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Entscheidungen von 2020

Corona: Verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für Betriebsschließungen (§ 28 Abs.1 IfSG)

Corona: Verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für Betriebsschließungen (§ 28 Abs.1 IfSG)

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird durch § 5 CoronaVO der Betrieb ihres Warengeschäfts in Köln untersagt. Sie hält diese Norm für verfassungswidrig, u.a. wegen Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG, und begehrt deren vorläufige Außervollzugsetzung.

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Einordnung des Falls

Corona: Verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für Betriebsschließungen (§ 28 Abs.1 IfSG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 16 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Statthaft ist vorliegend ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO.

Nein!

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist zwar ebenfalls ein Verfahren des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes, richtet sich aber nur gegen Verwaltungsakte. Hier ist der Angriffsgegenstand jedoch ein anderer, denn A möchte vielmehr gegen eine Rechtsnorm vorgehen. Die CoronaVO ist eine „im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift“ (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 109a JustG NRW). Statthafte Antragsart ist daher ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO - ein spezielles Eilverfahren für die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle.
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2. Zuständig für den Antrag der A (§ 47 Abs. 6 VwGO) ist das VG Köln.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Wortlaut spricht nur von dem „Gericht“ (§ 47 Abs. 6 VwGO). Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gelten allerdings die Vorschriften über das Hauptsacheverfahren sinngemäß. Über die Gültigkeit von untergesetzlichen Rechtsnormen im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entscheidet grundsätzlich das Oberverwaltungsgericht (OVG) (§ 47 Abs. 1 VwGO), in Hessen, Baden-Württemberg und Bayern der Verwaltungsgerichtshof (VGH) (vgl. § 184 VwGO).

3. Eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO muss zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Erfolgsaussichten der Hauptsache.

Ja, in der Tat!

OVG: Maßgeblich seien zunächst die Erfolgsaussichten der Hauptsache, soweit sich diese bereits absehen lassen. Ist die Hauptsache voraussichtlich (d.h. bei summarischer Prüfung) unzulässig oder unbegründet, sei auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten. Ist die Hauptsache voraussichtlich erfolgreich, sei dies ein wesentliches Indiz dafür, dass die Anordnung ergehen muss. Sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen, sei über den Erlass der einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung (Doppelhypothese) zu entscheiden (RdNr. 36). Dieser Prüfungsmaßstab entspricht der hM in Rechtsprechung und Literatur.

4. Die Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung setzt voraus, dass sie auf einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsnorm beruht und selbst formell und materiell rechtmäßig ist.

Ja!

Genau, das ergibt sich aus Art. 80 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 3 GG.

5. Rechtsgrundlage für die CoronaVO ist § 32 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Genau, so ist das!

§ 32 S. 1 IfSG ermächtigt die Landesregierungen, unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Rechtsverordnung Schutzmaßnahmen (§ 28 Abs. 1 S. 1 IfSG) zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG fungiert dabei als Generalklausel für Infektionsschutzmaßnahmen, § 32 S. 1 i.V.m. § 28 IfSG als Verordnungsermächtigung. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung wiederum durch Rechtsverordnung auch auf andere Stellen übertragen (§ 32 S. 2 IfSG). Das OVG beschäftigt sich im vorliegenden Fall zunächst mit der Frage, ob die Verordnungsermächtigung möglicherweise gegen höherrangiges Recht verstößt (RdNr. 39ff.).

6. Nach der sog. Wesentlichkeitstheorie müssen besonders grundrechtsrelevante Maßnahmen vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden.

Ja, in der Tat!

Aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1-3 GG) folgt der Vorbehalt des Gesetzes. Danach ist eine hoheitliche Maßnahme nur rechtmäßig, wenn sie durch eine Rechtsnorm gestattet wird. Darüber hinaus verlangt die Wesentlichkeitstheorie des BVerfG, dass alle Entscheidungen, die für das Zusammenleben im Staat wesentlich sind, vom Gesetzgeber selbst getroffen werden müssen. So müssen besonders grundrechtsrelevante Maßnahmen grundsätzlich in einem Parlamentsgesetz geregelt werden und dürfen nicht der Entscheidungsmacht der Exekutive (z.B. durch Erlass von Rechtsverordnungen) überlassen werden (RdNr. 42).

7. Auch Gesetze, die die Exekutive zu Rechtsverordnungen ermächtigen, können den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts und der Wesentlichkeitstheorie genügen.

Ja!

