Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abwandlung: Eigentumserwerb des Diebs durch Verbindung mit Grundstück
Abwandlung: Eigentumserwerb des Diebs durch Verbindung mit Grundstück
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D entwendet aus dem Lager der Unternehmerin U mehrere mittelalterliche Steine (Wert: €500). Mit den Steinen baut er eine Mauer auf seinem Grundstück. U verlangt anschließend Herausgabe der Steine von D.
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Einordnung des Falls
Abwandlung: Eigentumserwerb des Diebs durch Verbindung mit Grundstück
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Eigentumserwerb ist nur durch Rechtsgeschäft möglich.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Einbau der Steine erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen des Eigentumserwerbs durch Verbindung mit einem Grundstück (§ 946 BGB).
Ja!
3. Der Eigentumserwerb des D nach § 946 BGB ist aber aufgrund der Unredlichkeit des D ausgeschlossen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Kann U von D Herausgabe der Steine nach § 985 BGB verlangen?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nils
5.7.2023, 09:33:00
Hier wären im SV noch ein paar Infos zu der Mauer ganz nett, da in der Begründung auf weitaus mehr Informationen eingegangen wird, welche nicht vorher aus dem SV hervorgingen.
evanici
15.9.2023, 12:46:25
Ich sag nur "Betonfundament" :D
Nils
9.10.2023, 10:48:43
Das Betonfundament wird aber erst in der Subsumtion aufgeführt und findet sich nicht im SV, fühlt sich dann aus der Luft gegriffen an.
LexSuperior
11.12.2023, 02:02:44
Könntet ihr nochmal ganz kurz erläutern wieso es bei der Verbindung und Vermischung nicht auf die Gutgläubigkeit ankommt? Und warum dies bei der
Ersitzunganders ist :)
CR7
18.1.2024, 12:21:15
Der gesetzliche Eigentumserwerb dient der Rechtssicherheit. Würde der gute Glauben eine Rolle spielen, hat man wiederum keine Rechtssicherheit mehr, weil man dann stets den guten Glauben des Erwerbers ermitteln müsste. Dann hätte man wieder das Problem, das bei gegebener Bösgläubigkeit Herausgabeansprüche bestehen, die aber möglicherweise nur mit wirtschaftlich hohem Aufwand durchgesetzt werden könnten. Hier sagt der Gesetzgeber aber: Nein, derjenige, der die Sache "verarbeitet", soll Eigentümer werden. War das unberechtigt, stehen demjenigen Ausgleichsansprüche zu (§ 951, § 812 oder davor EBV, beachte Sperrwirkung).
DerChristoph
4.3.2024, 15:52:29
Dieses Prinzip kann ich grundsätzlich nachvollziehen. Gibt es denn Ausnahmen? Wenn es z.B. tatsächlich um bedeutsame, historische Steine geht und ich diese – um sie dem Rechtsverkehr zu entziehen – bewusst auf meinem Grundstück einbetoniere, gibt es keine Chance, für den vormaligen Eigentümer die Steine auf dem Rechtsweg zurück zu erlangen? Lediglich ein Ausgleichsanspruch kommt in Betracht?
jc1909
2.9.2024, 21:08:43
Leo Lee
9.9.2024, 08:44:19
Hallo jc1909, vielen Dank für die sehr gute Frage! 950 geht den 947 und 948 vor. Zu 946 kann der 950 allerdings per se nicht konkurrieren, weil 950 nur bei beweglichen Sachen anwendbar ist. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Füller § 950 Rn. 33 f. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo