Zugewinngemeinschaft - § 1269 Verfügung über Haushaltsgegenstände 1 (Fall)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Ehegattinnen E und F haben keinen Ehevertrag geschlossen. E hat den von beiden zu privaten Zwecken genutzten Pkw in die Ehe eingebracht. Da E der Umwelt zuliebe nun aber komplett auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen möchte, veräußert sie den Pkw kurzentschlossen ohne Zustimmung der F an D.
Einordnung des Falls
Zugewinngemeinschaft - § 1269 Verfügung über Haushaltsgegenstände 1 (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E und F leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Ja, in der Tat!
2. Ist die Veräußerung des Pkw ohne die Zustimmung der F möglich?
Nein!
3. Hat D gutgläubig Eigentum an dem Pkw erworben?
Nein, das ist nicht der Fall!
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HK10
9.1.2024, 12:14:32
Danach wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten nicht deren gemeinschaftliches Vermögen. Die Person (E) im vorliegenden Sachverhalt war bereits vor der Ehe Eigentümer. Demnach dürfte sie ja nach § 1364 BGB ihr Vermögen selbst verwalten. Warum gereift im nächsten Fall (Smart -TV) § 1364 BGB ein und hier (Auto) - beide Haushaltsgegenstände i.S.v § 1369 BGB - nicht ein? LG
hannabuma
12.1.2024, 20:02:20
Die von dir genannten Normen stellen den Grundsatz dar, nach dem der Ehegatte sein Vermögen grds. selbstständig verwaltet. Im § 1364 BGB a. E. steht jedoch, dass der Ehegatte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in dieser selbstständigen Vermögensverwaltung beschränkt wird. Die Vorschrift, die hier Anwendung findet, ist § 1369 BGB, da es sich um einen Haushaltsgegenstand handelt. Durch diese Norm wird der Ehegatte eingeschränkt und kann nur bei Einwilligung des anderen Ehegatten über den ihm gehörenden Gegenstand verfügen.
hannabuma
12.1.2024, 20:07:03
Im nächsten Fall greift auch § 1369 BGB ein, jedoch in analoger Anwendung.
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Jonah
20.1.2024, 18:03:07
Liebes Team, würde im Rahmen der Eigentumsübertragung einer Ehegattin i.S.d. § 929 S. 1 der § 1369 I die im 929 erforderliche Verfügungsbefugnis ausschließen? Beste Grüße
![Gruttmann](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__saghmypsqpidvqrvfjfce.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Gruttmann
21.1.2024, 15:23:36
Hallo Jonah. Fehlt dem ET/EheG ausnahmsweise die Verfügungsberechtigung, so wird der gute Glaube des Erwerbers nur geschützt, wenn eine Vorschrift dies vorsieht. Kein Schutz also im Falle von §1369, weil hier der gute Glaube des Dritten nicht geschützt wird. Bedeutet es würde die erforderliche Verfügungsbefugnis ausschließen. Nach §§932 ff. wäre aber ein Dritterwerb von demjenigen, der wegen Verfügungsbeschränkung des Veräußerers nicht erwarb möglich sein. Liebe Grüße, Gruttmann.