OVG: Die wesentlichen Entscheidungen müssen aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Das Bestimmtheitserfordernis für Rechtsverordnungen (Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG), wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen, stelle insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts dar. Mit anderen Worten: Genügt die Verordnungsermächtigung den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG, sei der staatliche Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar und auf eine hinreichende parlamentarische Willensäußerung zurückzuführen (RdNr. 44).

8. Wegen der grundrechtsintensiven Auswirkungen hätte der parlamentarischen Gesetzgeber das flächendeckende Betriebsverbot selbst regeln müssen. Somit verstößt § 5 CoronaSchVO gegen Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG.

Nein, das ist nicht der Fall!

Dies wird in Teilen der Literatur vertreten. Die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG sei zu weit gefasst. Selbst wenn dies zutrifft, ergäbe sich daraus laut OVG „derzeit“ nicht die Unanwendbarkeit der CoronaSchVO. Es sei anerkannt, dass es bei unvorhergesehenen Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein kann, gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen und damit auch eingriffsintensive Maßnahmen, die an sich einer besonderen Regelung bedürfen, vorübergehend zu ermöglichen. Diese Voraussetzungen lägen bei der aktuellen Corona-Pandemie vor (RdNr. 63ff.). Ein Prüfungsschema zu § 47 Abs. 6 VwGO findest Du hier .

9. Das erforderliche Maß der Bestimmtheit von Verordnungsermächtigungen (Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG) ist einzelfallabhängig und lässt sich nicht allgemein festlegen.

Ja, in der Tat!

OVG: Die Ermächtigungsnorm müsse in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein, sie habe von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genüge es, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben mithilfe allgemeiner Auslegungsmethoden erschließen lassen. Die konkreten Bestimmtheitsanforderungen seien jedoch einzelfallabhängig; es komme vor allem auf die Eigenart des Sachverhalts und die Intensität der grundrechtsrelevanten Auswirkungen an (RdNr. 46).

10. Die Verordnungsermächtigung ist eine unzulässige „Globalermächtigung“ und verstößt daher gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG).

Nein!

OVG: Zwar ist die Regelung generalklauselartig ausgestaltet, dies soll dem Verordnungsgeber aber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnen. Die Fülle an Maßnahmen, die bei einer Pandemie in Frage kommen, konnte bei Erlass der Regelung schlicht nicht vorhergesagt werden. Der Wortlaut des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG regele hinreichend bestimmt, dass sowohl punktuelle als auch flächendeckende Maßnahmen erlassen werden können. Zudem beschränke sich die Befugnis des Verordnungsgebers auf „notwendige Schutzmaßnahmen“, sodass dessen Regelungsermessen stets den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsgebots unterliegt (RdNr. 48ff.). Der Gesetzgeber hat reagiert und mit § 28a IfSG eine spezielle gesetzliche Grundlage für die verschiedenen Maßnahmen geschaffen.

11. Nach dem Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) muss ein grundrechtseinschränkendes Gesetz das eingeschränkte Grundrecht ausdrücklich benennen.

Genau, so ist das!

Richtig - indem das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG den Gesetzgeber zwingt, mögliche Grundrechtseingriffe im Gesetzeswortlaut auszuweisen, will es sicherstellen, dass nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen und dass sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte bewusst wird (Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots) (RdNr. 67).

12. Die Verordnungsermächtigung verstößt gegen das Zitiergebot, da weder Art. 12 Abs. 1 noch Art. 14 Abs. 1 GG als eingeschränkte Grundrechte benannt werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Regelungen, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden verfassungsrechtlichen Regelungsaufträge vornimmt, unterfallen nicht dem Zitiergebot. Hier laufe dessen Warn- und Besinnungsfunktion leer, weil dem Gesetzgeber ohnehin bewusst sei, dass er sich im grundrechtsrelevanten Bereich bewegt (sog. normgeprägte Grundrechte). Zu diesen Regelungen zählen sowohl Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) als auch berufsregelnde Gesetze (Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG). Mit der Regelung des § 28 Abs. 1 IfSG kommt der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlichen Regelungsaufträgen nach; das Zitiergebot ist nicht verletzt (RdNr. 67ff.).

13. Im Übrigen muss auch § 5 CoronaSchVO formell und materiell rechtmäßig sein.

Ja!

Richtig - bislang ging es nur um die Frage, ob die Ermächtigungsnorm ihrerseits verfassungskonform ist und insbesondere den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG genügt. In einem zweiten Schritt ist nun zu prüfen, ob die Verordnung selbst in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig ist. Formelle Bedenken gegen das Zustandekommen der CoronaSchVO seien laut OVG jedenfalls nicht ersichtlich (RdNr. 72).

