Nachträgliche Kenntnis kurz vor Eintragung ins Grundbuch

4. April 2025

4 Kommentare

4,8(11.820 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F verkauft mit notariellem Vertrag an D ohne Kenntnis ihres Ehemanns M ihr Hausgrundstück und erklärt zugleich die Auflassung. Dabei versichert F wahrheitswidrig, sie verfüge noch über weitere erhebliche Vermögenswerte. Als M hiervon erfährt, klärt er D auf und verweigert seine Zustimmung. D wird anschließend dennoch ins Grundbuch eingetragen. ‌

Diesen Fall lösen 78,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Nachträgliche Kenntnis kurz vor Eintragung ins Grundbuch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D ist nur Eigentümer des Grundstücks geworden, wenn das Verfügungsverbot aus § 1365 BGB nicht eingreift.

Ja!

Der Eigentumserwerb an einem Grundstück setzt eine wirksame Einigung über den Eigentumsübergang voraus (Auflassung, § 925 BGB). Nach § 1365 BGB bedürfen Geschäfte eines Ehegatten über (nahezu) das gesamte Vermögen, der Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn sie in der Zugewinngemeinschaft leben. Der Ehegatte kann dem getätigten Geschäft auch nachträglich genehmigen (§ 1366 BGB). Tut er dies nicht, ist das Geschäft gegenüber jedermann unwirksam, § 1366 Abs. 4 BGB. Die §§ 1365, 1369 BGB stellen also absolute Verfügungsverbote dar. Der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis des Ehegatten ist nicht geschützt.F und M leben - mangels anderweitiger Angaben - im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Eine Zustimmung bzw. Genehmigung durch M liegt nicht vor. Die Auflassung ist somit nur wirksam, wenn eine solche nicht notwendig ist, weil die sonstigen Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Da F lediglich über ihr Grundstück verfügt hat, hat sie nach herrschender Auffassung keine „Verfügung über ihr Vermögen im Ganzen“ getroffen (§ 1365 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach der herrschenden Einzeltheorie ergibt sich aus dem Schutzzweck der Norm, dass auch Verfügungen über einen einzelnen Vermögensgegenstand ein Gesamtvermögensgeschäft i.S.d. § 1365 BGB darstellen, wenn dieses bei wirtschaftlicher Betrachtung faktisch nahezu das gesamte Vermögen des Ehegatten ausmacht. Davon ist auszugehen, wenn dem Ehegatten ein Restvermögen von weniger als 15% bei mittleren bzw. 10% bei großen Vermögen verbleibt. Da F neben dem Hausgrundstück keine nennenswerten Vermögenswerte besitzt, handelt es sich hierbei nach der Einzeltheorie um ein Gesamtvermögensgeschäft.

3. § 1365 BGB greift allerdings nur, wenn der Verfügungsempfänger (hier D) von dem Charakter der Verfügung als „Verfügung über Vermögen im Ganzen“ Kenntnis hat.

Ja, in der Tat!

Aus Gründen des Verkehrsschutzes bedarf es bei Verfügungen über Einzelgegenstände aber zusätzlich der subjektiven Kenntnis (bzw. fahrlässigen Unkenntnis) des Vertragspartners, dass es sich um ein Gesamtvermögensgeschäft handelt. Jedenfalls bei Abschluss des Kaufvertrags und der erklärten Auflassung durfte D aufgrund der Aussagen der F davon ausgehen, dass es sich nicht um ein Gesamtvermögensgeschäft handelt. Allerdings wurde M noch vor der Eintragung ins Grundbuch und damit vor Vollendung der Eigentumsübertragung von M über den Sachverhalt informiert. Entscheidend ist somit, auf welchen Zeitpunkt bezüglich der Kenntnis abzustellen ist. Das Erfordernis der Kenntnis des Vertragspartners muss sich immer auf Charakter der Verfügung als „Verfügung über Vermögen im Ganzen“ beziehen. Eine fehlende Kenntnis davon, dass der Verfügende im gesetzlichen Güterstand lebt, ist unbeachtlich.

4. Ist D Eigentümer des Grundstücks geworden, wenn man im Hinblick auf seine (fehlende) Kenntnis auf die Vollendung des Eigentumserwerbs (=Eintragung ins Grundbuch) abstellt?

Nein!

