Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Fehlende Valutierung des Darlehens

Pfandrecht: Bestellung für künftige Forderung (§ 1204 Abs. 2 BGB), Zeitpunkt der Entstehung der Forderung nicht relevant

Pfandrecht: Bestellung für künftige Forderung (§ 1204 Abs. 2 BGB), Zeitpunkt der Entstehung der Forderung nicht relevant

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S und G einigen sich über die Aufnahme des Darlehens in Höhe von €2.000. Zur Sicherung der zukünftigen Darlehensrückzahlungsforderung übergibt S an G ein wertvolles Batman-Gemälde als Faustpfand. Das Darlehen wurde bislang noch nicht ausbezahlt. G will dennoch schon das Gemälde verkaufen.

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Einordnung des Falls

Pfandrecht: Bestellung für künftige Forderung (§ 1204 Abs. 2 BGB), Zeitpunkt der Entstehung der Forderung nicht relevant

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S und G haben sich über die Bestellung des Pfandrechts geeinigt.

Ja!

Nach § 1205 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger darüber erforderlich, dass ein Pfandrecht an einer bestimmten Sache zur Sicherung einer bestimmten Forderung entstehen soll. Es handelt sich dabei um einen formfrei gültigen, abstrakt dinglichen Vertrag, der sich nur auf die Pfandrechtsbestellung bezieht. S und G haben vereinbart, dass zur Absicherung der künftigen Darlehensrückzahlungsforderung in Höhe von €2000 ein Pfandrecht an dem Gemälde bestehen soll.
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2. Konnte das Pfandrecht vor Auszahlung der Kreditsumme und damit für eine künftige Forderung bestellt werden?

Genau, so ist das!

Gemäß § 1204 Abs. 2 BGB kann ein Pfandrecht auch für eine künftige oder bedingte Forderung bestellt werden. Voraussetzung ist, dass die zukünftige Forderung bereits im Zeitpunkt der Pfandrechtsbestellung zumindest dem Grund nachbestimmbar sein muss. Die zukünftige Forderung ist ihrer Natur (Darlehensrückzahlungsforderung) und sogar bereits der Höhe (€2000) nach bestimmt.

3. Das Pfandrecht zugunsten des G besteht allerdings erst, wenn die künftige Forderung auch tatsächlich zur Entstehung gelangt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Entstehung der Forderung ist für die Entstehung des Pfandrechts nicht maßgeblich. Anders als bei der Hypothek steht das Pfandrecht dem Gläubiger bereits im Zeitpunkt der Pfandrechtsbestellung zu. Ein vorläufiges Eigentümerpfandrecht gibt es nicht (vgl. § 1256 Abs. 1 S. 1 BGB). Bedeutsam wird dieser Umstand bei der Rangstellung des Pfandrechts (vgl. § 1209 BGB). Das Pfandrecht steht G schon vor der Auszahlung des Darlehens zu.

4. Aus Publizitätsgründen bedarf es für die Pfandrechtsbestellung grundsätzlich der Übergabe des Batman-Gemäldes.

Ja!

Die Pfandrechtsbestellung erfordert Publizität, das Pfandrecht muss nach außen erkennbar sein (in der Regel durch unmittelbaren Besitz). Die Übergabe und ihre Surrogate sind hier parallel zu den Übereignungstatbeständen konstruiert. Die Vereinbarung eines Besitzkonstitutes nach § 930 BGB ist aber nicht vorgesehen. Zu beachten sind die Ausnahmen nach § 1205 Abs. 1 S. 2 BGB und Abs. 2 sowie § 1206 BGB. Dem G wurde das Gemälde bereits übergeben. Dem Publizitätsgrundsatz wurde Rechnung getragen.

5. Kann G sich noch vor Darlehensauszahlung durch den Pfandverkauf (§§1228, 1233 ff. BGB) befriedigen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Voraussetzung für den Pfandverkauf ist die sogenannte Pfandreife. Das bedeutet, dass ein Pfandverkauf erst zulässig ist, wenn die Forderung ganz oder teilweise fällig ist, § 1228 Abs. 2 BGB. Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist mangels Auszahlung noch nicht einmal entstanden und damit erst recht noch nicht fällig. Pfandreife ist nicht eingetreten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

In Dubio Prosecco

In Dubio Prosecco

19.3.2024, 16:38:02

Hallo Zusammen, ich bin mir nicht sicher, ob die Frage präzise formuliert ist. "Kann" suggeriert mir, dass es um seine Verfügungsmacht geht und "darf", um seine Befugnis. Die Pfandreife berührt nur die Verfügungbefugnis, oder? Vielen Dank fürs Checken :) VG I.d.P.


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