14. § 5 CoronaSchVO ist unverhältnismäßig, da bestimmte Betriebe von der Schließung ausgenommen sind, z.B. Apotheken und Baumärkte (§ 5 Abs. 1 CoronaSchVO).

Nein, das ist nicht der Fall!

OVG: Die Privilegierung beruhe nicht etwa darauf, dass nur diesen Betrieben die Einhaltung der gebotenen Hygienemaßnahmen zugetraut wird. Sie seien vielmehr „Teil der Infrastruktur zur Grundversorgung der Bevölkerung bzw. dienen der Deckung des Bedarfs von Handwerkern und Gewerbetreibenden“. Welche Betriebe in diesem Sinne privilegiert sind, unterfalle der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers und sei hier nicht zu beanstanden (RdNr. 93f.). Diese Rechtsauffassung des OVG ist in Bezug auf einige Ausnahmen - etwa zugunsten von Baumärkten - umstritten. Die Privilegierung könnte gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

15. § 5 CoronaSchVO ist unverhältnismäßig, da A erheblich in ihrer Berufsfreiheit und ihrem Recht auf eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt wird.

Nein, das trifft nicht zu!

OVG: Die Rechte der A aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG sind zwar erheblich betroffen, gelten jedoch nicht unbeschränkt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt. Angesichts der akuten Überforderung des Gesundheitswesens treten diese Rechte gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) zurück. Zudem bestünden Maßnahmen, um den Grundrechtseingriff abzumildern (z.B. Ausnahme für Versandhandel, Unterstützung durch Soforthilfe und Kurzarbeitergeld sowie die zeitliche Befristung der Verordnung) (RdNr. 103). Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen ist umstritten.

16. Der Antrag der A auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 47 Abs. 6 VwGO) zur Außervollzugsetzung des § 5 CoronaSchVO hat Erfolg.

Nein!

Laut OVG erweist sich der in der Hauptsache anhängige Normenkontrollantrag bei summarischer Prüfung als unbegründet. Selbst wenn man von offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache ausginge, sei der Erlass der einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten. Im Rahmen der erforderlichen Folgenabwägung sei das Schutzgut der menschlichen Gesundheit und des Lebens gegenüber den wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Unternehmen als höherrangig einzustufen (RdNr. 104).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurakatze1987

Jurakatze1987

26.6.2020, 22:23:46

Ich finde die Begründung hinsichtlich des Zitiergebots nicht für sehr clever. Der Gesetzgeber muss das Grundrecht nicht erwähnen, da er ohnehin weiß, dass die Maßnahme grundrechtseingreifend ist. Die Logik erschließt sich mir nicht so ganz 🤔.

Jurakatze1987

Jurakatze1987

26.6.2020, 23:11:03

Natürlich muss es heißen, ich halte nicht für clever. Sry

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

27.6.2020, 19:12:49

Die Begründung ist korrekt. Da praktisch jedes staatliche Handeln ein Eingriff in die Berufsausübung irgendeines Berufs, oder eine Inhalts- und Schrankbestimmung des Eigentums sein kann, wäre es ein purer Formalismus, wenn der Gesetzgeber, in jedes Gesetz hineinschreiben müsste, dass in Art. 12, 14 GG durch das Gesetz eingegriffen wird. Vgl. Hömig (Hrsg.): Grundgesetz, 8. Auflage 2007, Art. 19 Rn. 4.

Jurakatze1987

Jurakatze1987

27.6.2020, 19:50:09

Warum gibt es das Zitiergebot dann?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

27.6.2020, 23:33:31

Das Zitiergebot gilt noch in den Fällen der Eingriffe in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 GG, in den Fällen der Eingriffe in die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG, in den Fällen der Eingriffe in das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG, in den Fällen des Eingriffs in die Freizügigkeit nach Art. 11 GG und in den Fällen des Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG. Hier muss der Gesetzgeber erkennen, dass er gerade in diese spezifischen Grundrechte eingreift.

Jurakatze1987

Jurakatze1987

28.6.2020, 12:40:22

Warum diese Unterscheidung? Im Wortlaut selbst ist sie nicht zu finden 🤔.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

28.6.2020, 13:46:06

Weil der Gesetzgeber sonst einfach Pro forma in jedes Gesetz einen Paragraph 2 einbauen könnte und da reinschreiben könnte, dieses Gesetzt greift in die Grundrecht aus Art 1-19 GG ein. So muss er sich Gedanken machen, in welche Grundrechte er konkret eingreift.

