Arglosigkeit – Tötung von Schlafenden 1
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist unglücklich mit seiner Beziehung und trifft die Entscheidung, seine Lebensgefährtin O zu töten. Gemeinsam gehen sie gegen 22 Uhr schlafen. T wartet, bis O fest eingeschlafen ist und tötet sie gegen 24 Uhr.
Einordnung des Falls
Arglosigkeit – Tötung von Schlafenden 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. "Heimtückisch" (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB) tötet nur, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
Genau, so ist das!
2. O war zum Zeitpunkt der Tötung "arg- und wehrlos".
Ja, in der Tat!
3. T handelte in "feindseliger Willensrichtung".
Ja!
4. T hatte Vorsatz bezüglich der heimtückischen Ausführung der Tötung (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fritz
20.5.2024, 23:28:15
Es wird die Heimtücke vollständig definiert, jedoch die feindliche Willensrichtung nicht erwähnt. Streng genommen ist sie also falsch. Wenn man dann aber sagt, dass die Definition falsch ist, ist die Antwort falsch.
![Gruttmann](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__saghmypsqpidvqrvfjfce.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Gruttmann
21.5.2024, 09:01:09
Ich glaube, dass muss man nicht tun und sie ist dann auch nicht falsch. Viel wichtiger ist es, in der Klausur dann das Mordmerkmal der Heimtücke restriktiv auszulegen. Dort kommen dann die zusätzlichen Merkmale der Rspr-> vorliegen in feindlicher Willensrichtung und der Lit. -> besonderes Vertrauensverhältnis in Betracht, dort muss man dann argumentieren und sich entscheiden, welcher Ansicht man folgt. LG