Zivilrecht

Sachenrecht

Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Abwandlung: Eigentumserwerb des Diebs durch Verbindung mit Grundstück

Abwandlung: Eigentumserwerb des Diebs durch Verbindung mit Grundstück

11. Juli 2025

9 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D entwendet aus dem Lager der Unternehmerin U mehrere mittelalterliche Steine (Wert: €500). Mit den Steinen baut er eine Mauer auf seinem Grundstück. U verlangt anschließend Herausgabe der Steine von D.

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Einordnung des Falls

Abwandlung: Eigentumserwerb des Diebs durch Verbindung mit Grundstück

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Eigentumserwerb ist nur durch Rechtsgeschäft möglich.

Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich existiert sowohl die Möglichkeit des Eigentumserwerbs durch Rechtsgeschäft (§§ 873ff. BGB für Immobilien; §§ 929ff. BGB für bewegliche Sachen) als auch die Möglichkeit des Eigentumserwerbs durch Gesetz. Beispiele für den gesetzlichen Eigentumserwerb ist die Ersitzung, §§937ff. BGB und der Eigentumserwerb durch Verbindung, Vermischung und Verarbeitung, §§ 946ff. BGB
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2. Der Einbau der Steine erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen des Eigentumserwerbs durch Verbindung mit einem Grundstück (§ 946 BGB).

Ja!

Nach § 946 BGB erwirbt der Eigentümer eines Grundstücks das Eigentum an beweglichen Sachen, die so mit dem Grundstück verbunden werden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werden.Die Steine der U sind körperliche Gegenstände und damit Sachen. Sie sind zum Zeitpunkt der Verbindung mit dem Grundstück auch beweglich. Um die Mauer zu errichten, wurden die Steine der U mit dem Grund und Boden verbunden. D hat hierzu auch ein Fundament aus Beton gegossen, wodurch die Entfernung der Steine nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre. Die Errichtung der Mauer sollte hierbei auch dauerhaft erfolgen. Die Mauer und damit auch die Steine stellen damit einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks des D dar.

3. Der Eigentumserwerb des D nach § 946 BGB ist aber aufgrund der Unredlichkeit des D ausgeschlossen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der gesetzliche Eigentumserwerb nach § 946 BGB setzt - anders als z.B. die Ersitzung - keine Gutgläubigkeit des Erwerbers voraus. So kann auch der Dieb grundsätzlich Eigentum nach § 946 BGB erwerben.

4. Kann U von D Herausgabe der Steine nach § 985 BGB verlangen?

Nein, das trifft nicht zu!

Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller Eigentümer ist und der Anspruchsgegner Besitzer ohne Recht zum Besitz. U hat ihr Eigentum an den Steinen nach § 946 BGB an D verloren. U kann zwar nicht Herausgabe der Steine nach § 985 BGB verlangen. Ihr könnten unter den weiteren Voraussetzungen aber ein Entschädigungsanspruch (§ 951 Abs. 1 S. 1 BGB) und ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach §§ 951 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. 823ff. BGB zustehen.
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