Zivilrechtliche Nebengebiete

Familienrecht

Eheliches Güterrecht und Verfügungsbeschränkungen

Zugewinngemeinschaft - § 1269 Verfügung über Haushaltsgegenstände 1 (Fall)

Zugewinngemeinschaft - § 1269 Verfügung über Haushaltsgegenstände 1 (Fall)

4. Juli 2025

15 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Ehegattinnen E und F haben keinen Ehevertrag geschlossen. E hat den von beiden zu privaten Zwecken genutzten Pkw in die Ehe eingebracht. Da E der Umwelt zuliebe nun aber komplett auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen möchte, veräußert sie den Pkw kurzentschlossen ohne Zustimmung der F an D.

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Einordnung des Falls

Zugewinngemeinschaft - § 1269 Verfügung über Haushaltsgegenstände 1 (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E und F leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Ja, in der Tat!

Haben die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Da E und F keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
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2. Ist die Veräußerung des Pkw ohne die Zustimmung der F möglich?

Nein!

Gemäß § 1369 Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen über einen ihm gehörenden Haushaltsgegenstand verfügen und sich nur mit einer solchen Einwilligung zu einer Verfügung verpflichten. Unter Haushaltsgegenstände fallen alle nicht überwiegend zu beruflichen oder privaten Zwecken angeschafften und genutzten Gegenstände. Da der Pkw gemeinsamen privaten Zwecken dient, handelt es sich hierbei um einen Haushaltgegenstand, der im Eigentum der E steht. Die Veräußerung des PKW ist daher nach § 1369 Abs. 1 BGB nicht ohne die Zustimmung der F möglich.

3. Hat D gutgläubig Eigentum an dem Pkw erworben?

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn die Verfügung mangels Zustimmung des Ehegatten nichtig ist, kann der Dritte nicht wirksam erwerben. Ein gutgläubiger Erwerb kommt bei § 1369 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, da es sich hierbei um ein absolutes Veräußerungsverbot handelt. D konnte somit nicht gutgläubig Eigentum an dem PKW erwerben.
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