Zivilrechtliche Nebengebiete

Familienrecht

Eheliches Güterrecht und Verfügungsbeschränkungen

Zugewinngemeinschaft - § 1269 Verfügung über Haushaltsgegenstände 2 (Abwandlung)

Zugewinngemeinschaft - § 1269 Verfügung über Haushaltsgegenstände 2 (Abwandlung)

4. April 2025

18 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Ehegatten L und M haben keinen Ehevertrag geschlossen. L hat damals den Smart-TV in die Ehe eingebracht. M ist der Meinung, dass die beiden zu viel Zeit beim Serien schauen verschwenden. Um das zu ändern, veräußert M daher den Smart-TV ohne Zustimmung des L an D.

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Einordnung des Falls

Zugewinngemeinschaft - § 1269 Verfügung über Haushaltsgegenstände 2 (Abwandlung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M hat durch die Eheschließung Miteigentum an dem Smart-TV erworben.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensbereiche der Ehegatten nach § 1363 Abs. 2 S. 1 BGB getrennt. Die Ehegatten bleiben daher Alleineigentümer ihres Vermögens und verwalten dieses weiterhin selbständig. Durch die Eheschließung hat M somit kein Miteigentum an dem Smart-TV erworben.
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2. Erfordert das Rechtsgeschäft zwischen M und D der die Zustimmung des L?

Ja!

Die Verfügungsbeschränkung des § 1369 Abs. 1 BGB bezieht sich nur auf die dem Ehegatten selbst gehörenden Haushaltsgegenstände. Verfügt ein Ehegatte über das Eigentum seines Ehegatten, soll nach der herrschenden § 1369 Abs. 1 BGB jedoch analog anwendbar sein. Das Rechtsgeschäft unterliegt somit der Verfügungsbeschränkung des § 1369 Abs. 1 BGB analog und erfordert somit die Zustimmung des L. Wenn das Gesetz schon bei der Verfügung über das eigene Eigentum eine Zustimmung des Ehegatten erfordert, soll das dieser Ansicht zufolge erst recht bei Verfügungen über fremdes Eigentum gelten. Zudem bestehe der gemeinsame Zweck der Norm, die Erhaltung der Wirtschaftsgrundlage, auch hier fort.

3. Kann L von D die Herausgabe des Smart-TVs gemäß § 985 BGB verlangen?

Genau, so ist das!

Gemäß § 985 BGB kann der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Zur Übertragung des Eigentums sind gemäß § 929 S. 1 BGB die Einigung, Übergabe und Berechtigung des Veräußerers erforderlich. Bei fehlender Berechtigung des Veräußerers ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb bei § 1369 Abs. 1 BGB nicht möglich, da es sich hierbei um ein absolutes Veräußerungsverbot handelt. Der ursprüngliche Eigentümer L hat sein Eigentum mangels Berechtigung des M nicht durch das Rechtsgeschäft zwischen L und D verloren. Da auch kein gutgläubiger Eigentumserwerb des D in Betracht kommt, kann L vom Besitzer D die Herausgabe des Smart-TVs verlangen. An dieser Konstellation zeigt sich, dass der andere Ehegatte schon nach den allgemeinen Vorschriften ausreichend geschützt ist und Herausgabe der Sache verlangen kann. Daher lässt sich mit der Gegenansicht argumentieren, dass es für eine analoge Anwendung des § 1369 Abs. 1 BGB bereits an einer Regelungslücke fehlt.
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