Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Steinwurf auf einsamer Landstraße
Steinwurf auf einsamer Landstraße
4. April 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (4.512 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T wirft Steine von einer Brücke auf eine Landstraße. T möchte damit gezielt das Auto des O treffen und diesen töten. Auf der Landstraße befinden sich weit und breit keine anderen Verkehrsteilnehmer. Von einem Stein am Kopf getroffen stirbt O.
Diesen Fall lösen 84,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Steinwurf auf einsamer Landstraße
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O "mit gemeingefährlichen Mitteln" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 3 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell
12.3.2020, 20:14:58
Solange die Steine auf der Fahrbahn liegen bleiben, sind sie doch abstrakt dazu geeignet eine unbestimmte Zahl weiterer Personen zu gefährden. Oder bin ich gedanklich irgendwo falsch abgebogen?

Marilena
13.3.2020, 01:44:05
Hallo Isabell, Danke für den guten Hinweis! Wir sehen es so: In der konkreten Tatsituation befanden sich weit und breit keine anderen Verkehrsteilnehmer auf der Straße. Damit auch keine abstrakte Eignung zur Gefährdung einer unbestimmten Mehrzahl von Personen.
ehemalige:r Nutzer:in
11.7.2020, 16:28:13
Ich würde evtl. Diesbezüglich ein gefährlichen
Eingriffim Straßenverkehr anprüfen und dort das noch erörtern... Aber ansonsten schließe ich mich Marilena an

Marilena
11.7.2020, 16:29:51
gute Idee S3tr
Kai
13.12.2024, 10:20:28
@[Isabell](58926) Guter Punkt, dürfte aber wohl von der Größe des Steins abhängen. Konkretes Tatmittel ist ja der Wurf des (nach Ansehung des Bildes und grober Schätzung) faustgroßen Steins. Durch den Wurf entsteht eine Gefährlichkeit für das Ziel ebenjenes Wurfes. Dass ein faustgroßer Stein auf einer Landstraße andere Verkehrsteilnehmer in Lebensgefahr bringt, ist mE wohl eher fernliegend. Man könnte ein gewisse Gefahr sehen (nicht nur hins. des Steins, sondern auch hins. des auf der Straße stehenden Autos des toten Opfers (sofern man das "Mittel" auf dieses ausweiten möchte, wohl eher fernliegend)), wenn der SV sich an einer unübersichtlichen Stelle abspielt. Das dürfte vorliegend (nach Ansehung des Bildes) nicht gegeben sein. Am Ende dürfte mit guter Begründung im Einzelfall aber verschiedenes vertretbar sein.

Isabell
13.12.2024, 10:29:32
Dass der Fokus auf dem Wurf liegt, ist ein sehr guter Hinweis. Diese sehr kleinschrittige Betrachtung ist enorm wichtig und kommt für mich in den AGs und Veranstaltungen regelmäßig zu kurz. Ich war gedanklich bei den Holzblöcken, die vor etlichen Jahren tatsächlich von Autobahnbrücken geworfen wurden und weniger bei der Zeichnung. Ob auch Hindernisse in dieser Größe eine ausreichend große Gefahr darstellen, weiß ich tatsächlich nicht. Wäre was für einen Gutachter 😊 Die Gefährdung durch den Unfallwagen hätte ich eventuell eher als einen weiteres Straftatbestand in "Tateinheit" zum Wurf gewertet.