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Familienrecht

Eheliches Güterrecht und Verfügungsbeschränkungen

Zugewinngemeinschaft - § 1269 Verfügung über Haushaltsgegenstände 2 (Abwandlung)

Zugewinngemeinschaft - § 1269 Verfügung über Haushaltsgegenstände 2 (Abwandlung)

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Ehegatten L und M haben keinen Ehevertrag geschlossen. L hat damals den Smart-TV in die Ehe eingebracht. M ist der Meinung, dass die beiden zu viel Zeit beim Serien schauen verschwenden. Um das zu ändern, veräußert M daher den Smart-TV ohne Zustimmung des L an D.

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Einordnung des Falls

Zugewinngemeinschaft - § 1269 Verfügung über Haushaltsgegenstände 2 (Abwandlung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M hat durch die Eheschließung Miteigentum an dem Smart-TV erworben.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensbereiche der Ehegatten nach § 1363 Abs. 2 S. 1 BGB getrennt. Die Ehegatten bleiben daher Alleineigentümer ihres Vermögens und verwalten dieses weiterhin selbständig. Durch die Eheschließung hat M somit kein Miteigentum an dem Smart-TV erworben.
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2. Erfordert das Rechtsgeschäft zwischen M und D der die Zustimmung des L?

Ja!

Die Verfügungsbeschränkung des § 1369 Abs. 1 BGB bezieht sich nur auf die dem Ehegatten selbst gehörenden Haushaltsgegenstände. Verfügt ein Ehegatte über das Eigentum seines Ehegatten, soll nach der herrschenden § 1369 Abs. 1 BGB jedoch analog anwendbar sein. Das Rechtsgeschäft unterliegt somit der Verfügungsbeschränkung des § 1369 Abs. 1 BGB analog und erfordert somit die Zustimmung des L. Wenn das Gesetz schon bei der Verfügung über das eigene Eigentum eine Zustimmung des Ehegatten erfordert, soll das dieser Ansicht zufolge erst recht bei Verfügungen über fremdes Eigentum gelten. Zudem bestehe der gemeinsame Zweck der Norm, die Erhaltung der Wirtschaftsgrundlage, auch hier fort.

3. Kann L von D die Herausgabe des Smart-TVs gemäß § 985 BGB verlangen?

Genau, so ist das!

Gemäß § 985 BGB kann der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Zur Übertragung des Eigentums sind gemäß § 929 S. 1 BGB die Einigung, Übergabe und Berechtigung des Veräußerers erforderlich. Bei fehlender Berechtigung des Veräußerers ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb bei § 1369 Abs. 1 BGB nicht möglich, da es sich hierbei um ein absolutes Veräußerungsverbot handelt. Der ursprüngliche Eigentümer L hat sein Eigentum mangels Berechtigung des M nicht durch das Rechtsgeschäft zwischen L und D verloren. Da auch kein gutgläubiger Eigentumserwerb des D in Betracht kommt, kann L vom Besitzer D die Herausgabe des Smart-TVs verlangen. An dieser Konstellation zeigt sich, dass der andere Ehegatte schon nach den allgemeinen Vorschriften ausreichend geschützt ist und Herausgabe der Sache verlangen kann. Daher lässt sich mit der Gegenansicht argumentieren, dass es für eine analoge Anwendung des § 1369 Abs. 1 BGB bereits an einer Regelungslücke fehlt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAV

David.

28.5.2022, 13:04:18

Scheitert hier ein gutgläubiger Eigentumserwerb nicht schon an 935?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

7.6.2022, 18:36:31

Hallo davdz97, hier würde der Eigentumserwerb auch an § 935 BGB scheitern, das ist richtig. Allerdings gelangst du nach dem gängigen Schema nicht bis zu dem Punkt der Verfügung, da die absolute Verfügungsbeschränkung die Berechtigung entfallen lässt und auch den gutgläubigen Erwerb unmöglich macht. Letzteres ergibt sich aus § 135 Abs. 1 und 2 BGB. § 135 Abs. 2 BGB sieht die Anwendbarkeit der Vorschriften, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, bei relativen Veräußerungsverboten vor. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DAV

David.

13.9.2023, 10:15:23

Hallo @[

Nora Mommsen

](178057), Hemmer schreibt dazu Folgendes: „Nach h.M. findet § 1369 BGB analoge Anwendung auf Haushaltsgegenstände des anderen Ehe- gatten (erst-Recht-Schluss). I.d.R. scheitert der Erwerb in solchen Konstellationen aber bereits an § 935 BGB.“ Für mich ergibt es auch mehr Sinn, § 1369 dann analog anzuwenden, wenn der Ehegatte die jeweilige Sache freiwillig aus der Hand gegeben hat. Soweit man es aber, wie hier, über eine direkte Gesetzesanwendung lösen kann, wirkt für mich die Lösung über eine analoge Anwendung des § 1369 doch eher ein wenig gekünstelt.

Juraluchs

Juraluchs

3.10.2022, 14:36:13

Die Platzierung des Vertiefungshinweises leuchtet mir hier nicht richtig ein. Es fehlt etwas Kontext, vielleicht übersehe ich auch etwas. LG

Juraluchs

Juraluchs

3.10.2022, 14:38:12

Nehme ich zurück, ich habe die vorausgegangenen Kästchen nur zu unaufmerksam gelesen. Nettes Detail!

