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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Veranstalter V möchte ein Protestcamp in Berlin gegen die staatlichen Maßnahmen der Covid-19-Pandemie ausrichten. Die Versammlungsbehörde verbot diese Dauermahnwache. Bereits in der Vergangenheit, hatte V ähnliche Veranstaltungen organisiert, welche aufgrund zahlreicher Verstöße gegen Auflagen aufgelöst wurden. V wendet sich gegen dieses Verbot im Eilverfahren an das BVerfG.

Einordnung des Falls

Corona: Verbot einer Dauermahnwache in Berlin

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 15 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Grundsatz der Subsidiarität gilt auch im verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren.

Genau, so ist das!

Der Grundsatz der Subsidiarität gilt auch im verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Vor Anrufung des BVerfG muss der Antragsteller daher bestehenden fachgerichtlichen Eilrechtsschutz ausschöpfen. Erst wenn er diesen ausgeschöpft hat, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in Betracht. In seinem Antrag hat der Antragssteller darzulegen, dass er den bestehenden fachgerichtlichen Eilrechtsschutz ausgeschöpft hat (RdNr. 3).

2. Das OVG lehnte V‘s Eilantrag ab. Seine Angaben genügten nicht um festzustellen, ob das Protestcamp eine Versammlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 GG ist. V konkretisierte seine Anmeldung. Er kann das BVerfG direkt anrufen.

Nein, das trifft nicht zu!

V legte nicht dar, warum die geplante Infrastruktur von Art. 8 Abs. 1 GG geschützt ist. Nach Ablehnung seines Antrags begründete V den Versammlungscharakter des Protestcamps damit, dass für eine rege Diskussion die dauerhafte Anwesenheit der Teilnehmer erforderlich sei. Dazu bedürfe es Zelte und Wohnwagen. Mit dieser Konkretisierung hat V einen in wesentlicher Hinsicht neuen Sachverhalt geschaffen, über den das OVG noch nicht entschieden hat. V muss zunächst erneut fachgerichtlichen Eilrechtsschutz suchen. In Betracht kommt insbesondere ein Antrag gemäß § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO. Der Antrag beim BVerfG scheitert bereits am Grundsatz der Subsidiarität (RdNr. 5ff.).

3. Das BVerfG hat abschließend geklärt, dass Art. 8 Abs. 1 GG die Einrichtung von Protestcamps schützt.

Nein!

Die Frage ist ungeklärt. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (RdNr. 13f.). Ein Protestcamp verbindet seine zahlreichen Aktivitäten mit einem übergreifenden Protestanliegen. Insofern ist es auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet und von Art. 8 Abs. 1 GG geschützt. Problematisch ist, ob auch die Infrastruktureinrichtungen wie Schlafzelte geschützt sind. Zwar dienen sie nicht unmittelbar der Meinungskundgabe, aber sie ermöglichen erst das Protestcamp.

4. Vorausgesetzt das Protestcamp ist von Art. 8 Abs. 1 GG geschützt. Das Recht für Versammlungen unter freiem Himmel kann beschränkt werden.

Genau, so ist das!

BVerfG: „Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig“ (RdNr. 14).

5. Ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit zum Schutz des Grundrechts Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG kann gerechtfertigt werden.

Ja, in der Tat!

Zu den gleichwertigen Rechtsgütern, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, gehört das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Unter strenger Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes können zum Schutz vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. BVerfG: Versammlungsverbote seien zulässig, soweit keine milderen Maßnahmen ersichtlich sind und der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren (RdNr. 16).

6. Im Eilverfahren vor dem BVerfG sind in der Begründetheit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich entscheidend.

Nein!

§ 32 BVerfGG bezweckt nur vorläufige Regelungen. Daher bleiben die Erfolgsaussichten des Antrags in der Hauptsache grundsätzlich unberücksichtigt. Die Erfolgsaussichten werden nur ausnahmsweise berücksichtigt, wenn der Hauptsacheantrag offensichtlich unbegründet ist oder er sich gegen eine Entscheidung richtet, bei der ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereiteln würde. Letzteres gilt insbesondere, wenn bei Verweigerung des einstweiligen Rechtsschutzes die behauptete Rechtsverletzung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.

7. Vorliegend sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen.

Genau, so ist das!

