Zivilrecht
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Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)
3. April 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Eigentümerin E wohnt in ihrer Eigentumswohnung. 40 Meter davon steht eine Eisenbahnbrücke, welche durch den Zugverkehr Geräusche verursacht, die die Grenzen der Lärmschutzverordnung überschreiten. E möchte von der Eigentümerin der Brücke (B) Ersatz für den Einbau von Schallschutzfenstern.
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Einordnung des Falls
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Stehen E gegen B vertragliche bzw. quasi-vertragliche Ansprüche zu.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da keine vorrangigen Ansprüche in Betracht kommen, sind nun die Anspruchsvoraussetzungen des nachbarrechtlichen Ausgleichanspruchs (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB) zu prüfen.
Genau, so ist das!
3. Von der Brücke geht eine wesentliche Geräuscheinwirkung auf die Wohnung der E aus (§ 906 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Die Geräuscheinwirkung ist ortsüblich (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB).
Ja!
5. Die Geräuschemissionen beeinträchtigen E über das zumutbare Maß hinaus (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB).
Genau, so ist das!
6. E kann den Ausgleichsanspruch nur gegen die Zugbetreiber und nicht gegen die Brückeneigentümerin B richten.
Nein, das trifft nicht zu!
7. E kann von B die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB verlangen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
17.9.2023, 13:24:48
Das Mitverschulden käme aber schon in Betracht, wenn sie die Eigentumswohnung erst erworben hätte, als die Brücke beim Kauf schon wahrnehmbar war bzw. grob fahrlässig nicht von E wahrgenommen wordenr wäre und sich das ggf. im Kaufpreis (als bloßes Indiz) niedergeschlagen hätte. Oder spielt das gar keine Rolle?

Tim Gottschalk
5.3.2025, 09:52:40
Hallo @[evanici](214760), das wäre tatsächlich zu beachten und kann sogar zu einem vollständigen Ausschluss des Anspruchs führen. Hierzu kann ich die Ausführungen in BeckOK BGB/Fritzsche, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 906 Rn. 90 mit weiteren Nachweisen empfehlen. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team
Wolli
7.6.2024, 08:54:39
Dass keine GoA vorliegt ist hier nicht evident. Vielmehr wäre im Rahmen der Fremdheit des Geschäfts inzident zu prüfen, ob bei dem Betreiber eine Rechtspflicht zum Abstellen der Geräusche vorliegt (sodann inzident 1004, 862 und 823 wobei man schon hier auf die Duldungspflicht aus §906 II S. 1 zu sprechen käme). Erst dann bietet sich eine Prüfung von §906 II S. 2 an, insbesondere weil dieser ja subsidiär ist.

CR7
12.8.2024, 18:46:14
Aber warum knüpfst du hier an die Rechtspflicht zum Abstellen an (die nicht durchgeht) und nicht an den Einbau der Fenster?

LS2024
8.6.2024, 14:02:41
Die generelle Berücksichtigung von Mitverschulden gemäß § 254 BGB analog ist hier zumindest unsauber, eher falsch. Diese kommt nur in Betracht wenn (1) § 908 II 2 BGB analog angewendet wird, oder wenn (2) im Rahmen nach § 254 BGB analog Umstände berücksichtigt werden müssen, die nicht im Rahmen der Zulässigkeit geprüft wurden (letzteres ist strittig und bisher nicht durch die Rspr. entschieden; Ersteres ist strittig, aber vom BGH entschieden).

