Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten gegen drohende Verwertung – Sicherungsgrundschuld, Vollstreckungsabwehrklage
S nimmt bei K einen Kredit auf. K verlangt eine Sicherheit für den künftigen Rückzahlungsanspruch. S bestellt eine Sicherungsgrundschuld an seinem Grundstück. Zur Auszahlung des Darlehens kommt es nicht mehr, da K insolvent wird. K will aus einer vollstreckbaren Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gegen S vorgehen.
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten gegen drohende Verwertung – Sicherungsgrundschuld, Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung
S nimmt bei K einen Kredit auf. K verlangt eine Sicherheit für den künftigen Rückzahlungsanspruch. Es wird vereinbart, dass die Sicherheit nicht vor Entstehung des Anspruchs verwertet werden darf. S bestellt eine Sicherungsgrundschuld an seinem Grundstück. Bislang wurde das Darlehen nicht ausbezahlt. K möchte dennoch aus der Grundschuld gegen S vorgehen.
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten des Sicherungsgebers 1
S nimmt bei der B-Bank einen Kredit auf. B verlangt eine Sicherheit für den künftigen Rückzahlungsanspruch. Als Sicherheit bestellt S eine Sicherungsgrundschuld an seinem Grundstück zugunsten der B-Bank. Bevor es zur Auszahlung kommt, ist B schon insolvent. Bs Insolvenzverwalter möchte in das Grundstück vollstrecken.
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Hypothek: Löschungsanspruch, Vormerkungswirkung nach § 1179a Abs. 1 S. 3 BGB
S verfügt über eine Eigentümergrundschuld. W baut für S eine Garage. Zur Absicherung der Werklohnforderung bestellt S der W eine Hypothek. S veräußert sein Grundstück sodann an K. Zur Absicherung des Kaufpreises soll S die Grundschuld behalten.
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Hypothek: Bis zur Entstehung der gesicherten Forderung besteht Eigentümergrundschuld, §§ 1163, 1177 BGB
Gustav Grün will bei der B-Bank einen Kredit aufnehmen. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruches bestellt G eine Hypothek zugunsten der Bank. Die Eintragung erfolgt und die Bank erhält auch den Hypothekenbrief. Die Verhandlungen über den Kredit werden dann aber angesichts der Insolvenz der B nicht weiter geführt.