Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Fehlende Valutierung des Darlehens
Hypothek: Bis zur Entstehung der gesicherten Forderung besteht Eigentümergrundschuld, §§ 1163, 1177 BGB
Hypothek: Bis zur Entstehung der gesicherten Forderung besteht Eigentümergrundschuld, §§ 1163, 1177 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gustav Grün will bei der B-Bank einen Kredit aufnehmen. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruches bestellt G eine Hypothek zugunsten der Bank. Die Eintragung erfolgt und die Bank erhält auch den Hypothekenbrief. Die Verhandlungen über den Kredit werden dann aber angesichts der Insolvenz der B nicht weiter geführt.
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Einordnung des Falls
Hypothek: Bis zur Entstehung der gesicherten Forderung besteht Eigentümergrundschuld, §§ 1163, 1177 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Damit eine Hypothek entstehen kann, bedarf es einer zu sichernden Forderung.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann eine Hypothek nur für bereits entstandene Forderungen bestellt werden?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Da die Hypothek mangels bestehender Forderung nicht entsteht, besteht zunächst eine Eigentümergrundschuld.
Ja!
4. Steht dem Eigentümer die Grundschuld auch dann zu, wenn der Gläubiger bereits den Hypothekenbrief erlangt hat?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.