LS2024
8.7.2024, 15:20:48
Gemeint ist natürlich der §
906 II 2 BGBund nicht der § 908

CR7
12.8.2024, 18:42:52
Hi, ich schätze deine Anmerkungen sehr; ich hätte mir nur gewünscht, dass du die Rechtsprechung, auf die du dich bezogen hast, verlinkst, damit man das selbst nachlesen kann. Suche ewig :D In meinen Unterlagen sowie im BeckOK (§ 906 Rn. 90) wird die Anwendung von § 254 analog für vertretbar erachtet; nur die Frage nach dem Bedürfnis wird diskutiert aber in Einzelfällen angenommen. Bei § 906 II S. 2 BGB analog wird der § 254 BGB analog nach hM angewandt, wenn sie - wie du richtig sagst - nicht im Rahmen der Interessenabwägung Berücksichtigung fanden. LG

Tim Gottschalk
5.3.2025, 09:29:57
Hallo @[LS2024](144077), wie auch @[CR7](145419) teile ich deine Kritik nicht vollständig. Insbesondere die von dir aufgestellte Voraussetzung (1) kann ich so nicht bestätigen. Neben der von @[CR7](145419) genannten Fundstelle spricht sich beispielsweise auch MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl. 2023, BGB § 906 Rn. 189 für eine analoge Anwendung auch auf § 906 Abs. 2 S. 2 BGB und hat BGH-Nachweise dafür. Die zweite Voraussetzung ist schlicht dahingehend zu verstehen, dass die Umstände keine Doppelberücksichtigung erfahren sollen und daher die Anwendung von § 254 BGB analog nicht erforderlich ist, wenn die entsprechenden Umstände bereits berücksichtigt wurden. Jedenfalls sind aus diesen Gründen meines Erachtens keine weiteren Ausführungen im Fall erforderlich, insbesondere da wir ein Mitverschulden im Ergebnis ohnehin ablehnen. Natürlich könnte man das in der Klausur etwas eleganter aufschreiben á la "Es ist fraglich, ob § 254 BGB Anwendung findet. Da vorliegend kein Mitverschulden vorliegt, ist der Streitentscheid jedoch entbehrlich.". Das würde hier jedoch mehr verwirren als dass es zum Verständnis beiträgt. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team

0815jurafuchs
6.7.2024, 10:14:28
Gemäß 14 BImSchG kann wegen des Betriebes der Anlage lediglich
Schadensersatzverlangt werden. Eine Eisenbahnbrücke zählt m.E. gem. 2 I Nr.4 BImSchG im 41 BImSchG als Anlage iF eines Schienenweges und unterfällt damit dem BImSchG, so dass m. E. für die Brücke das BImSchG anzuwenden wäre. Wie verhält sich dieser Anspruch zum
Wertersatzanspruch nach
906 II BGB? Wäre dieser nicht vorrangig zu
906 II BGB, so dass ein
Wertersatzanspruch ausgeschlossen ist (vgl. Grüneberg 906 Rn. 32)?

Tim Gottschalk
5.3.2025, 09:49:13
Hallo @[0815jurafuchs](237790), in der Tat ist § 14 BImschG gegenüber § 906 Abs. 2 BGB vorrangig. Allerdings gehört er wohl einerseits nicht zum Pflichtstoff im ersten Examen. Andererseits ist für § 14 BImschG auch Voraussetzung, dass eine unanfechtbare Genehmigung vorliegt. Soweit ich das sehe, handelt es sich bei der Brücke auch nicht um eine genehmigungspflichtige Anlage im Sinne des BImschG. Du hast zwar Recht, dass der Anwendungsbereich des BImschG für die Brücke grundsätzlich eröffnet wäre. Eine Genehmigungspflicht, die sich aus § 4 Abs. 1 S. 3 BImschG i.V.m. § 1, Anlage 1 4. BImschV ergeben müsste, sehe ich jedoch nicht. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass es für die Brücke eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gab, die den Anspruch nach § 14 BImschG ausschließen würde. Ohnehin müsste dazu auch etwas im Sachverhalt stehen, damit man von einer unanfechtbaren Genehmigung ausgehen könnte. Aber an sich hast du das gut gesehen, dass das hier grundsätzlich in Betracht kommen könnte. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team
Findet Nemo Tenetur
19.3.2025, 23:20:54
Wieso ist bei diesem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch § 906 II analog und nicht direkt anzuwenden?