Teilweise wird vertreten, dass es im Hinblick auf die Kenntnis vom Gesamtvermögensgeschäft auf die Vollendung des Rechtserwerbs ankomme. Begründet wird dies mit dem Schutzbedürfnis des Ehepartners, dem damit am stärksten Rücksicht getragen wird.Da D zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung bereits darüber informiert war, dass das Grundstück nahezu das gesamte Vermögen der F darstellte, wäre die Auflassung und damit auch die Grundstücksübertragung aufgrund des Verfügungsverbotes aus § 1365 Abs. 1 BGB unwirksam.In Anlehnung an § 892 Abs. 2 BGB wird vereinzelt auch auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt eingeht.

5. Nach herrschender Auffassung ist im Hinblick auf die Kenntnis des Vertragspartners auf den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts abzustellen.

Genau, so ist das!

Das abgeschlossene Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) wird durch spätere Kenntnis des Vertragspartners von der Zustimmungsbedürftigkeit nicht tangiert. Es bleibt dabei, dass das Verpflichtungsgeschäft nicht zustimmungsbedürftig ist. Nach BGH und h.L. bedarf dann aber auch das Verfügungsgeschäft keiner Zustimmung mehr durch den anderen Ehepartner. Dafür spricht zum einen der Verkehrsschutz, zum anderen aber auch die Systematik. § 1365 Abs. 1 S. 2 BGB kann nicht unabhängig von S. 1 gelesen werden. Aus dem Verhältnis beider Sätze ergibt sich, dass das Erfüllungsgeschäft keiner Zustimmung bedarf, wenn auch das Verpflichtungsgeschäft keiner Zustimmung bedarf. Folglich müsse eine nachträgliche Kenntnis unbeachtlich bleiben.

6. Ist D wirksam Eigentümer geworden?

Ja, in der Tat!

Nach herrschender Auffassung kommt es für die subjektive Kenntnis des Vertragspartners vom Gesamtvermögensgeschäft auf den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts an. Nachträgliche Kenntnis ist dagegen unschädlich. D erfährt hier erst nach Abschluss des Kaufvertrags und der Auflassung davon, dass es sich bei dem Grundstück um nahezu das gesamte Vermögen der F handelt. Mangels subjektiver Kenntnis liegen die Vorraussetzungen des Verfügungsverbotes aus § 1365 Abs. 1 BGB hier nicht vor und D ist durch die Eintragung wirksam Eigentümer nach §§ 873 Abs. 1, 925 BGB geworden.Wäre die Übereignung dagegen unwirksam, so stünde F gegen D ein Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zu (§ 894 BGB). Diesen könnte M in eigenem Namen geltend machen (§ 1368 BGB). In einer solch sachenrechtlichen Einkleidung könnte Dir diese Problematik in der Klausur begegnen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HARD

hardymary

5.12.2024, 17:52:03

Kann jemand noch ein mal das Systematik Argument zwischen Satz 1 und Satz 2 erklären, dass für hM gilt beim Abstellen der Kenntnis zum schuldrechtlichen Vertrag anführt, erklären. Also wie / woran kann ich herauslesen, dass das Erfüllungsgeschäft keiner Zustimmung bedarf, wenn das

Verpflichtungsgeschäft

keiner bedurfte

lexspecialia

lexspecialia

14.2.2025, 10:46:32

Satz 1: Ein Ehegatte kann sich ohne Zustimmung des anderen nicht verpflichten, über sein „Vermögen im Ganzen“ zu verfügen. Satz 2: Dasselbe gilt für die Verfügung über das Vermögen im Ganzen. ( Wortlaut : „erfüllen“) Wenn das

Verpflichtungsgeschäft

keine Zustimmung erfordert, dann hat der Ehegatte sich bereits wirksam verpflichtet. > Die Verfügung über das Vermögen dient nur der Erfüllung dieser bereits eingegangenen Verpflichtung. > Würde man für das Verfügungsgeschäft nun trotzdem eine separate Zustimmung verlangen, hätte das eine sinnlose Unwirksamkeit der Erfüllung zur Folge, obwohl das

Verpflichtungsgeschäft

selbst wirksam ist.

QUIG

QuiGonTim

16.1.2025, 20:48:48

Warum wird bei § 1365 BGB eine subjektive Kenntnis des Vertragspartners gefordert, bei § 1369 BGB hingegen nicht?

LUC1502

luc1502

17.1.2025, 13:13:48

Hi @[QuiGonTim](133054) Der MüKo sagt dazu, dass Haushaltsgegenstände als solche jedem erkennbar sind (anders bei §1365) und der D könnte ja einfach fragen, ob die jew. Gegenstände dem ehelichen Haushalt des Geschäftspartners gewidmet sind, sodass die Gefährdung des D beim Erwerb im Falle des §1369 geringer ist als die Gefährdung beim Erwerb im Falle des §1365. LG


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen