Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Fehlende Valutierung des Darlehens

Hypothek: Bis zur Entstehung der gesicherten Forderung besteht Eigentümergrundschuld, §§ 1163, 1177 BGB

Hypothek: Bis zur Entstehung der gesicherten Forderung besteht Eigentümergrundschuld, §§ 1163, 1177 BGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gustav Grün will bei der B-Bank einen Kredit aufnehmen. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruches bestellt G eine Hypothek zugunsten der Bank. Die Eintragung erfolgt und die Bank erhält auch den Hypothekenbrief. Die Verhandlungen über den Kredit werden dann aber angesichts der Insolvenz der B nicht weiter geführt.

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Einordnung des Falls

Hypothek: Bis zur Entstehung der gesicherten Forderung besteht Eigentümergrundschuld, §§ 1163, 1177 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Damit eine Hypothek entstehen kann, bedarf es einer zu sichernden Forderung.

Genau, so ist das!

Die Hypothek ist ein akzessorisches Sicherungsmittel. Folglich ist die Entstehung der gesicherten Forderung notwendige Voraussetzung für die Entstehung der Hypothek. Der zu sichernde Darlehensrückzahlungsanspruch der B-Bank gegen G müsste entstanden sein.
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2. Kann eine Hypothek nur für bereits entstandene Forderungen bestellt werden?

Nein, das trifft nicht zu!

In § 1113 Abs. 2 BGB ist die Möglichkeit vorgesehen, die Hypothek auch für künftige oder auch bedingte Forderungen zu übernehmen. Voraussetzung ist, dass die künftige Forderung hinreichend bestimmbar ist. Die Hypothek soll den zukünftigen Darlehensrückzahlungsanspruch zwischen G und der B-Bank absichern. Der Anspruch ist insoweit hinreichend spezifizierbar.

3. Da die Hypothek mangels bestehender Forderung nicht entsteht, besteht zunächst eine Eigentümergrundschuld.

Ja!

Bis die gesicherte Forderung zur Entstehung gelangt, besteht gemäß §§ 1163 Abs. 1 S. 1, 1177 BGB eine Eigentümergrundschuld. Im Vergleich zur Hypothek ist die Grundschuld nicht vom Bestand einer Forderung abhängig. Denn hierbei handelt es sich um ein nichtakzessorisches Grundpfandrecht. Da der Eigentümer das Sicherungsrecht bestellt, steht sie diesem zu. Zugunsten des Gustav Grün entsteht eine Eigentümergrundschuld, denn die Entstehungsvoraussetzungen einer Grundschuld sind gegeben.

4. Steht dem Eigentümer die Grundschuld auch dann zu, wenn der Gläubiger bereits den Hypothekenbrief erlangt hat?

Genau, so ist das!

Die Eigentümergrundschuld entsteht unabhängig davon, ob der Gläubiger bereits als solcher ins Grundbuch eingetragen wurde beziehungsweise den Hypothekenbrief erlangt hat. G steht die Eigentümergrundschuld zu.
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