Jurakatze1987

Jurakatze1987

28.6.2020, 14:32:24

Okay. Das leuchtet ein. Nur nicht die Art, bei welchen Grundrechten ein Zitat notwendig ist und wo nicht.

Delfinsohn

Delfinsohn

25.5.2021, 11:27:28

Ich finde Epping Grundrechte Rn 759 sehr aufschlussreich. Das Zitiergebot hat seinem Zweck nach eine Warn- und Besinnungsfunktion. Der Gesetzgeber soll vor der Einschränkung von GrR gewarnt werden, damit er die Folgen des seines Gesetzes bedenken kann. Darüber hinaus hat es eine Klarstellungsfunktion für die Gesetzesauslegung und Anwendung. Da das Zitiergebot aber die Nichtigkeit von Gesetzen zur Folge hat hat es eine sehr schwere rechtsfolge und droht bei zu extensiver Auslegung zu einer leeren Förmlichkeit zu erstarren und den Gesetzgeber unnötig bei seiner Arbeit zu behindern. Deswegen muss es sehr restriktiv gehandhabt werden. Zunächst kann es die Warn und Klarstellungsfunktion ja nur erfüllen, wenn es sich um einen unmittelbaren Eingriff nach dem klassischen

Eingriffsbegriff

handelt. Denn mittelbar faktische Eingriffe können sich dem Gesetzgeber nicht von vornherein in ihrer Gänze erschließen. Beim Erweiterten

Eingriffsbegriff

findet Es also keine Anwendung. Aus Art 19 I 1 GG ergibt sich außerdem, dass es nur für Gesetze gelten soll, die unter einem Gesetzesvorbehalt stehen. Vorbehaltlose Grundrechte fallen somit raus (zB Art 4 I), aber auch Grundrechte, die nur einem sog Regelungsvorbehalt (zB Art 4 III 2 GG) unterfallen. Denn hier darf an sich der Gesetzgeber nur etwa ein Verfahren regeln , ohne den Schutzbereich des GrR zu verkürzen. Da Art 12 dem Wortlaut nach auch vom „Regeln“ spricht, soll es auch nicht unter das Zitiergebot fallen. Dies ist aber etwas inkonsequent, weil der Regelungsvorbehalt hier eigentlich wie ein einfacher Gesetzesvorbehalt behandelt wird. Auch normgeprägten Grundrechten ((zB Art 14) — hier wird der Schutzbereich ja gerade ausgestaltet) und Gleichheitsrechte unterfallen demnach nicht Art 19 I GG. Darüber hinaus kann das Zitiergebot seine Funktion nicht erfüllen bei: Art 2 I GG (praktisch würde fast jedes Gesetz sonst darunter fallen) Enteignende Gesetze (Junktimklausel nach Art 14 III 2 GG übernimmt nämlich die gleiche Funktion) Allgemeine Gesetze (zB iSd Art 5 II GG) — auch hier können die meisten Gesetze einschränkende Wirkung haben. Darüber hinaus wohl auch bei offenkundigkeit der Grundrechtseinschränkung — das ist aber sehr umstritten, ich finde auch nicht überzeugend Bedeutung hat das Zitiergebot demnach nur für: Art 2 II GG, Art 6 III GG Art 8 II, Art 10 GG, Art 11 GG, Art 13 GG und Art 16 I 2 GG

WI

WillezurGerechtigkeit

3.2.2021, 00:12:49

Bei der ersten Antwort muss neben § 47 Abs. 1 VwGO für die Bezeichnung als VGH auch der § 184 VwGO genannt werden. Zumindest sind bayerische Korrektoren recht penibel ;)

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

4.2.2021, 18:17:19

Hallo Wille zur Gerechtigkeit, danke für den guten Hinweis! Haben wir korrigiert :)

TJU

Tr(u)mpeltier junior

15.2.2021, 00:11:46

Ggfs könnte man in den Antworttext als Update noch einbauen, dass zwischenzeitlich §28a IFSG eingeführt wurde, um den Bedenken, die hinsichtlich §28 IFSG und dessen unbestimmtheit bestanden etwas zu entgegnen. Denn je länger die Pandemie andauerte, desto kritischer wurde der Rückgriff auf diese generalklausel beäugt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.12.2021, 11:20:04

Danke Tj, das haben wir nun mit aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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