Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Fehlende Valutierung des Darlehens
Hypothek: Bis zur Entstehung der gesicherten Forderung besteht Eigentümergrundschuld, §§ 1163, 1177 BGB
Hypothek: Bis zur Entstehung der gesicherten Forderung besteht Eigentümergrundschuld, §§ 1163, 1177 BGB
13. Februar 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (4.051 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gustav Grün will bei der B-Bank einen Kredit aufnehmen. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruches bestellt G eine Hypothek zugunsten der Bank. Die Eintragung erfolgt und die Bank erhält auch den Hypothekenbrief. Die Verhandlungen über den Kredit werden dann aber angesichts der Insolvenz der B nicht weiter geführt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Hypothek: Bis zur Entstehung der gesicherten Forderung besteht Eigentümergrundschuld, §§ 1163, 1177 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Damit eine Hypothek entstehen kann, bedarf es einer zu sichernden Forderung.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann eine Hypothek nur für bereits entstandene Forderungen bestellt werden?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Da die Hypothek mangels bestehender Forderung nicht entsteht, besteht zunächst eine Eigentümergrundschuld.
Ja!
4. Steht dem Eigentümer die Grundschuld auch dann zu, wenn der Gläubiger bereits den Hypothekenbrief erlangt hat?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Franz
24.7.2023, 10:41:09
Wieso heißt es in § 1163 Abs. 2 BGB dann, dass eine [
Briefhypothek] bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zusteht? Heißt das nicht, dass eine
Briefhypothekdem Eigentümer *nur* bis zur Übergabe des Briefes zusteht?

Rick-energie🦦
16.8.2023, 19:12:41
Lt Grüneberg soll Abs. 2 nur für den Fall, bei dem der
Hypothekenschuldnerden Brief noch nicht übergeben hat, klarstellen, dass bis zum Zeitpunkt der Übergabe eine
Eigentümergrundschuldbesteht. Dass dem Hyp. Gläubiger ab Übergabe etwas zustünde solle aber gerade nicht daraus folgen. Habe mir die gleiche Frage gestellt, da ich die Frage nach stumpfer Gesetzeslektüre - wohl wie du auch - falsch beantwortet habe.....

G0d0fMischief
20.1.2025, 10:06:33
Wenn wie in diesem Fall die zur sichernde Forderung nicht zur Entstehung gelangt entsteht ja gem. §§ 1163 I 1, 1177 I 1 BGB eine
Eigentümergrundschuld. Eine
Eigentümergrundschuldist ja ein nicht akzessorisches
Sicherungsmittel, sodass diese nicht vom Bestand einer
Hauptforderungabhängig ist. Wie funktioniert das jetzt aber, wenn eine
Eigentümergrundschuldschon besteht? Diese würde dann ja quasi schon in Höhe von X€ bestehen. Kann man dann die Höhe noch ändern? Es handelt sich dann bei der Übertragung der
Eigentümergrundschuldum einen Zweiterwerb oder? Wäre dann folgendes Schema anzuwenden? 1.
Abtretungder Grund
schuldgemäß §§ 398, 413 BGB 2. Form gem. §§ 1192, 1154 I BGB (bzgl.
Briefgrundschuld) bzw. gem. §§ 1192 I, 1154 III BGB (bzgl.
Buchgrundschuld) 3. Berechtigung des
Zedenten bzgl. der Grund
schulda) Erst- oder Zweiterwerb des
Zedenten selbst (hier ja gem. §§ 1163 I 1, 1177 I 1 BGB) b) keine
Abtretungder Grund
schuldan Dritte