Vermeintliche Mittäterschaft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M2 will die Eheleute E ausrauben. Er bittet M1 mitzumachen. Sie verabreden, dass M1 an der Tür klingelt und E1 überwältigt. Dann soll M2 rein stürmen und E2 fesseln, so dass sie ungestört nach Geld suchen können. Als M1 klingelt, wird M2 von der Polizei verhaftet. M1 hatte nämlich nur zum Schein zugesagt und die Polizei informiert.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M2 hatte Tatentschluss zu einem schweren Raub in Mittäterschaft (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 25 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Mittäterschaft ist umstritten, nach welchen Kriterien das unmittelbare Ansetzen zu bestimmen ist.
Ja!
3. Auf Grundlage der Einzellösung hat M2 unmittelbar zur Tat angesetzt (§ 22 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Auf Grundlage der herrschenden Gesamtlösung hätte M2 jedenfalls dann unmittelbar zur Tat angesetzt, wenn M1 ein echter Mittäter gewesen wäre (§ 22 StGB).
Ja, in der Tat!
5. Innerhalb der Gesamtlösung lehnt eine Ansicht die Grundsätze der Gesamtlösung bei nur vermeintlicher Mittäterschaft ab.
Ja!
6. Innerhalb der Gesamtlösung wendet eine Ansicht die Grundsätze der Gesamtlösung auch bei vermeintlicher Mittäterschaft an.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vincent
24.6.2021, 13:17:25
Bei M1 wäre dann auch das Problem des „agent provocateuer“ anzusprechen oder? Dass er die Tat also nicht mal versucht hat, da er zu keinem Zeitpunkt Tatentschluss hatte
Lukas_Mengestu
24.6.2021, 16:49:05
Hallo Vincent, in der Tat dürfte es im Hinblick auf M1 an dem notwendigen Tatentschluss fehlen. Mit dem Begriff des "agent provocateur" wäre ich an dieser Stelle aber etwas vorsichtig. Damit werden grds. Personen bezeichnet, die einen Verdächtigen zu einer Straftat veranlassen, um ihn dann wegen dieser (neuen) Tat überführen zu können. Gemeint sind insoweit Fälle, in denen der "agent provocateur" den Täter zu der Tat anstiftet, mithin bestimmt. Vorliegend geht die Initiative indes von M2 aus, weswegen der Begriff insoweit nur bedingt passt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Diaa
4.9.2023, 09:04:02
Sorry, aber die Darstellung des Problems mit der
Scheinmittäterschaftgelingt nicht so ganz a.E. Eine weitere Anmerkung: Ihr stellt für das Problem der Nichtgemeinsamen Tatausführung mal darauf ab, dass der Mittäter einen wesentlichen Beitrag bei der Tatausführung geleistet haben sollte und mal sagt ihr, der Mittäter sollte die Tat als eigene sehen. Wann wird welche Ansicht vertreten?