Steinwurf auf einsamer Landstraße
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T wirft Steine von einer Brücke auf eine Landstraße. T möchte damit gezielt das Auto des O treffen und diesen töten. Auf der Landstraße befinden sich weit und breit keine anderen Verkehrsteilnehmer. Von einem Stein am Kopf getroffen stirbt O.
Einordnung des Falls
Steinwurf auf einsamer Landstraße
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O "mit gemeingefährlichen Mitteln" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 3 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
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Isabell
12.3.2020, 20:14:58
Solange die Steine auf der Fahrbahn liegen bleiben, sind sie doch abstrakt dazu geeignet eine unbestimmte Zahl weiterer Personen zu gefährden. Oder bin ich gedanklich irgendwo falsch abgebogen?

Marilena
13.3.2020, 01:44:05
Hallo Isabell, Danke für den guten Hinweis! Wir sehen es so: In der konkreten Tatsituation befanden sich weit und breit keine anderen Verkehrsteilnehmer auf der Straße. Damit auch keine abstrakte Eignung zur Gefährdung einer unbestimmten Mehrzahl von Personen.
S3tr
11.7.2020, 16:28:13
Ich würde evtl. Diesbezüglich ein gefährlichen Eingriff im Straßenverkehr anprüfen und dort das noch erörtern... Aber ansonsten schließe ich mich Marilena an

Marilena
11.7.2020, 16:29:51
gute Idee S3tr