Arglosigkeit – Tötung von Schlafenden 1

14. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist unglücklich mit seiner Beziehung und trifft die Entscheidung, seine Lebensgefährtin O zu töten. Gemeinsam gehen sie gegen 22 Uhr schlafen. T wartet, bis O fest eingeschlafen ist und tötet sie gegen 24 Uhr.

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Einordnung des Falls

Arglosigkeit – Tötung von Schlafenden 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. "Heimtückisch" (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB) tötet nur, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.

Genau, so ist das!

Das objektive Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt der Täter, der die Arg- und die darauf beruhende Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt. Die Ratio dahinter: Ein Täter, der die Arg-und Wehrlosigkeit eines anderen in hinterhältiger Weise zu einem Überraschungsangriff ausnutzt, um das Opfer so daran zu hindern, sich zu verteidigen oder zu fliehen, geht besonders verwerflich und gefährlich vor. Dies rechtfertige eine höhere Strafandrohung (lebenslange Freiheitsstrafe).
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2. O war zum Zeitpunkt der Tötung "arg- und wehrlos".

Ja, in der Tat!

Arglos ist, wer sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (= Zeitpunkt des Versuchs (§ 22 StGB)) keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht. Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist. Der Schlafende ist regelmäßig arg- und wehrlos, weil er sich dem wehrlos machenden Schlaf typischerweise bewusst überliefert und damit seine Arglosigkeit gleichsam mit in den Schlaf nimmt. O war dementsprechend arglos und infolge dessen auch wehrlos.

3. T handelte in "feindseliger Willensrichtung".

Ja!

Die Rechtsprechung hat den Tatbestand der Heimtücke durch das Merkmal der "feindseligen Willensrichtung" (oft auch: "feindliche Willensrichtung") eingeschränkt. An einer solchen feindseligen Willensrichtung kann es nur dann fehlen, wenn die Tat dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung – mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht (etwa bei Tötungen aus Mitleid und bei missglücktem Mitnahmesuizid). Es sind keine Hinweise im Sachverhalt ersichtlich, die auf das Fehlen der feindseligen Willensrichtung hinweisen.

4. T hatte Vorsatz bezüglich der heimtückischen Ausführung der Tötung (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (Umkehrschluss aus § 16 StGB). Das Mordmerkmal der "Heimtücke" ist ein tatbezogenes, objektives Mordmerkmal. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit erkennt und diese zur Tatbegehung ausnutzt (Ausnutzungsbewusstsein als subjektives Merkmal der Heimtücke). T war bewusst, dass die O arglos schlafen gegangen ist und infolgedessen auch wehrlos ist. Er hat diese Situation bewusst für die Tatausführung ausgenutzt. Teilweise wird das Ausnutzungsbewusstsein statt im subjektiven im objektiven Tatbestand geprüft - beides ist vertretbar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FR

Fritz

20.5.2024, 23:28:15

Es wird die Heimtücke vollständig definiert, jedoch die feindliche Willensrichtung nicht erwähnt. Streng genommen ist sie also falsch. Wenn man dann aber sagt, dass die Definition falsch ist, ist die Antwort falsch.

Gruttmann

Gruttmann

21.5.2024, 09:01:09

Ich glaube, dass muss man nicht tun und sie ist dann auch nicht falsch. Viel wichtiger ist es, in der Klausur dann das Mordmerkmal der Heimtücke restriktiv auszulegen. Dort kommen dann die zusätzlichen Merkmale der Rspr-> vorliegen in feindlicher Willensrichtung und der Lit. -> besonderes Vertrauensverhältnis in Betracht, dort muss man dann argumentieren und sich entscheiden, welcher Ansicht man folgt. LG

JALUD

Jan Ludwig

19.8.2024, 22:25:44

In der Definition solltest du das subjektive Merkmal auch rauslassen, da du sonst vorwegnimmst, dass du der Rspr. und nicht der Lit. folgst.

erikxxx

erikxxx

6.11.2024, 15:32:17

Hallo zusammen, ich bearbeite gerade diese Aufgabe und hatte Schwierigkeiten bei der Beantwortung der zweiten Frage, da mir die Darstellung nicht ganz eindeutig erscheint. Die Rechtsprechung, insbesondere im Schlaftötungs-Fall des BGH (Urt. v. 8.10.1969 – 3 StR 90/69), geht davon aus, dass Schlafende ihre Arglosigkeit in den Schlaf „mitnehmen“ und somit weiterhin arglos sein können (Wie ihr auch in eurer Erklärung zur Frage dargestellt habt). Allerdings habe ich im Hinterkopf, dass es auch eine Mindermeinung gibt, die die Möglichkeit eines Heimtückemordes bei Schlafenden grundsätzlich verneint. Daher wäre meine Frage/Anregung diesen Streitstand kurz in der Erklärung zu der Frage 2 anzusprechen wollt/könnt. Und wenn nicht, warum er dies nicht tut oder dies bereits getan habt?


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