Zivilrecht

Sachenrecht

Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)

3. April 2025

13 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Eigentümerin E wohnt in ihrer Eigentumswohnung. 40 Meter davon steht eine Eisenbahnbrücke, welche durch den Zugverkehr Geräusche verursacht, die die Grenzen der Lärmschutzverordnung überschreiten. E möchte von der Eigentümerin der Brücke (B) Ersatz für den Einbau von Schallschutzfenstern.

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Einordnung des Falls

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Stehen E gegen B vertragliche bzw. quasi-vertragliche Ansprüche zu.

Nein!

Der nachbarrechtliche Ausgleichanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist gegenüber anderen Ansprüchen subsidiär. Davor sind also andere Anspruchsgrundlage vorrangig zu prüfen. Unter quasi-vertragliche Ansprüche fallen die Culpa in Contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) und die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB). Ein Vertragsverhältnis zwischen E und B besteht nicht. Der Einbau der Fenster stellt auch kein fremdes Geschäft dar, sodass keine GoA vorliegt. Die Subsidiarität ist also gewahrt.Die h.M. lehnt es ab, das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis als Sonderrechtsverhältnis anzuerkennen.
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2. Da keine vorrangigen Ansprüche in Betracht kommen, sind nun die Anspruchsvoraussetzungen des nachbarrechtlichen Ausgleichanspruchs (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB) zu prüfen.

Genau, so ist das!

Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichanspruchs ist (1) keine vorrangigen sonstigen Ansprüche (Subsidiarität), (2) eine wesentliche, ortsübliche Beeinträchtigung, welche (3) nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen verhinderbar ist. Außerdem muss (4) die Beeinträchtigung für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten unzumutbar sein. Der (5) Anspruchsgegner ist derjenige, der die Nutzungsart des emittierenden Grundstücks bestimmt. In der Folge steht dem Eigentümer ein angemessener Ausgleich zu. Etwaiges Mitverschulden (§ 254 BGB analog) ist dabei anzurechnen.

3. Von der Brücke geht eine wesentliche Geräuscheinwirkung auf die Wohnung der E aus (§ 906 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Lärm ist hinzunehmen, soweit er sich noch in angemessenem Umfang hält und deshalb nur unwesentlich ist. Dies ist anhand einer Abwägung privater und gegebenenfalls öffentlicher Belange zu ermitteln. Maßstab ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen. Die öffentlichen Belange kommen hier in der Lärmschutzverordnung zum Ausdruck. Die Überschreitung der Lärmrichtlinie hat zwar keine bindende Wirkung, indiziert aber eine wesentliche und unzumutbare Geräuscheinwirkung (§ 906 Abs. 1 S. 2 BGB). Entgegensprechende Punkte, die die Indizwirkung entkräften, sind hier nicht ersichtlich.

4. Die Geräuscheinwirkung ist ortsüblich (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB).

Ja!

Eine ortsübliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Benutzung in dem maßgebenden räumlichen Bereich tatsächlich häufiger vorkommt. Das Brückengrundstück wird ortsüblich genutzt, nämlich bestimmungsgemäß für den Zugverkehr. Die Beeinträchtigung kann auch nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden. Es besteht somit eine Duldungspflicht nach § 906 BGB

5. Die Geräuschemissionen beeinträchtigen E über das zumutbare Maß hinaus (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Das betroffene Grundstück muss über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt sein (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB). Dies ist im Wege einer umfassenden Abwägung der beiden Nutzungsinteressen zu ermitteln. BGH: Es ist derselbe Maßstab wie bei der Beurteilung der Wesentlichkeit anzulegen. Wird die Wesentlichkeitsgrenze überschritten, geht die Einwirkung über das zumutbare Maß hinaus. B möchte natürlich ihr Grundstück möglichst gewinnbringend und ohne Einschränkungen nutzen. Allerdings wirken die Geräuschemissionen Tag und Nacht auf E ein. Die erzielten Werte übersteigen die Grenzwerte der Lärmschutzverordnung (TA-Lärm). Die Beeinträchtigung ist somit für E nicht mehr zumutbar.

