+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Die alternde Schönheit T wird in einem Strafverfahren als Zeugin vor Gericht geladen. Da T ihr Alter unangenehm ist, macht sie sich in der uneidlichen Vernehmung zur Person um 10 Jahre jünger.

Einordnung des Falls

Falsche Altersangabe als Zeugin

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Tathandlung der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) ist eine "falsche Aussage".

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Ja!

Eine Aussage ist der Bericht des Vernommenen oder seine Antwort auf bestimmte Fragen. Gegenstand der Aussage und damit der Wahrheitspflicht des Zeugen sind Mitteilungen über äußere und innere Tatsachen sowie bei Sachverständigen auch den Tatsachen gleichzustellende Werturteile. Die Reichweite dieser Wahrheitspflicht wird durch den Vernehmungsgegenstand begrenzt.

2. Mit der Angabe eines jüngeren Alters sagt T falsch aus.

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Genau, so ist das!

Bei Zeugen gehören die Angaben zur Person zum Vernehmungsgegenstand (§ 68 Abs. 1 S. 1 StPO bzw. § 395 Abs. 2 S. 1 ZPO). Wer unrichtige Angaben zur Person macht, sagt falsch aus. T hat mit der unrichtigen Angaben hinsichtlich ihres Alters falsch ausgesagt.

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