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Klassisches Klausurproblem

Die alternde Schönheit T wird in einem Strafverfahren als Zeugin vor Gericht geladen. Da T ihr Alter unangenehm ist, macht sie sich in der uneidlichen Vernehmung zur Person um 10 Jahre jünger.

Einordnung des Falls

Falsche Altersangabe als Zeugin

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Tathandlung der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) ist eine "falsche Aussage".

Ja!

Eine Aussage ist der Bericht des Vernommenen oder seine Antwort auf bestimmte Fragen. Gegenstand der Aussage und damit der Wahrheitspflicht des Zeugen sind Mitteilungen über äußere und innere Tatsachen sowie bei Sachverständigen auch den Tatsachen gleichzustellende Werturteile. Die Reichweite dieser Wahrheitspflicht wird durch den Vernehmungsgegenstand begrenzt.

2. Mit der Angabe eines jüngeren Alters sagt T falsch aus.

Genau, so ist das!

Bei Zeugen gehören die Angaben zur Person zum Vernehmungsgegenstand (§ 68 Abs. 1 S. 1 StPO bzw. § 395 Abs. 2 S. 1 ZPO). Wer unrichtige Angaben zur Person macht, sagt falsch aus. T hat mit der unrichtigen Angaben hinsichtlich ihres Alters falsch ausgesagt.

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PET

Petrus

1.7.2024, 19:09:18

Wie rechtfertigt sich eine Strafe nach § 153 StGB in dem vorliegenden Fall bzgl des geschützten Rechtsguts der Aussagedelikte? Wenn sie nur ihr Alter falsch angibt, dann ist doch eine Gefährdung der Rechtspflege ausgeschlossen. Es handelt sich zwar um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, aber dennoch erscheint mir das vom Zweck her fragwürdig. Als Vergleich würde ich die mögliche Reduktion des (abstrakten Gefährdungsdelikts) § 306a I BGB heranziehen, wenn eine abstrakte Gefährdung tatsächlich nach den Umständen des Einzelfalls komplett ausgeschlossen ist. Kann man eine solche Erwägung dann auch hier anstellen oder wäre das verfehlt?


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