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Familienrecht
Eheliches Güterrecht und Verfügungsbeschränkungen
Zugewinngemeinschaft - § 1269 Verfügung über Haushaltsgegenstände 1 (Fall)
Zugewinngemeinschaft - § 1269 Verfügung über Haushaltsgegenstände 1 (Fall)
17. Februar 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Ehegattinnen E und F haben keinen Ehevertrag geschlossen. E hat den von beiden zu privaten Zwecken genutzten Pkw in die Ehe eingebracht. Da E der Umwelt zuliebe nun aber komplett auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen möchte, veräußert sie den Pkw kurzentschlossen ohne Zustimmung der F an D.
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Einordnung des Falls
Zugewinngemeinschaft - § 1269 Verfügung über Haushaltsgegenstände 1 (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E und F leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist die Veräußerung des Pkw ohne die Zustimmung der F möglich?
Nein!
3. Hat D gutgläubig Eigentum an dem Pkw erworben?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HK10
9.1.2024, 12:14:32
Danach wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten nicht deren gemeinschaftliches Vermögen. Die Person (E) im vorliegenden Sachverhalt war bereits vor der Ehe Eigentümer. Demnach dürfte sie ja nach § 1
364 BGBihr Vermögen selbst verwalten. Warum gereift im nächsten Fall (Smart -TV) § 1
364 BGBein und hier (Auto) - beide Haushaltsgegenstände i.S.v § 1369 BGB - nicht ein? LG
hannabuma
12.1.2024, 20:02:20
Die von dir genannten Normen stellen den Grundsatz dar, nach dem der Ehegatte sein Vermögen grds. selbstständig verwaltet. Im § 1
364 BGBa. E. steht jedoch, dass der Ehegatte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in dieser selbstständigen Vermögensverwaltung beschränkt wird. Die Vorschrift, die hier Anwendung findet, ist § 1369 BGB, da es sich um einen Haushaltsgegenstand handelt. Durch diese Norm wird der Ehegatte eingeschränkt und kann nur bei Einwilligung des anderen Ehegatten über den ihm gehörenden Gegenstand verfügen.
hannabuma
12.1.2024, 20:07:03
Im nächsten Fall greift auch § 1369 BGB ein, jedoch in analoger Anwendung.

Jonah
20.1.2024, 18:03:07
Liebes Team, würde im Rahmen der Eigentumsübertragung einer Ehegattin i.S.d. § 929 S. 1 der § 1369 I die im 929 erforderliche
Verfügungsbefugnisausschließen? Beste Grüße

Gruttmann
21.1.2024, 15:23:36
Hallo Jonah. Fehlt dem ET/EheG ausnahmsweise die Verfügungsberechtigung, so wird der gute Glaube des Erwerbers nur geschützt, wenn eine Vorschrift dies vorsieht. Kein Schutz also im Falle von §1369, weil hier der gute Glaube des Dritten nicht geschützt wird. Bedeutet es würde die erforderliche
Verfügungsbefugnisausschließen. Nach §
§932ff. wäre aber ein Dritterwerb von demjenigen, der wegen Verfügungsbeschränkung des Veräußerers nicht erwarb möglich sein. Liebe Grüße, Gruttmann.
Rechtsanwalt B. Trüger
13.9.2024, 12:06:04
Kleiner Tip für die Klausur: Im Klausurenkurs hatte ich feststellend dargelegt, dass es sich bei § 1369 Abs. 1 BGB um ein absolutes Veräußerungsverbot handelt und dem zur Folge ein gutgl. Erwerb scheitert. Das wurde mir vom Korrektor angekreidet mit der Begründung, dass man es nicht einfach annehmen darf, sondern begründen muss. Wusste ich bis dato auch noch nicht, weil man es im Laufe des Studiums einfach so als allgemein anerkannt gelernt hat ohne, dass näher darauf eingegangen wurde.
Iilly
19.11.2024, 08:38:56
Wurde im Kurs auch eine entsprechende Begründung geliefert, die man hätte bringen sollen?
Rechtsanwalt B. Trüger
20.11.2024, 23:33:31
Insbesondere zwei Argumente ziehen in diesem Zusammenhang immer. 1. Die Schutzwürdigkeit des Ehepartners 2. Die Vorschrift könnte sonst ganz einfach umgangen werden und damit regelmäßig leerlaufen. Das kann ja nicht der Sinn und Zweck sein.
hardymary
5.12.2024, 17:30:37
Weiteres Argument: Ein
gutgläubiger Erwerbwäre iSd § 135 II grds. möglich, wenn es sich nur um ein relatives Verfügungsverbot handeln würde. Hierfür würde es aber gerade sprechen, wenn man nur auf den Schutz des Ehepartners abstellt. Man sagt aber, dass nicht nur der Ehepartner schutzwürdig ist (denn sonst könnte § 135 II eingreifen), sondern auch die Allgemeinheit, weil sonst künstliche Sozialfälle erzeugt werden, für die die Allgemeinheit aufkommt. (Also iE besser nicht nur auf den Schutz des Ehepartners abstellen, weil dies gerade die Anwendung des § 135 begründen könnte)
okalinkk
31.1.2025, 12:14:33
Inwiefern werden künstliche Sozialfälle erzeugt?