Error in persona des Mittäters

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M1 und M2 wollen D verprügeln. Daher lädt M1 den D zu sich ein. Im Hof liegt M2 auf der Lauer. Zunächst erscheint aber O, den M1 im Hausflur empfängt und in seine Wohnung schickt. Für ihn ist vorhersehbar, dass M2 den O mit D verwechseln könnte, was auch geschieht. M2 verpasst O einen Kinnhaken.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Error in persona des Mittäters

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M2 hat sich wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er dem O einen Kinnhaken verpasste.

Genau, so ist das!

M2 hat O körperlich misshandelt, indem er ihm einen Kinnhaken verpasste. In subjektiver Hinsicht ist fraglich, wie es sich auswirkt, dass M2 dachte, D und nicht O zu schlagen. Sein Vorsatz hatte sich beim Schlag bereits auf das getroffene Ziel konkretisiert. Die Zielverfehlung ist mithin Ausfluss einer Identitätsverwechslung. Ein solcher sog. error in persona vel in obiecto ist bei Gleichwertigkeit der Objekte für den Vorsatz unbeachtlich. Da O und D rechtlich gleichwertig sind, lässt der Irrtum den Vorsatz (§ 15 StGB) nicht entfallen. Da M2 ferner rechtswidrig und schuldhaft handelte, ist er strafbar wegen vollendeter Körperverletzung an O.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. M1 hat sich wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) in unmittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.

Nein, das trifft nicht zu!

Mittäterschaft setzt eine gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen sowie einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus.O wurde von M2 körperlich misshandelt, nicht aber von M1. Ihm könnte aber die Handlung des M2 nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sein. M1 und M2 fassten den Plan, D in den Flur zu locken und dort zu verprügeln. Da M2 aufgrund einer Personenverwechslung nicht dem D, sondern dem O einen Kinnhaken verpasste, fragt sich, ob diese Handlung noch vom gemeinsamen Tatplan umfasst war. Wie ein error in persona eines Mittäters sich auf den anderen Mittäter auswirkt, ist strittig.

3. Eine Minderansicht meint, der error in persona eines Mittäters sei für den anderen Mittäter beachtlich.

Ja!

Auf Grundlage der Konkretisierungstheorie geht eine Minderansicht davon aus, dass ein error in persona eines Mittäters für den anderen Mittäter beachtlich sei. Argumentiert wird, dass der gemeinsame Tatplan überschritten werde und daher ein Mittäterexzess vorliege. Ob dies vorsätzlich oder irrtümlich geschehe, könne dabei keinen Unterschied machen.Nach dieser Auffassung schlösse der Irrtum des M2 eine Strafbarkeit des M1 aus. Hieran wird kritisiert, dass der unterlaufene Fehler Bestandteil des Tatplans sei, denn die Konkretisierung des Tatopfers werde dem Irrenden, hier M2, überlassen. Eine diesbezügliche Fehlleistung gehöre zum Risiko der Planverwirklichung, weshalb nur ein vorsätzlicher Exzess beachtlich sein könne.

4. Nach dem BGH und der h.L. ist der error in persona eines Mittäters grundsätzlich auch für den anderen Mittäter unbeachtlich.

Genau, so ist das!

Nach dem BGH und der h.L. ist ein error in persona eines Mittäters für den anderen Mittäter unbeachtlich, sofern die Verwechslung nicht völlig atypisch ist. Argumentiert wird, dass es sich bei einem solchen fahrlässigen Exzess nur um einen Motivfehler handele. Ausreichend sei, dass der Handelnde den Tatplan umsetzen wolle. Mehr als eine „situationsangemessene Wahrnehmung“ könne der andere Mittäter, der die Ausführung eines Teils der Tat dem Handelnden überlässt, nicht verlangen.Danach kann M1 also nicht einwenden, dass er die Tat so nicht gewollt habe. Da M1 überdies auch wesentliche Tatbeiträge leistete, ist er strafbar wegen §§ 223 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB.
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.