Falsche Altersangabe als Zeugin
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die alternde Schönheit T wird in einem Strafverfahren als Zeugin vor Gericht geladen. Da T ihr Alter unangenehm ist, macht sie sich in der uneidlichen Vernehmung zur Person um 10 Jahre jünger.
Einordnung des Falls
Falsche Altersangabe als Zeugin
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Tathandlung der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) ist eine "falsche Aussage".
Ja!
2. Mit der Angabe eines jüngeren Alters sagt T falsch aus.
Genau, so ist das!
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Petrus
1.7.2024, 19:09:18
Wie rechtfertigt sich eine Strafe nach § 153 StGB in dem vorliegenden Fall bzgl des geschützten Rechtsguts der Aussagedelikte? Wenn sie nur ihr Alter falsch angibt, dann ist doch eine Gefährdung der Rechtspflege ausgeschlossen. Es handelt sich zwar um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, aber dennoch erscheint mir das vom Zweck her fragwürdig. Als Vergleich würde ich die mögliche Reduktion des (abstrakten Gefährdungsdelikts) § 306a I BGB heranziehen, wenn eine abstrakte Gefährdung tatsächlich nach den Umständen des Einzelfalls komplett ausgeschlossen ist. Kann man eine solche Erwägung dann auch hier anstellen oder wäre das verfehlt?