Error in persona des Mittäters
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M1 und M2 wollen D verprügeln. Daher lädt M1 den D zu sich ein. Im Hof liegt M2 auf der Lauer. Zunächst erscheint aber O, den M1 im Hausflur empfängt und in seine Wohnung schickt. Für ihn ist vorhersehbar, dass M2 den O mit D verwechseln könnte, was auch geschieht. M2 verpasst O einen Kinnhaken.
Einordnung des Falls
Error in persona des Mittäters
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M2 hat sich wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er dem O einen Kinnhaken verpasste.
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Genau, so ist das!
2. M1 hat sich wegen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) in unmittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.
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Nein, das trifft nicht zu!
3. Eine Minderansicht meint, der error in persona eines Mittäters sei für den anderen Mittäter beachtlich.
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Ja!
4. Nach dem BGH und der h.L. ist der error in persona eines Mittäters grundsätzlich auch für den anderen Mittäter unbeachtlich.
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Genau, so ist das!
Fundstellen
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I-m-possible
30.6.2022, 23:06:13
Es liegen wesentliche Tatbeiträge des M2 vor. Ja? Welche denn? Bzgl. D hat M2 diesen eingeladen aber bzgl. D, hat er ihn sozial adäquat nur begrüßt. M2 handelt fahrlässig aber dass er bewusst gehandelt hätte kann ich hier nicht sehen.

Nora Mommsen
8.7.2022, 12:13:35
Hallo I-m-possible, der Tatbeitrag des M2 liegt darin, den D einzuladen und den O quasi in die Falle laufen zu lassen. Er wusste das M1 im Hausflur auf der Lauer liegt. Zudem war es auch vorhersehbar, dass es zu der Verwechslung kommen würde. Insofern hätte er den O eigentlich warnen müssen nicht in den Hausflur zu gehen oder sich zumindest erkenntlich zu machen. Darin liegt ein wesentlicher Tatbeitrag. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team