Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Fehlende Valutierung des Darlehens

Hypothek: Bis zur Entstehung der gesicherten Forderung besteht Eigentümergrundschuld, §§ 1163, 1177 BGB

Hypothek: Bis zur Entstehung der gesicherten Forderung besteht Eigentümergrundschuld, §§ 1163, 1177 BGB

13. Februar 2025

5 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gustav Grün will bei der B-Bank einen Kredit aufnehmen. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruches bestellt G eine Hypothek zugunsten der Bank. Die Eintragung erfolgt und die Bank erhält auch den Hypothekenbrief. Die Verhandlungen über den Kredit werden dann aber angesichts der Insolvenz der B nicht weiter geführt.

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Einordnung des Falls

Hypothek: Bis zur Entstehung der gesicherten Forderung besteht Eigentümergrundschuld, §§ 1163, 1177 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Damit eine Hypothek entstehen kann, bedarf es einer zu sichernden Forderung.

Genau, so ist das!

Die Hypothek ist ein akzessorisches Sicherungsmittel. Folglich ist die Entstehung der gesicherten Forderung notwendige Voraussetzung für die Entstehung der Hypothek. Der zu sichernde Darlehensrückzahlungsanspruch der B-Bank gegen G müsste entstanden sein.
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2. Kann eine Hypothek nur für bereits entstandene Forderungen bestellt werden?

Nein, das trifft nicht zu!

In § 1113 Abs. 2 BGB ist die Möglichkeit vorgesehen, die Hypothek auch für künftige oder auch bedingte Forderungen zu übernehmen. Voraussetzung ist, dass die künftige Forderung hinreichend bestimmbar ist. Die Hypothek soll den zukünftigen Darlehensrückzahlungsanspruch zwischen G und der B-Bank absichern. Der Anspruch ist insoweit hinreichend spezifizierbar.

3. Da die Hypothek mangels bestehender Forderung nicht entsteht, besteht zunächst eine Eigentümergrundschuld.

Ja!

Bis die gesicherte Forderung zur Entstehung gelangt, besteht gemäß §§ 1163 Abs. 1 S. 1, 1177 BGB eine Eigentümergrundschuld. Im Vergleich zur Hypothek ist die Grundschuld nicht vom Bestand einer Forderung abhängig. Denn hierbei handelt es sich um ein nichtakzessorisches Grundpfandrecht. Da der Eigentümer das Sicherungsrecht bestellt, steht sie diesem zu. Zugunsten des Gustav Grün entsteht eine Eigentümergrundschuld, denn die Entstehungsvoraussetzungen einer Grundschuld sind gegeben.

4. Steht dem Eigentümer die Grundschuld auch dann zu, wenn der Gläubiger bereits den Hypothekenbrief erlangt hat?

Genau, so ist das!

Die Eigentümergrundschuld entsteht unabhängig davon, ob der Gläubiger bereits als solcher ins Grundbuch eingetragen wurde beziehungsweise den Hypothekenbrief erlangt hat. G steht die Eigentümergrundschuld zu.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FRA

Franz

24.7.2023, 10:41:09

Wieso heißt es in § 1163 Abs. 2 BGB dann, dass eine [

Briefhypothek

] bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zusteht? Heißt das nicht, dass eine

Briefhypothek

dem Eigentümer *nur* bis zur Übergabe des Briefes zusteht?

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

16.8.2023, 19:12:41

Lt Grüneberg soll Abs. 2 nur für den Fall, bei dem der

Hypothekenschuldner

den Brief noch nicht übergeben hat, klarstellen, dass bis zum Zeitpunkt der Übergabe eine

Eigentümergrundschuld

besteht. Dass dem Hyp. Gläubiger ab Übergabe etwas zustünde solle aber gerade nicht daraus folgen. Habe mir die gleiche Frage gestellt, da ich die Frage nach stumpfer Gesetzeslektüre - wohl wie du auch - falsch beantwortet habe.....

G0d0fMischief

G0d0fMischief

20.1.2025, 10:06:33

Wenn wie in diesem Fall die zur sichernde Forderung nicht zur Entstehung gelangt entsteht ja gem. §§ 1163 I 1, 1177 I 1 BGB eine

Eigentümergrundschuld

. Eine

Eigentümergrundschuld

ist ja ein nicht akzessorisches

Sicherungsmittel

, sodass diese nicht vom Bestand einer

Hauptforderung

abhängig ist. Wie funktioniert das jetzt aber, wenn eine

Eigentümergrundschuld

schon besteht? Diese würde dann ja quasi schon in Höhe von X€ bestehen. Kann man dann die Höhe noch ändern? Es handelt sich dann bei der Übertragung der

Eigentümergrundschuld

um einen Zweiterwerb oder? Wäre dann folgendes Schema anzuwenden? 1.

Abtretung

der Grund

schuld

gemäß §§ 398, 413 BGB 2. Form gem. §§ 1192, 1154 I BGB (bzgl.

Briefgrundschuld

) bzw. gem. §§ 1192 I, 1154 III BGB (bzgl.

Buchgrundschuld

) 3. Berechtigung des

Zedent

en bzgl. der Grund

schuld

a) Erst- oder Zweiterwerb des

Zedent

en selbst (hier ja gem. §§ 1163 I 1, 1177 I 1 BGB) b) keine

Abtretung

der Grund

schuld

an Dritte


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