Zivilrechtliche Nebengebiete
Familienrecht
Eheliches Güterrecht und Verfügungsbeschränkungen
Zugewinngemeinschaft - § 1269 Verfügung über Haushaltsgegenstände 2 (Abwandlung)
Zugewinngemeinschaft - § 1269 Verfügung über Haushaltsgegenstände 2 (Abwandlung)
20. Mai 2025
18 Kommentare
4,7 ★ (11.090 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Ehegatten L und M haben keinen Ehevertrag geschlossen. L hat damals den Smart-TV in die Ehe eingebracht. M ist der Meinung, dass die beiden zu viel Zeit beim Serien schauen verschwenden. Um das zu ändern, veräußert M daher den Smart-TV ohne Zustimmung des L an D.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zugewinngemeinschaft - § 1269 Verfügung über Haushaltsgegenstände 2 (Abwandlung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat durch die Eheschließung Miteigentum an dem Smart-TV erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Erfordert das Rechtsgeschäft zwischen M und D der die Zustimmung des L?
Ja!
3. Kann L von D die Herausgabe des Smart-TVs gemäß § 985 BGB verlangen?
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
David.
28.5.2022, 13:04:18
Scheitert hier ein gutgläubiger Eigentumserwerb nicht schon an 935?

Nora Mommsen
7.6.2022, 18:36:31
Hallo davdz97, hier würde der Eigentumserwerb auch an § 935 BGB scheitern, das ist richtig. Allerdings gelangst du nach dem gängigen Schema nicht bis zu dem Punkt der Verfügung, da die absolute Verfügungsbeschränkung die Berechtigung entfallen lässt und auch den gutgläubigen Erwerb unmöglich macht. Letzteres ergibt sich aus § 135 Abs. 1 und 2 BGB. § 135 Abs. 2 BGB sieht die Anwendbarkeit der Vorschriften, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, bei relativen Veräußerungsverboten vor. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
David.
13.9.2023, 10:15:23
Hallo @[Nora Mommsen](178057), Hemmer schreibt dazu Folgendes: „Nach h.M. findet
§ 1369 BGBanaloge Anwendung auf Haushaltsgegenstände des anderen Ehe- gatten (erst-Recht-Schluss). I.d.R. scheitert der Erwerb in solchen Konstellationen aber bereits an § 935 BGB.“ Für mich ergibt es auch mehr Sinn, § 1369 dann analog anzuwenden, wenn der Ehegatte die jeweilige Sache freiwillig aus der Hand gegeben hat. Soweit man es aber, wie hier, über eine direkte Gesetzesanwendung lösen kann, wirkt für mich die Lösung über eine analoge Anwendung des § 1369 doch eher ein wenig gekünstelt.

Juraluchs
3.10.2022, 14:36:13
Die Platzierung des Vertiefungshinweises leuchtet mir hier nicht richtig ein. Es fehlt etwas Kontext, vielleicht übersehe ich auch etwas. LG

Juraluchs
3.10.2022, 14:38:12
Nehme ich zurück, ich habe die vorausgegangenen Kästchen nur zu unaufmerksam gelesen. Nettes Detail!

Blan
13.9.2023, 09:54:26
§1369 I BGB spricht doch über eine „IHM gehörende“ Sache. Das „Ihm“ bezieht sich auf den verfügenden Ehegatten. Hier verkauft doch M den TV von L. Heißt, der TV ist für ihn eine
fremde Sache. Heißt doch, dass das absolute Verfügungsverbot in diesem Fall gar nicht greift und ein
gutgläubiger Erwerbmöglich ist. Das ist ja auch wertungsmäßig korrekt, da M dadurch nur seinen eigenen Anspruch auf Zugewinnausgleich schmälert. Also eigentlich muss der gutgläubige Erwerb hier möglich sein - das Verfügungsverbot aus §1369 I BGB greift nur bei eigenen, nicht aber bei
fremden Sachen und lt. Aufgabenstellung, wurde kein Miteigentum an dem TV begründet.. oder übersehe ich hier was ?🤔

MenschlicherBriefkasten
13.10.2023, 14:48:41
§ 1369 I analog, wenn es sich um dem Ehepartner gehörende Sachen handelt?
Eli8
19.11.2023, 16:10:35
Ich verstehe den Vertiefungshinweis nach dem letzten Fall nicht, dass keine Regelungslücke bestünde, weil der gutgläubige Erwerb schon nach den allgemeinen Regeln scheitern würde. Würde man § 1369 nicht analog anwenden, wieso würde der gute Glaube des D an die Eigentümerstellung des M dann nicht über die fehlende Berechtigung des M hinweghelfen, sodass ein
gutgläubiger Erwerbstattfinden würde?

