Zivilrecht
Sachenrecht
Der Besitzschutz
Besitzschutz unter Miterben bei verbotener Eigenmacht – § 861 Abs. 1 BGB
Besitzschutz unter Miterben bei verbotener Eigenmacht – § 861 Abs. 1 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S und M bilden eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Zum Nachlass des Erblassers E gehören ein Wohnhaus und die darin befindlichen Gegenstände. M sieht ihr Erbe gefährdet und bringt daher eine Skulptur aus dem Wohnhaus "zur Sicherheit" in ihren Besitz.
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Einordnung des Falls
Besitzschutz unter Miterben bei verbotener Eigenmacht – § 861 Abs. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hatte Besitz an der Skulptur, bevor M sie an sich genommen hat.
Ja, in der Tat!
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2. M hat dem S den Mitbesitz an der Skulptur durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) entzogen.
Ja!
3. Wegen § 866 BGB findet unter den Mitbesitzern S und M kein Besitzschutz statt. Die lässt die verbotene Eigenmacht der M entfallen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Erbengemeinschaft hat einen Anspruch auf Herausgabe der Skulptur aus § 861 Abs. 1 BGB gegen M, den S für die Erbengemeinschaft geltend machen kann.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Willy Beachum
24.2.2020, 09:58:48
Tolles Bild!
Christian Leupold-Wendling
3.3.2020, 12:45:32
Vielen Dank!! Finden wir auch 😊
Diaa
15.10.2023, 13:15:06
Wieso wird ein Besitzentzug bejaht, wenn sie eh keinen unmittelbaren, sondern nur einen Mitbesitz hat?
Dogu
9.11.2023, 13:45:26
Mitbesitz ist unmittelbarer Besitz.
paulmachtexamen
23.3.2024, 20:34:58
In der Aufgabenstellung heißt es „Die Erbengemeinschaft hat einen Anspruch auf Herausgabe der Skulptur aus 861 I BGB,…“. Kann die Erbengemeinschaft aber überhaupt einen Anspruch haben? Schließlich ist sie nicht rechtsfähig. Müsste es deswegen nicht besser lauten, dass S einen solchen Anspruch aus 861 hat?
Leo Lee
29.3.2024, 03:45:33
Hallo paulmachtexamen, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat ist die Erbengemeinschaft selbst etwa keine jur. Person, sondern eine gesamthänderische Verbundenheit. Diese kann gleichwohl Träger eines Sondervermögens sein und hat insofern eine Rechtsfähigkeit, als sie als Außengesellschaft (also wie bei der
GbRvor dem MoPeG handelt)! I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Gergen § 2032 Rn. 19 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
paulmachtexamen
29.3.2024, 11:57:08
Prima, das machts verständlich! Vielen Dank 🙏🏻