6. E kann den Ausgleichsanspruch nur gegen die Zugbetreiber und nicht gegen die Brückeneigentümerin B richten.

Nein, das trifft nicht zu!

Anspruchsberechtigt ist der beeinträchtigte Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte. Anspruchsgegner ist derjenige, der die Nutzungsart des emittierenden Grundstücks bestimmt. Die Nutzungsart der Brücke wird von der Eigentümerin bestimmt, also B. Gegen diese ist entsprechend auch der Ausgleichanspruch zu richten.

7. E kann von B die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB verlangen.

Ja!

§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist nach h.M. kein Schadensersatzanspruch, sondern ein Wertersatzanspruch. So sind etwa Personenschäden und Schmerzensgeld nicht erfasst. Verlangt werden kann ein angemessener Ausgleich in Geld. Diese Entschädigung kann aber auch Ersatz für Schäden an beweglichen Sachen erfassen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Zahlung der Schallschutzfenster stellt einen angemessener Ausgleich für die Beeinträchtigung dar. Dass sich E ein Grundstück neben einer Eisenbahnbrücke gekauft hat, stellt kein anrechenbares Mitverschulden (§ 254 BGB analog) dar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

17.9.2023, 13:24:48

Das Mitverschulden käme aber schon in Betracht, wenn sie die Eigentumswohnung erst erworben hätte, als die Brücke beim Kauf schon wahrnehmbar war bzw. grob fahrlässig nicht von E wahrgenommen wordenr wäre und sich das ggf. im Kaufpreis (als bloßes Indiz) niedergeschlagen hätte. Oder spielt das gar keine Rolle?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

5.3.2025, 09:52:40

Hallo @[evanici](214760), das wäre tatsächlich zu beachten und kann sogar zu einem vollständigen Ausschluss des Anspruchs führen. Hierzu kann ich die Ausführungen in BeckOK BGB/Fritzsche, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 906 Rn. 90 mit weiteren Nachweisen empfehlen. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team

WO

Wolli

7.6.2024, 08:54:39

Dass keine GoA vorliegt ist hier nicht evident. Vielmehr wäre im Rahmen der Fremdheit des Geschäfts inzident zu prüfen, ob bei dem Betreiber eine Rechtspflicht zum Abstellen der Geräusche vorliegt (sodann inzident 1004, 862 und 823 wobei man schon hier auf die Duldungspflicht aus §906 II S. 1 zu sprechen käme). Erst dann bietet sich eine Prüfung von §906 II S. 2 an, insbesondere weil dieser ja subsidiär ist.

CR7

CR7

12.8.2024, 18:46:14

Aber warum knüpfst du hier an die Rechtspflicht zum Abstellen an (die nicht durchgeht) und nicht an den Einbau der Fenster?

LS2024

LS2024

8.6.2024, 14:02:41

Die generelle Berücksichtigung von Mitverschulden gemäß § 254 BGB analog ist hier zumindest unsauber, eher falsch. Diese kommt nur in Betracht wenn (1) § 908 II 2 BGB analog angewendet wird, oder wenn (2) im Rahmen nach § 254 BGB analog Umstände berücksichtigt werden müssen, die nicht im Rahmen der Zulässigkeit geprüft wurden (letzteres ist strittig und bisher nicht durch die Rspr. entschieden; Ersteres ist strittig, aber vom BGH entschieden).