Blan

Blan

13.9.2023, 09:54:26

§1369 I BGB spricht doch über eine „IHM gehörende“ Sache. Das „Ihm“ bezieht sich auf den verfügenden Ehegatten. Hier verkauft doch M den TV von L. Heißt, der TV ist für ihn eine fremde Sache. Heißt doch, dass das absolute Verfügungsverbot in diesem Fall gar nicht greift und ein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Das ist ja auch wertungsmäßig korrekt, da M dadurch nur seinen eigenen Anspruch auf Zugewinnausgleich schmälert. Also eigentlich muss der gutgläubige Erwerb hier möglich sein - das Verfügungsverbot aus §1369 I BGB greift nur bei eigenen, nicht aber bei fremden Sachen und lt. Aufgabenstellung, wurde kein Miteigentum an dem TV begründet.. oder übersehe ich hier was ?🤔

MenschlicherBriefkasten

MenschlicherBriefkasten

13.10.2023, 14:48:41

§ 1369 I analog, wenn es sich um dem Ehepartner gehörende Sachen handelt?

Eli8

Eli8

19.11.2023, 16:10:35

Ich verstehe den Vertiefungshinweis nach dem letzten Fall nicht, dass keine Regelungslücke bestünde, weil der gutgläubige Erwerb schon nach den allgemeinen Regeln scheitern würde. Würde man § 1369 nicht analog anwenden, wieso würde der gute Glaube des D an die Eigentümerstellung des M dann nicht über die fehlende Berechtigung des M hinweghelfen, sodass ein gutgläubiger Erwerb stattfinden würde?

Mord ist geplant

Mord ist geplant

8.12.2023, 15:58:16

Hey David! Dadurch dass M als Nichtberechtigte verfügt hat könnte D in der Tat nach §§ 929 S.1,

932

I 1 BGB Eigentum erwerben. Jedoch gilt wie bei jedem Erwerb vom NB, dass dieser nach den allgemeinen Regeln des Sachenrechts ausgeschlossen sein könnte. Hier kommt § 935 I BGB in Betracht. Durch den Verkauf des TV´s durch M an D das Eigentum des T´s ihm abhanden gekommen. Somit braucht es die analoge Anwendung von § 1369 überhaupt nicht; ist auch gleichzeitig der Grund des Vertiefungshinweises :) Hoffe das ist richtig hergeleitet und hilft dir!

Mord ist geplant

Mord ist geplant

8.12.2023, 15:59:06

Navid*

LS2024

LS2024

26.4.2024, 11:37:46

Aber ist sind die Ehegatten nicht Mitbesitzer? Dann kommt § 935 I BGB gar nicht in Betracht, da ja die willentliche Weggabe durch den Besitzer kein

abhandenkommen

ist. Insofern schließe ich mir der Frage von Navid an.

Mord ist geplant

Mord ist geplant

8.5.2024, 15:52:11

Hey @[LS2024](144077) soweit ich das noch im Kopf habe und mich eingetrichert wurde ist es so, dass beim Erwerb von z.B. Haushaltsgegenständen durch Eheleute kein Miteigentum und somit auch kein Mitbesitz i.S.d §

1357 BGB

begründet wird. Dies lässt sich auch ganz schön mit dem Prinzip der Gütertrennung (gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft bzgl. der Ehe) begründen, da eine solche Begründen des Miteigentums- und besitzes nicht zu vereinbaren wäre. Spezielle Vereinbarungen der Eheleute diesbezüglich sehe ich hier nicht. Deine Gedanken dazu würde ich auch gerne hören! Bzw. ob mein Ansatz hier überhaupt richtig ist ^^ Bin mir da selbst nie so ganz sicher muss ich sagen. Grüße :)

Mord ist geplant

Mord ist geplant

8.5.2024, 15:52:52

Hey @[LS2024](144077) soweit ich das noch im Kopf habe und mir eingetrichert wurde ist es so, dass beim Erwerb von z.B. Haushaltsgegenständen durch Eheleute kein Miteigentum und somit auch kein Mitbesitz i.S.d §

1357 BGB

begründet wird. Dies lässt sich auch ganz schön mit dem Prinzip der Gütertrennung (gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft bzgl. der Ehe) begründen, da eine solche Begründen des Miteigentums- und besitzes nicht zu vereinbaren wäre. Spezielle Vereinbarungen der Eheleute diesbezüglich sehe ich hier nicht. Deine Gedanken dazu würde ich auch gerne hören! Bzw. ob mein Ansatz hier überhaupt richtig ist ^^ Bin mir da selbst nie so ganz sicher muss ich sagen. Grüße :)

LS2024

LS2024

10.5.2024, 13:14:03

Hallo @[Mord ist geplant](27017). Es gibt auch noch eine Aufgabe in der es darum geht, dass die Frau ohne Zustimmung des Mannes Haushaltsgegenstände (deren Eigentümerin die Ehefrau ist) aufgrund eines Streites entfernt. Laut der Lösung steht dort dem Ehemann nach § 861 I BGB ein Recht auf Wiedereinräumung des Besitzes zu. Denn aus § 1353 I 2 habe der Ehemann ein Recht zum Besitz an den gemeinsamen Haushaltsgegenständen. Wenn man Jurafuchs folgt, haben also beide Ehegatte Mitbesitz. Danach könnte § 935 I BGB nicht greifen.


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