a StPO und §§ 100d, 100e StPO. Überwacht werden darf dabei nur der Inhalt der Kommunikation, nicht etwa der Standort (vgl. § 100g StPO). Der Begriff der Telekommunikation bezieht sich dabei nicht nur auf die herkömmlichen Kommunikationsformen wie Telefon oder Telefax, sondern auf Nachrichtenübermittlungen jeglicher Art. Erfasst werden daher unter anderem auch SMS, E-Mail, Messenger-Mitteilungen sowie Daten in der Cloud und in sozialen Netzwerken.
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2. Die heruntergeladene PDF kann Gegenstand einer TKÜ sein.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Anwendungsbereich der TKÜ endet, sobald die Nachricht beim Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist. Wenn der Empfänger die Nachricht bei sich auf einem Datenträger gespeichert hat, kommt nur noch eine Beschlagnahme (§§ 94 ff. StPO) oder Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) in Betracht. Mit Abschluss des Downloads ist der Übertragungsvorgang beendet.

3. Auf die E-Mail kann mittels TKÜ heimlich zugegriffen werden.

Ja, in der Tat!

Für E-Mails gilt: (1) Während des Übertragungsvorgangs ist nur die TKÜ einschlägig. (2) Bei E-Mails, die noch beim Provider in der Mailbox des Empfängers zum Abruf bereit liegen, ist eine offene Beschlagnahme (§ 94ff. StPO) oder ein heimlicher Zugriff möglich (§§ 100a, 100df. StPO). Nach dem Download ist nur noch die Beschlagnahme oder Online-Durchsuchung möglich. (3) Bei E-Mails, die stets auf dem Mail-Server gespeichert sind (Webmaildienste wie Gmail, Web.de, GMX) ist ebenfalls eine offene Beschlagnahme oder ein heimlicher Zugriff möglich. Ein heimlicher Zugriff ist hier (nur) nach den §§ 100a, 100df. StPO möglich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

L.G

L.Goldstyn

17.7.2024, 12:13:01

Warum ist ein Zugriff auf das heruntergeladene PDF nicht nach § 100a Abs. 1 S. 3 StPO möglich? § 100a Abs. 1 S. 3 StPO: "Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können."

SY

sy

6.10.2024, 19:53:50

Hallöchen an die Füchse hinter der App, ich habe mich wegen dem Fall so kaputtlachen müssen, dass ich die Aufgabe 3 oder 4 Mal wiederholen musste, um mich endlich auf das juristische konzentrieren zu können:D Wieder einmal super gelungen lernen und spaß zu vereinen , vielen Dank euch :*

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

11.10.2024, 08:17:20

Hallo sy, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


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