Zivilrechtliche Nebengebiete

Familienrecht

Eheliches Güterrecht und Verfügungsbeschränkungen

Zugewinngemeinschaft - § 1269 Verfügung über Haushaltsgegenstände 1 (Fall)

Zugewinngemeinschaft - § 1269 Verfügung über Haushaltsgegenstände 1 (Fall)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Ehegattinnen E und F haben keinen Ehevertrag geschlossen. E hat den von beiden zu privaten Zwecken genutzten Pkw in die Ehe eingebracht. Da E der Umwelt zuliebe nun aber komplett auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen möchte, veräußert sie den Pkw kurzentschlossen ohne Zustimmung der F an D.

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Einordnung des Falls

Zugewinngemeinschaft - § 1269 Verfügung über Haushaltsgegenstände 1 (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E und F leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Ja, in der Tat!

Haben die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Da E und F keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
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2. Ist die Veräußerung des Pkw ohne die Zustimmung der F möglich?

Nein!

Gemäß § 1369 Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen über einen ihm gehörenden Haushaltsgegenstand verfügen und sich nur mit einer solchen Einwilligung zu einer Verfügung verpflichten. Unter Haushaltsgegenstände fallen alle nicht überwiegend zu beruflichen oder privaten Zwecken angeschafften und genutzten Gegenstände. Da der Pkw gemeinsamen privaten Zwecken dient, handelt es sich hierbei um einen Haushaltgegenstand, der im Eigentum der E steht. Die Veräußerung des PKW ist daher nach § 1369 Abs. 1 BGB nicht ohne die Zustimmung der F möglich.

3. Hat D gutgläubig Eigentum an dem Pkw erworben?

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn die Verfügung mangels Zustimmung des Ehegatten nichtig ist, kann der Dritte nicht wirksam erwerben. Ein gutgläubiger Erwerb kommt bei § 1369 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, da es sich hierbei um ein absolutes Veräußerungsverbot handelt. D konnte somit nicht gutgläubig Eigentum an dem PKW erwerben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HK10

HK10

9.1.2024, 12:14:32

Danach wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten nicht deren gemeinschaftliches Vermögen. Die Person (E) im vorliegenden Sachverhalt war bereits vor der Ehe Eigentümer. Demnach dürfte sie ja nach § 1

364 BGB

ihr Vermögen selbst verwalten. Warum gereift im nächsten Fall (Smart -TV) § 1

364 BGB

ein und hier (Auto) - beide Haushaltsgegenstände i.S.v § 1369 BGB - nicht ein? LG

HAN

hannabuma

12.1.2024, 20:02:20

Die von dir genannten Normen stellen den Grundsatz dar, nach dem der Ehegatte sein Vermögen grds. selbstständig verwaltet. Im § 1

364 BGB

a. E. steht jedoch, dass der Ehegatte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in dieser selbstständigen Vermögensverwaltung beschränkt wird. Die Vorschrift, die hier Anwendung findet, ist § 1369 BGB, da es sich um einen Haushaltsgegenstand handelt. Durch diese Norm wird der Ehegatte eingeschränkt und kann nur bei Einwilligung des anderen Ehegatten über den ihm gehörenden Gegenstand verfügen.

HAN

hannabuma

12.1.2024, 20:07:03

Im nächsten Fall greift auch § 1369 BGB ein, jedoch in analoger Anwendung.

Jonah

Jonah

20.1.2024, 18:03:07

Liebes Team, würde im Rahmen der Eigentumsübertragung einer Ehegattin i.S.d. § 929 S. 1 der § 1369 I die im 929 erforderliche

Verfügungsbefugnis

ausschließen? Beste Grüße

Gruttmann

Gruttmann

21.1.2024, 15:23:36

Hallo Jonah. Fehlt dem ET/EheG ausnahmsweise die Verfügungsberechtigung, so wird der gute Glaube des Erwerbers nur geschützt, wenn eine Vorschrift dies vorsieht. Kein Schutz also im Falle von §1369, weil hier der gute Glaube des Dritten nicht geschützt wird. Bedeutet es würde die erforderliche

Verfügungsbefugnis

ausschließen. Nach §§

932

ff. wäre aber ein Dritterwerb von demjenigen, der wegen Verfügungsbeschränkung des Veräußerers nicht erwarb möglich sein. Liebe Grüße, Gruttmann.

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

13.9.2024, 12:06:04

Kleiner Tip für die Klausur: Im Klausurenkurs hatte ich feststellend dargelegt, dass es sich bei § 1369 Abs. 1 BGB um ein absolutes Veräußerungsverbot handelt und dem zur Folge ein gutgl. Erwerb scheitert. Das wurde mir vom Korrektor angekreidet mit der Begründung, dass man es nicht einfach annehmen darf, sondern begründen muss. Wusste ich bis dato auch noch nicht, weil man es im Laufe des Studiums einfach so als allgemein anerkannt gelernt hat ohne, dass näher darauf eingegangen wurde.


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