Mord ist geplant
8.12.2023, 15:58:16
Hey David! Dadurch dass M als Nichtberechtigte verfügt hat könnte D in der Tat nach §§ 929 S.1, 932 I 1 BGB Eigentum erwerben. Jedoch gilt wie bei jedem Erwerb vom NB, dass dieser nach den allgemeinen Regeln des Sachenrechts ausgeschlossen sein könnte. Hier kommt § 935 I BGB in Betracht. Durch den Verkauf des TV´s durch M an D das Eigentum des T´s ihm abhanden gekommen. Somit braucht es die analoge Anwendung von § 1369 überhaupt nicht; ist auch gleichzeitig der Grund des Vertiefungshinweises :) Hoffe das ist richtig hergeleitet und hilft dir!

Mord ist geplant
8.12.2023, 15:59:06
Navid*

LS2024
26.4.2024, 11:37:46
Aber ist sind die Ehegatten nicht Mitbesitzer? Dann kommt § 935 I BGB gar nicht in Betracht, da ja die willentliche Weggabe durch den Besitzer kein
abhandenkommenist. Insofern schließe ich mir der Frage von Navid an.

Mord ist geplant
8.5.2024, 15:52:11
Hey @[LS2024](144077) soweit ich das noch im Kopf habe und mich eingetrichert wurde ist es so, dass beim Erwerb von z.B. Haushaltsgegenständen durch Eheleute kein Miteigentum und somit auch kein Mitbesitz i.S.d
§ 1357 BGBbegründet wird. Dies lässt sich auch ganz schön mit dem Prinzip der Gütertrennung (gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft bzgl. der Ehe) begründen, da eine solche Begründen des Miteigentums- und besitzes nicht zu vereinbaren wäre. Spezielle Vereinbarungen der Eheleute diesbezüglich sehe ich hier nicht. Deine Gedanken dazu würde ich auch gerne hören! Bzw. ob mein Ansatz hier überhaupt richtig ist ^^ Bin mir da selbst nie so ganz sicher muss ich sagen. Grüße :)

Mord ist geplant
8.5.2024, 15:52:52
Hey @[LS2024](144077) soweit ich das noch im Kopf habe und mir eingetrichert wurde ist es so, dass beim Erwerb von z.B. Haushaltsgegenständen durch Eheleute kein Miteigentum und somit auch kein Mitbesitz i.S.d
§ 1357 BGBbegründet wird. Dies lässt sich auch ganz schön mit dem Prinzip der Gütertrennung (gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft bzgl. der Ehe) begründen, da eine solche Begründen des Miteigentums- und besitzes nicht zu vereinbaren wäre. Spezielle Vereinbarungen der Eheleute diesbezüglich sehe ich hier nicht. Deine Gedanken dazu würde ich auch gerne hören! Bzw. ob mein Ansatz hier überhaupt richtig ist ^^ Bin mir da selbst nie so ganz sicher muss ich sagen. Grüße :)