V’s Protestcamp wurde verboten. Sein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zielt auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen das Verbot. Würde er das Hauptsachverfahren abwarten, wird der Versammlungszweck mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelt. Folglich ist zunächst zu prüfen, ob die Verfassungsbeschwerde offensichtlich Erfolg hat. Ist dies der Fall, muss eine einstweilige Anordnung ergehen, weil dann liegt allein schon in der Nichtgewährung von Rechtsschutz ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG (RdNr. 12). Eine Folgenabwägung erfolgt nicht mehr.

8. Fraglich ist, ob die Verfassungsbeschwerde offensichtlich Erfolg hat, daher ob die Grundrechte des V offensichtlich verletzt sind. Es gibt eine mildere, ebenso geeignete Maßnahme wie ein Verbot.

Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich kommen als mildere Mittel im Wege einer Auflage i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG die Verpflichtung zur Einhaltung von Mindestabständen, zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen oder die Beschränkung der Teilnehmerzahl zur Verhinderung einer Unterschreitung notwendiger Mindestabstände in Betracht. Auch die Durchführung einer Versammlung als ortsfeste Kundgebung anstelle eines Aufzugs oder die Verlegung der Versammlung sind möglich (RdNr. 16). Eine von V organisierte vergleichbare Veranstaltung wurde aber aufgrund zahlreicher Verstöße aufgelöst. Eine mildere, ebenso geeignete Maßnahme wie ein Verbot steht nicht zur Verfügung (RdNr. 15).

9. Die landesrechtliche InfektionsschutzVO schreibt nicht allgemein das Tragen einer Maske oder eine maximale Teilnehmerzahl bei Versammlungen vor. Die Versammlungsbehörde darf strengere Auflagen verfügen.

Ja!

Die landesrechtliche InfektionsschutzVO schränkt die der Versammlungsbehörde durch § 15 Abs. 1 VersG eröffnete Befugnis, zur Gefahrenabwehr beschränkende Auflagen zu verfügen, nicht ein. BVerfG: „Dass die Infektionsschutzverordnung keine Vorgaben macht, bedeute nicht, dass Versammlungsbehörden – natürlich immer unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 GG einerseits und des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG andererseits – in ihren Befugnissen, entsprechende Auflagen zur Gefahrenabwehr zu verfügen, beschränkt sind“ (RdNr. 16).

10. Durch das Verbot sind Grundrechte von V offensichtlich verletzt, sodass eine einstweilige Anordnung ergehen muss.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Verbot ist auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt. Wie dargelegt gibt es keine mildere, ebenso geeignete Maßnahme wie ein Verbot. Bei der Durchführung des Camps ist eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten, weil die Teilnehmer die Mindestabstände nicht einhalten werden. Die Gefahrenprognose darf sich auf Vorerfahrungen stützen und ist nicht offensichtlich unzutreffend. Das Verbot beschränkt die Versammlungsfreiheit des V nicht offensichtlich unverhältnismäßig (RdNr. 15ff.). Die Verfassungsbeschwerde hat nicht offensichtlich Erfolg (RdNr. 12).

11. Nachdem das BVerfG keine offensichtliche Grundrechtsverletzung festgestellt hat, nimmt es eine Folgenabwägung vor. Sind hierfür die Erfolgsaussichten in der Hauptsache entscheidend?

Nein, das trifft nicht zu!

Nein. Wie dargelegt sind die Erfolgsaussichten nur zu berücksichtigen, wenn sich die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist oder ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereiteln würde. Bei einem offenen Ausgang werden die Folgen für den Fall, dass keine einstweilige Anordnung ergeht, sich im Hauptsacheverfahren jedoch herausstellt, dass die Maßnahme verfassungswidrig war, abgewogen mit den Folgen für den Fall, dass eine Anordnung ergeht und sich im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass die Maßnahme eigentlich verfassungsgemäß war (RdNr. 10).

12. Falls keine einstweilige Anordnung ergeht, aber sich das Verbot später als verfassungswidrig herausstellt, wäre V in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt.

Ja!

