Zivilrechtliche Nebengebiete
Familienrecht
Eheliches Güterrecht und Verfügungsbeschränkungen
Zugewinngemeinschaft - § 1269 Verfügung über Haushaltsgegenstände 1 (Fall)
Zugewinngemeinschaft - § 1269 Verfügung über Haushaltsgegenstände 1 (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Ehegattinnen E und F haben keinen Ehevertrag geschlossen. E hat den von beiden zu privaten Zwecken genutzten Pkw in die Ehe eingebracht. Da E der Umwelt zuliebe nun aber komplett auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen möchte, veräußert sie den Pkw kurzentschlossen ohne Zustimmung der F an D.
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Einordnung des Falls
Zugewinngemeinschaft - § 1269 Verfügung über Haushaltsgegenstände 1 (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E und F leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Veräußerung des Pkw ohne die Zustimmung der F möglich?
Nein!
3. Hat D gutgläubig Eigentum an dem Pkw erworben?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
HK10
9.1.2024, 12:14:32
Danach wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten nicht deren gemeinschaftliches Vermögen. Die Person (E) im vorliegenden Sachverhalt war bereits vor der Ehe
Eigentümer. Demnach dürfte sie ja nach § 1
364 BGBihr Vermögen selbst verwalten. Warum gereift im nächsten Fall (Smart -TV) § 1
364 BGBein und hier (Auto) - beide Haushaltsgegenstände i.S.v § 1369 BGB - nicht ein? LG
hannabuma
12.1.2024, 20:02:20
Die von dir genannten Normen stellen den Grundsatz dar, nach dem der Ehegatte sein Vermögen grds. selbstständig verwaltet. Im § 1
364 BGBa. E. steht jedoch, dass der Ehegatte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in dieser selbstständigen Vermögensverwaltung beschränkt wird. Die Vorschrift, die hier Anwendung findet, ist § 1369 BGB, da es sich um einen Haushaltsgegenstand handelt. Durch diese Norm wird der Ehegatte eingeschränkt und kann nur bei Einwilligung des anderen Ehegatten über den ihm gehörenden Gegenstand verfügen.
hannabuma
12.1.2024, 20:07:03
Im nächsten Fall greift auch § 1369 BGB ein, jedoch in analoger Anwendung.
Jonah
20.1.2024, 18:03:07
Liebes Team, würde im Rahmen der Eigentumsübertragung einer Ehegattin i.S.d. § 929 S. 1 der § 1369 I die im 929 erforderliche
Verfügungsbefugnisausschließen? Beste Grüße
Gruttmann
21.1.2024, 15:23:36
Hallo Jonah. Fehlt dem ET/EheG ausnahmsweise die Verfügungsberechtigung, so wird der gute Glaube des Erwerbers nur geschützt, wenn eine Vorschrift dies vorsieht. Kein Schutz also im Falle von §1369, weil hier der gute Glaube des Dritten nicht geschützt wird. Bedeutet es würde die erforderliche
Verfügungsbefugnisausschließen. Nach §§932 ff. wäre aber ein Dritterwerb von demjenigen, der wegen Verfügungsbeschränkung des Veräußerers nicht erwarb möglich sein. Liebe Grüße, Gruttmann.
Rechtsanwalt B. Trüger
13.9.2024, 12:06:04
Kleiner Tip für die Klausur: Im Klausurenkurs hatte ich feststellend dargelegt, dass es sich bei § 1369 Abs. 1 BGB um ein absolutes Veräußerungsverbot handelt und dem zur Folge ein gutgl. Erwerb scheitert. Das wurde mir vom Korrektor angekreidet mit der Begründung, dass man es nicht einfach annehmen darf, sondern begründen muss. Wusste ich bis dato auch noch nicht, weil man es im Laufe des Studiums einfach so als allgemein anerkannt gelernt hat ohne, dass näher darauf eingegangen wurde.