Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Arglosigkeit – Tötung von Schlafenden 1
Arglosigkeit – Tötung von Schlafenden 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist unglücklich mit seiner Beziehung und trifft die Entscheidung, seine Lebensgefährtin O zu töten. Gemeinsam gehen sie gegen 22 Uhr schlafen. T wartet, bis O fest eingeschlafen ist und tötet sie gegen 24 Uhr.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Arglosigkeit – Tötung von Schlafenden 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. "Heimtückisch" (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB) tötet nur, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. O war zum Zeitpunkt der Tötung "arg- und wehrlos".
Ja, in der Tat!
3. T handelte in "feindseliger Willensrichtung".
Ja!
4. T hatte Vorsatz bezüglich der heimtückischen Ausführung der Tötung (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fritz
20.5.2024, 23:28:15
Es wird die Heimtücke vollständig definiert, jedoch die feindliche Willensrichtung nicht erwähnt. Streng genommen ist sie also falsch. Wenn man dann aber sagt, dass die Definition falsch ist, ist die Antwort falsch.
Gruttmann
21.5.2024, 09:01:09
Ich glaube, dass muss man nicht tun und sie ist dann auch nicht falsch. Viel wichtiger ist es, in der Klausur dann das Mordmerkmal der Heimtücke restriktiv auszulegen. Dort kommen dann die zusätzlichen Merkmale der Rspr-> vorliegen in feindlicher Willensrichtung und der Lit. -> besonderes Vertrauensverhältnis in Betracht, dort muss man dann argumentieren und sich entscheiden, welcher Ansicht man folgt. LG
Jan Ludwig
19.8.2024, 22:25:44
In der Definition solltest du das subjektive Merkmal auch rauslassen, da du sonst vorwegnimmst, dass du der Rspr. und nicht der Lit. folgst.
erikxxx
6.11.2024, 15:32:17
Hallo zusammen, ich bearbeite gerade diese Aufgabe und hatte Schwierigkeiten bei der Beantwortung der zweiten Frage, da mir die Darstellung nicht ganz eindeutig erscheint. Die Rechtsprechung, insbesondere im Schlaftötungs-Fall des BGH (Urt. v. 8.10.1969 – 3 StR 90/69), geht davon aus, dass Schlafende ihre Arglosigkeit in den Schlaf „mitnehmen“ und somit weiterhin arglos sein können (Wie ihr auch in eurer Erklärung zur Frage dargestellt habt). Allerdings habe ich im Hinterkopf, dass es auch eine Mindermeinung gibt, die die Möglichkeit eines Heimtückemordes bei Schlafenden grundsätzlich verneint. Daher wäre meine Frage/Anregung diesen Streitstand kurz in der Erklärung zu der Frage 2 anzusprechen wollt/könnt. Und wenn nicht, warum er dies nicht tut oder dies bereits getan habt?