LS2024

LS2024

8.7.2024, 15:20:48

Gemeint ist natürlich der §

906 II 2 BGB

und nicht der § 908

CR7

CR7

12.8.2024, 18:42:52

Hi, ich schätze deine Anmerkungen sehr; ich hätte mir nur gewünscht, dass du die Rechtsprechung, auf die du dich bezogen hast, verlinkst, damit man das selbst nachlesen kann. Suche ewig :D In meinen Unterlagen sowie im BeckOK (§ 906 Rn. 90) wird die Anwendung von § 254 analog für vertretbar erachtet; nur die Frage nach dem Bedürfnis wird diskutiert aber in Einzelfällen angenommen. Bei § 906 II S. 2 BGB analog wird der § 254 BGB analog nach hM angewandt, wenn sie - wie du richtig sagst - nicht im Rahmen der Interessenabwägung Berücksichtigung fanden. LG

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

5.3.2025, 09:29:57

Hallo @[LS2024](144077), wie auch @[CR7](145419) teile ich deine Kritik nicht vollständig. Insbesondere die von dir aufgestellte Voraussetzung (1) kann ich so nicht bestätigen. Neben der von @[CR7](145419) genannten Fundstelle spricht sich beispielsweise auch MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl. 2023, BGB § 906 Rn. 189 für eine analoge Anwendung auch auf § 906 Abs. 2 S. 2 BGB und hat BGH-Nachweise dafür. Die zweite Voraussetzung ist schlicht dahingehend zu verstehen, dass die Umstände keine Doppelberücksichtigung erfahren sollen und daher die Anwendung von § 254 BGB analog nicht erforderlich ist, wenn die entsprechenden Umstände bereits berücksichtigt wurden. Jedenfalls sind aus diesen Gründen meines Erachtens keine weiteren Ausführungen im Fall erforderlich, insbesondere da wir ein Mitverschulden im Ergebnis ohnehin ablehnen. Natürlich könnte man das in der Klausur etwas eleganter aufschreiben á la "Es ist fraglich, ob § 254 BGB Anwendung findet. Da vorliegend kein Mitverschulden vorliegt, ist der Streitentscheid jedoch entbehrlich.". Das würde hier jedoch mehr verwirren als dass es zum Verständnis beiträgt. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team

0815jurafuchs

0815jurafuchs

6.7.2024, 10:14:28

Gemäß 14 BImSchG kann wegen des Betriebes der Anlage lediglich

Schadensersatz

verlangt werden. Eine Eisenbahnbrücke zählt m.E. gem. 2 I Nr.4 BImSchG im 41 BImSchG als Anlage iF eines Schienenweges und unterfällt damit dem BImSchG, so dass m. E. für die Brücke das BImSchG anzuwenden wäre. Wie verhält sich dieser Anspruch zum

Wertersatz

anspruch nach

906 II BGB

? Wäre dieser nicht vorrangig zu

906 II BGB

, so dass ein

Wertersatz

anspruch ausgeschlossen ist (vgl. Grüneberg 906 Rn. 32)?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

5.3.2025, 09:49:13

Hallo @[0815jurafuchs](237790), in der Tat ist § 14 BImschG gegenüber § 906 Abs. 2 BGB vorrangig. Allerdings gehört er wohl einerseits nicht zum Pflichtstoff im ersten Examen. Andererseits ist für § 14 BImschG auch Voraussetzung, dass eine unanfechtbare Genehmigung vorliegt. Soweit ich das sehe, handelt es sich bei der Brücke auch nicht um eine genehmigungspflichtige Anlage im Sinne des BImschG. Du hast zwar Recht, dass der Anwendungsbereich des BImschG für die Brücke grundsätzlich eröffnet wäre. Eine Genehmigungspflicht, die sich aus § 4 Abs. 1 S. 3 BImschG i.V.m. § 1, Anlage 1 4. BImschV ergeben müsste, sehe ich jedoch nicht. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass es für die Brücke eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gab, die den Anspruch nach § 14 BImschG ausschließen würde. Ohnehin müsste dazu auch etwas im Sachverhalt stehen, damit man von einer unanfechtbaren Genehmigung ausgehen könnte. Aber an sich hast du das gut gesehen, dass das hier grundsätzlich in Betracht kommen könnte. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team

FTE

Findet Nemo Tenetur

19.3.2025, 23:20:54

Wieso ist bei diesem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch § 906 II analog und nicht direkt anzuwenden?


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