Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Eigentümerin E wohnt in ihrer Eigentumswohnung. 40 Meter davon steht eine Eisenbahnbrücke, welche durch den Zugverkehr Geräusche verursacht, die die Grenzen der Lärmschutzverordnung überschreiten. E möchte von der Eigentümerin der Brücke (B) Ersatz für den Einbau von Schallschutzfenstern.
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Einordnung des Falls
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Stehen E gegen B vertragliche bzw. quasi-vertragliche Ansprüche zu.
Nein!
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2. Da keine vorrangigen Ansprüche in Betracht kommen, sind nun die Anspruchsvoraussetzungen des nachbarrechtlichen Ausgleichanspruchs (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB) zu prüfen.
Genau, so ist das!
3. Von der Brücke geht eine wesentliche Geräuscheinwirkung auf die Wohnung der E aus (§ 906 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Die Geräuscheinwirkung ist ortsüblich (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB).
Ja!
5. Die Geräuschemissionen beeinträchtigen E über das zumutbare Maß hinaus (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB).
Genau, so ist das!
6. E kann den Ausgleichsanspruch nur gegen die Zugbetreiber und nicht gegen die Brückeneigentümerin B richten.
Nein, das trifft nicht zu!
7. E kann von B die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB verlangen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
17.9.2023, 13:24:48
Das Mitverschulden käme aber schon in Betracht, wenn sie die Eigentumswohnung erst erworben hätte, als die Brücke beim Kauf schon wahrnehmbar war bzw. grob fahrlässig nicht von E wahrgenommen wordenr wäre und sich das ggf. im Kaufpreis (als bloßes Indiz) niedergeschlagen hätte. Oder spielt das gar keine Rolle?
Wolli
7.6.2024, 08:54:39
Dass keine GoA vorliegt ist hier nicht evident. Vielmehr wäre im Rahmen der Fremdheit des Geschäfts inzident zu prüfen, ob bei dem Betreiber eine Rechtspflicht zum Abstellen der Geräusche vorliegt (sodann inzident
1004, 862 und 823 wobei man schon hier auf die Duldungspflicht aus §906 II S. 1 zu sprechen käme). Erst dann bietet sich eine Prüfung von §906 II S. 2 an, insbesondere weil dieser ja subsidiär ist.
CR7
12.8.2024, 18:46:14
Aber warum knüpfst du hier an die Rechtspflicht zum Abstellen an (die nicht durchgeht) und nicht an den Einbau der Fenster?
LS2024
8.6.2024, 14:02:41
Die generelle Berücksichtigung von Mitverschulden gemäß § 254 BGB analog ist hier zumindest unsauber, eher falsch. Diese kommt nur in Betracht wenn (1) § 908 II 2 BGB analog angewendet wird, oder wenn (2) im Rahmen nach § 254 BGB analog Umstände berücksichtigt werden müssen, die nicht im Rahmen der Zulässigkeit geprüft wurden (letzteres ist strittig und bisher nicht durch die Rspr. entschieden; Ersteres ist strittig, aber vom BGH entschieden).
LS2024
8.7.2024, 15:20:48
Gemeint ist natürlich der § 906 II 2 BGB und nicht der § 908
CR7
12.8.2024, 18:42:52
Hi, ich schätze deine Anmerkungen sehr; ich hätte mir nur gewünscht, dass du die Rechtsprechung, auf die du dich bezogen hast, verlinkst, damit man das selbst nachlesen kann. Suche ewig :D In meinen Unterlagen sowie im BeckOK (§ 906 Rn. 90) wird die Anwendung von § 254 analog für vertretbar erachtet; nur die Frage nach dem Bedürfnis wird diskutiert aber in Einzelfällen angenommen. Bei § 906 II S. 2 BGB analog wird der § 254 BGB analog nach hM angewandt, wenn sie - wie du richtig sagst - nicht im Rahmen der Interessenabwägung Berücksichtigung fanden. LG
0815jurafuchs
6.7.2024, 10:14:28
Gemäß 14
BImSchGkann wegen des Betriebes der Anlage lediglich Schadensersatz verlangt werden. Eine Eisenbahnbrücke zählt m.E. gem. 2 I Nr.4
BImSchGim 41
BImSchGals Anlage iF eines Schienenweges und unterfällt damit dem
BImSchG, so dass m. E. für die Brücke das
BImSchGanzuwenden wäre. Wie verhält sich dieser Anspruch zum Wertersatzanspruch nach 906 II BGB? Wäre dieser nicht vorrangig zu 906 II BGB, so dass ein Wertersatzanspruch ausgeschlossen ist (vgl. Grüneberg 906 Rn. 32)?