LS2024
10.5.2024, 13:14:03
Hallo @[Mord ist geplant](27017). Es gibt auch noch eine Aufgabe in der es darum geht, dass die Frau ohne Zustimmung des Mannes Haushaltsgegenstände (deren Eigentümerin die Ehefrau ist) aufgrund eines Streites entfernt. Laut der Lösung steht dort dem Ehemann nach § 861 I BGB ein Recht auf Wiedereinräumung des Besitzes zu. Denn aus § 1353 I 2 habe der Ehemann ein Recht zum Besitz an den gemeinsamen Haushaltsgegenständen. Wenn man Jurafuchs folgt, haben also beide Ehegatte Mitbesitz. Danach könnte § 935 I BGB nicht greifen.
Max
19.11.2024, 10:00:17
Hi LS2024, angenommen beide sind Mitbesitzer, wie Du auch schon erwähnt hast, dann müssten wir nach § 935 I BGB prüfen, ob die Sache abhandengekommen ist.
Abhandenkommenliegt vor, wenn der Besitzer ohne oder gegen seinen Willen den unmittelbaren Besitz verliert. Das heißt, wenn einer der Ehegatten den Gegenstand zu verfügen versucht, der andere Ehegatte allerdings hiervon nichts weiß, bzw. gegen solch eine Verfügung ist, verliert dieser unfreiwillig Besitz. Damit liegt auch ein
Abhandenkommenvor. In kurz: Der Mitbesitz "schützt" vor einem
Abhandenkommen, weil zwangsläufig alle Mitbesitzer die Sache freiwillig verfügen müssen. § 866 BGB dagegen, der an der Stelle etwas Verwirrung stiften könnte, regelt nur das Verhältnis der Mitbesitzer unter einander hinsichtlich des dem einzelnen zustehenden Gebrauchs. Dieses umfasst aber nicht die Verfügung. Die Sache wird ja selbst nicht benutzt, verwendet, sondern die Gebrauchsmöglichkeit dem anderen völlig entzogen. Der Mitbesitz sollte meinem Verständnis nach einer Anwendung des § 935 I BGB also nicht im Wege stehen. Ich hoffe, ich habe das so korrekt verstanden und würde mich über eine Korrektur der Moderatoren freuen, falls ich hier etwas nicht richtig dargestellt habe. BG Max

Louicay
9.2.2025, 12:08:49
Fraglich erscheint ob die Vorschrift des § 1369 auch anwendbar ist, wenn nicht der Ehegatte über den Haushaltsgegenstand verfügt in dessen Eigentum selbiger steht, sondern sein Ehepartner. e.A. - Der Wortlaut des § 1369 ist eindeutig und lässt keine Anwendung der Vorschrift in der geschilderten Konstellation zu. - Für eine analoge Anwendung ist ebenfalls kein Platz, da der berechtigte Ehepartner ausreichend durch die Vorschriften des Sachenrechts geschützt ist. Insbesondere scheidet ein
gutgläubiger Erwerbregelmäßig aufgrund des § 935 aus, weshalb der in seinem Recht betroffene Ehepartner zumeist aus § 985 vom Erwerber herausverlangen kann. - Systematische Stellung des § 1369 lässt darauf schließen, dass dieser keinen weiteren Schutz des Eigentümers ermöglichen soll, sondern lediglich eine Ausnahme der in § 1364 geregelten Verwaltungssouveränität der Ehegatten darstellt. h.M. - Telos des § 1369 ist die Sicherung der stofflichen Substanz des familiären Zusammenlebens => Ein Ehegatte soll nicht ohne Zustimmung des anderen über die wirtschaftliche Grundlage der Familie oder zumindest einen Teil davon verfügen dürfen => § 1369 vermittelt daher einen weiterreichenden Schutz als der des Eigentums, da dieser insb. durch die §§ 932ff. überwunden werden kann. Der Schutz des familiären Zusammenlebens gebietet jedoch diese "Überwindungsmöglichkeiten" zu verhindern - Weiterführend ermöglicht eine Anwendung des § 1369 ebenfalls sowohl die Unwirksamkeit des Verfügungs- wie auch des Verpflichtungsgeschäfts herbeizuführen, was allein durch die Vorschriften des Sachenrechts nicht möglich ist. => Wenn das Verpflichtungsgeschäft jedoch bestehen bleibt, so sieht sich der handelnde Ehegatte regelmäßig
Schadensersatzansprüchen aus nichterfülltem Vertrag ausgesetzt, was eine erhebliche Belastung der familiären Wirtschaft darstellen würde und aufgrund des besonderen Schutzes des familiären Zusammenlebens der über den des Eigentums hinausgehen muss eine analoge Anwendung des § 1369 auch auf diese Fälle rechtfertigt. => h.M. vorzugswürdig => Klausurtaktische Entscheidung geboten!