Beweiseignung 1

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Lehrer L bewertet Rechtschreibungsarbeiten, die die Schüler nach seinem Diktat geschrieben hatten, übermäßig streng. Als sich Eltern beim Schulleiter beschweren, fürchtet L Nachteile für seine Laufbahn. Um die Bewertung zu rechtfertigen, baut er in die Arbeiten weitere Fehler ein und ändert jedesmal die Summe unter der Arbeit.

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Einordnung des Falls

Beweiseignung 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Rechtschreibungs-Klassenarbeiten nach Diktat sind objektiv geeignet, einen bestimmten Leistungsstand der Schüler nachzuweisen.

Genau, so ist das!

Die Beweisfunktion setzt voraus, dass die Urkunde zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist. Zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache ist sie dann objektiv geeignet, wenn sie zum Beweis der Tatsache etwas beitragen kann. Das Kriterium wird weit verstanden, sodass sie nicht den vollen Beweis erbringen muss. Prüfungsarbeiten sind objektiv geeignet, einen bestimmten Leistungsstand der Schüler nachzuweisen. Das subjektive Kriterium der Beweisbestimmung setzt einen Willensakt voraus. L hatte von Anfang an den Willen, dass die Arbeiten zum Nachweis des Leistungsstandes dienen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

5.11.2023, 14:58:26

Meiner Erinnerung nach begründete der BGH damals den Echtfall auch damit, dass spätestens nach der Beschwerde die Diktate auch objektiv beweiserheblich bezüglich des Dienstverhältnisses des L

ehre

rs waren.

TI

Tinki

8.11.2024, 12:47:15

Könnte man hier - anstatt auf L - auch auf die Schülerinnen iRd subj. Elementes abstellen? Ja, oder?


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