Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
Falsche Altersangabe als Zeugin
Falsche Altersangabe als Zeugin
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die alternde Schönheit T wird in einem Strafverfahren als Zeugin vor Gericht geladen. Da T ihr Alter unangenehm ist, macht sie sich in der uneidlichen Vernehmung zur Person um 10 Jahre jünger.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Falsche Altersangabe als Zeugin
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Tathandlung der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) ist eine "falsche Aussage".
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mit der Angabe eines jüngeren Alters sagt T falsch aus.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Petrus
1.7.2024, 19:09:18
Wie rechtfertigt sich eine Strafe nach § 153 StGB in dem vorliegenden Fall bzgl des geschützten Rechtsguts der Aussagedelikte? Wenn sie nur ihr Alter falsch angibt, dann ist doch eine Gefährdung der Rechtspflege ausgeschlossen. Es handelt sich zwar um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, aber dennoch erscheint mir das vom Zweck her fragwürdig. Als Vergleich würde ich die mögliche Reduktion des (abstrakten Gefährdungsdelikts) § 306a I BGB heranziehen, wenn eine abstrakte Gefährdung
tatsächlich nach den Umständen des
Einzelfalls komplett ausgeschlossen ist. Kann man eine solche Erwägung dann auch hier anstellen oder wäre das verfehlt?
Dogu
29.7.2024, 16:43:21
Das würde ja letztlich bedeuten, dass man manche Fragen vor Gericht falsch beantworten darf und manche nicht je nach Entscheidungserheblichkeit. Klingt in der Praxis sehr chaotisch vor allem wenn gegen das nach der Falschaussage ergangene Urteil Rechtsmittel eingelegt werden.
rlaw
24.9.2024, 16:34:18
Hey, doch das wird aber durchaus so vertreten wie @[Petrus](172124) hier vorträgt, aber in einem anderen Kontext, nämlich bei Verfahrensfehlern die zu einer Falschaussage führen. Da vertritt eine mM. dass der Strafzweck der §§ 153, der Schutz der Rechtspflege, hier gar nicht betroffen sei, da bei rechtmäßiger Belehrung eben keine Aussage gemacht worden wäre, jetzt aber falsche. Mehr dazu bei Zimmermann/Beulke Klausurenkurs III Rn. 756, 757 (Aufl. 6). Insoweit ist die Erwägung die §§ 153 ff.
teleologischzu reduzieren jedenfalls keine neue "an den Haaren herbeigezogene" sondern hat durchaus ihre Berechtigung und wäre mMn. in einer Klausur in dem Fall zu honorieren. Dennoch scheint auch das Arg. von Dogu überzeugend.