Zivilrechtliche Nebengebiete
Familienrecht
Eheliches Güterrecht und Verfügungsbeschränkungen
Nachträgliche Kenntnis kurz vor Eintragung ins Grundbuch
Nachträgliche Kenntnis kurz vor Eintragung ins Grundbuch
2. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

F verkauft mit notariellem Vertrag an D ohne Kenntnis ihres Ehemanns M ihr Hausgrundstück und erklärt zugleich die Auflassung. Dabei versichert F wahrheitswidrig, sie verfüge noch über weitere erhebliche Vermögenswerte. Als M hiervon erfährt, klärt er D auf und verweigert seine Zustimmung. D wird anschließend dennoch ins Grundbuch eingetragen.
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Einordnung des Falls
Nachträgliche Kenntnis kurz vor Eintragung ins Grundbuch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D ist nur Eigentümer des Grundstücks geworden, wenn das Verfügungsverbot aus § 1365 BGB nicht eingreift.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da F lediglich über ihr Grundstück verfügt hat, hat sie nach herrschender Auffassung keine „Verfügung über ihr Vermögen im Ganzen“ getroffen (§ 1365 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. § 1365 BGB greift allerdings nur, wenn der Verfügungsempfänger (hier D) von dem Charakter der Verfügung als „Verfügung über Vermögen im Ganzen“ Kenntnis hat.
Ja, in der Tat!
4. Ist D Eigentümer des Grundstücks geworden, wenn man im Hinblick auf seine (fehlende) Kenntnis auf die Vollendung des Eigentumserwerbs (=Eintragung ins Grundbuch) abstellt?
Nein!
5. Nach herrschender Auffassung ist im Hinblick auf die Kenntnis des Vertragspartners auf den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts abzustellen.
Genau, so ist das!
6. Ist D wirksam Eigentümer geworden?
Ja, in der Tat!
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