Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Arglosigkeit – Tötung von Schlafenden 1
Arglosigkeit – Tötung von Schlafenden 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist unglücklich mit seiner Beziehung und trifft die Entscheidung, seine Lebensgefährtin O zu töten. Gemeinsam gehen sie gegen 22 Uhr schlafen. T wartet, bis O fest eingeschlafen ist und tötet sie gegen 24 Uhr.
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Einordnung des Falls
Arglosigkeit – Tötung von Schlafenden 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. "Heimtückisch" (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB) tötet nur, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. O war zum Zeitpunkt der Tötung "arg- und wehrlos".
Ja, in der Tat!
3. T handelte in "feindseliger Willensrichtung".
Ja!
4. T hatte Vorsatz bezüglich der heimtückischen Ausführung der Tötung (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Fundstellen
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