In diesem Fall würde das Verbot weiterhin gelten. BVerfG: Diese Grundrechtsverletzung wäre von erheblichem Gewicht und zwar nicht nur im Hinblick auf den V, dem die Ausübung seiner grundrechtlichen Freiheit in Bezug auf diese Versammlung verunmöglicht worden wäre, sondern "angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt“ (RdNr. 19).

13. Falls eine einstweilige Anordnung ergeht, aber sich das Verbot später als rechtmäßig herausstellt, sind ebenfalls Grundrechte von hohem Gewicht betroffen.

Genau, so ist das!

In diesem Fall würde das Protestcamp erlaubt werden. BVerfG: Würde sich später herausstellen, dass das Verbot des Camps rechtmäßig ist, weil die Versammlungsbehörde zu Recht eine nicht anders abwendbare unmittelbare Gefahr im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG bei Durchführung der Veranstaltung angenommen hat, wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen (RdNr. 19).

14. Die Abwägung geht zum Nachteil des V aus. Nur wenn V ein neues Hygienekonzept vorlegt, das hinreichend Schutz vor Infektionsgefahren sicherstellt, ginge die Abwägung zu seinen Gunsten aus.

Ja, in der Tat!

V‘s Hygienekonzept setzt auf die Einhaltung von Mindestabständen, welche durch Ordner sichergestellt werden sollen, und verzichtet auf das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen. Dieses Konzept galt bereits für eine Versammlung am Vortag, bei der es zu zahlreichen Verstößen und schließlich zur Auflösung der Versammlung kam. Folglich ist sein Konzept unzureichend und V musste sich aus der Erfahrung veranlasst sehen, sein Konzept anzupassen. BVerfG: „Ein anderes Ergebnis ergäbe sich nur, wenn die Durchführung des Camps unter Bedingungen möglich wäre, die hinreichenden Schutz vor Infektionsgefahren sicherstellen würden“ (RdNr. 20).

15. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, nimmt das BVerfG eine Folgenabwägung unter Zugrundelegung der sogenannten Doppelhypothese vor.

Ja!

Das BVerfG wägt im Rahmen der Doppelhypothese die Folgen einer ablehnenden vs. stattgebenden Entscheidung im Eilverfahren ab. Das heißt die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte werden den Nachteilen gegenüber gestellt, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre.

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PPAA

Philipp Paasch

8.6.2022, 23:37:30

Guter Fall. Könntet ihr bei der Gelegenheit vielleicht noch etwas zur Doppelhypothese sagen? :-)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

1.7.2022, 11:54:49

Hallo Philipp Paasch, ein Kapitel zur Doppelhypothese nehmen wir direkt mit auf unsere To-Do Liste. Hier müssen wir dich leider noch um etwas Geduld bitten. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Nora Mommsen

Nora Mommsen

1.7.2022, 12:15:44

PS. Die Aufgabe selbst hat die Abwägung der Doppelhypothese bereits enthalten. Wir haben aber noch eine Frage ergänzt, um dies etwas deutlicher herauszuarbeiten. Ich hoffe dadurch, wird es klarer. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

PPAA

Philipp Paasch

15.2.2023, 11:17:04

Super, vielen Dank. :)

Eichhörnchen I

Eichhörnchen I

15.2.2023, 09:23:12

Hallo, eine Frage möchte wissen, ob mildere Maßnahmen als das Verbot besteht. Dies wird verneint mit der Begründung, dass vergleichbare Veranstaltungen von V wegen zahlreicher Verstöße bereits aufgelöst wurden. Dies ergibt sich aber nicht aus dem Sachverhalt. Beste Grüße

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.2.2023, 11:07:01

Hallo Eichhörnchen I, danke für dein Feedback zur Aufgabe. In der Tat war der Sachverhalt dazu sehr kurz geraten. Wir haben ihn nun entsprechend ergänzt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

MEEN

meentangled

6.12.2023, 15:46:46

Hallo, danke für den Fall :) Eine Frage zu der Formulierung bei der Subsumtion der Doppelhypothese: im ersten Schritt wird gesagt, dass bei Nichtergehen des einstweiligen Rechtsschutzes, aber Erfolg der Hauptsache eine Grundrechtsverletzung vorläge. Kann ich für diese Erwägung auch den Ausdruck Grundrechtseingriff verwenden, oder muss es als Grundrechtsverletzung formuliert werden? Vielen Dank!


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