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Familienrecht
Eheliches Güterrecht und Verfügungsbeschränkungen
Nachträgliche Kenntnis kurz vor Eintragung ins Grundbuch
Nachträgliche Kenntnis kurz vor Eintragung ins Grundbuch
4. April 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (11.820 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

F verkauft mit notariellem Vertrag an D ohne Kenntnis ihres Ehemanns M ihr Hausgrundstück und erklärt zugleich die Auflassung. Dabei versichert F wahrheitswidrig, sie verfüge noch über weitere erhebliche Vermögenswerte. Als M hiervon erfährt, klärt er D auf und verweigert seine Zustimmung. D wird anschließend dennoch ins Grundbuch eingetragen.
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Einordnung des Falls
Nachträgliche Kenntnis kurz vor Eintragung ins Grundbuch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D ist nur Eigentümer des Grundstücks geworden, wenn das Verfügungsverbot aus § 1365 BGB nicht eingreift.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da F lediglich über ihr Grundstück verfügt hat, hat sie nach herrschender Auffassung keine „Verfügung über ihr Vermögen im Ganzen“ getroffen (§ 1365 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. § 1365 BGB greift allerdings nur, wenn der Verfügungsempfänger (hier D) von dem Charakter der Verfügung als „Verfügung über Vermögen im Ganzen“ Kenntnis hat.
Ja, in der Tat!
4. Ist D Eigentümer des Grundstücks geworden, wenn man im Hinblick auf seine (fehlende) Kenntnis auf die Vollendung des Eigentumserwerbs (=Eintragung ins Grundbuch) abstellt?
Nein!
5. Nach herrschender Auffassung ist im Hinblick auf die Kenntnis des Vertragspartners auf den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts abzustellen.
Genau, so ist das!
6. Ist D wirksam Eigentümer geworden?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
hardymary
5.12.2024, 17:52:03
Kann jemand noch ein mal das Systematik Argument zwischen Satz 1 und Satz 2 erklären, dass für hM gilt beim Abstellen der Kenntnis zum schuldrechtlichen Vertrag anführt, erklären. Also wie / woran kann ich herauslesen, dass das Erfüllungsgeschäft keiner Zustimmung bedarf, wenn das
Verpflichtungsgeschäftkeiner bedurfte
lexspecialia
14.2.2025, 10:46:32
Satz 1: Ein Ehegatte kann sich ohne Zustimmung des anderen nicht verpflichten, über sein „Vermögen im Ganzen“ zu verfügen. Satz 2: Dasselbe gilt für die Verfügung über das Vermögen im Ganzen. ( Wortlaut : „erfüllen“) Wenn das
Verpflichtungsgeschäftkeine Zustimmung erfordert, dann hat der Ehegatte sich bereits wirksam verpflichtet. > Die Verfügung über das Vermögen dient nur der Erfüllung dieser bereits eingegangenen Verpflichtung. > Würde man für das Verfügungsgeschäft nun trotzdem eine separate Zustimmung verlangen, hätte das eine sinnlose Unwirksamkeit der Erfüllung zur Folge, obwohl das
Verpflichtungsgeschäftselbst wirksam ist.
QuiGonTim
16.1.2025, 20:48:48
Warum wird bei § 1365 BGB eine subjektive Kenntnis des Vertragspartners gefordert, bei § 1369 BGB hingegen nicht?
luc1502
17.1.2025, 13:13:48
Hi @[QuiGonTim](133054) Der MüKo sagt dazu, dass Haushaltsgegenstände als solche jedem erkennbar sind (anders bei §1365) und der D könnte ja einfach fragen, ob die jew. Gegenstände dem ehelichen Haushalt des Geschäftspartners gewidmet sind, sodass die Gefährdung des D beim Erwerb im Falle des §1369 geringer ist als die Gefährdung beim Erwerb im Falle des §1365. LG