Falschheit der Aussage

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

In dem Mehrfamilienhaus der F hat Y mehrere Fensterscheiben im Hausflur zerstört. F erstattet Anzeige gegen den verhassten Nachbarn Y und behauptet, bewusst tatsachenwidrig, ihn am Dienstagabend bei der Tat beobachtet zu haben.

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Einordnung des Falls

Falschheit der Aussage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem Y die Scheiben zerstört hat, hat er eine Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) begangen.

Ja, in der Tat!

Eine Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) begeht, wer vorsätzlich eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Y hat bewusst die Funktionsfähigkeit der Fenster aufgehoben. Diese standen in Fs Eigentum. Damit hat er eine Sachbeschädigung begangen.
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2. Nach der Rechtsprechung hat F den Y "falsch verdächtigt" (§ 164 Abs. 1 StGB).

Nein!

Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Falschheit auf den Tatvorwurf. Die Verdächtigung ist also falsch, wenn die verdächtigte Person tatsächlich unschuldig ist. Y hat tatsächlich eine Sachbeschädigung begangen. Die Verdächtigung war also wahr.

3. Nach der h.L. hat F den Y "falsch verdächtigt" (§ 164 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Nach der h.L. bezieht sich die Falschheit auf das unterbreitete Tatsachenmaterial. Die Verdächtigung ist also falsch, wenn die vorgetragenen Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. F hat Y tatsächlich nicht bei der Tat beobachtet. Das vorgetragene Tatsachenmaterial war also falsch.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FL

Flohm

13.11.2023, 10:59:47

Was wäre denn ein Beispiel für §164 II ?

LELEE

Leo Lee

19.11.2023, 11:29:20

Hallo Flohm, Der praktisch relevanteste Fall für den § 164 II StGB ist die falsche Verdächtigung bzgl. einer Ordnungswidrigkeit (im Ggs. zu Abs. 1, der explizit Straftaten erfasst). So ist § 164 II StGB etwa dann betroffen, wenn man bei einem Blitzerfoto (Ordnungswidrigkeit) behauptet, ein anderer wäre gefahren. Andere Beispiele für die Herbeiführung von sont. Behördlichen Verfahren sind: I. Herbeiführung eines gewerblichen Berufsverbotes II. eines Insolvenzverfahrens oder Entziehung der III. Rente oder des IV. Sorgerechts. I.Ü. kann ich dir die Lektüre von Fischer StGB 70. Auflage, § 164 Rn. 11 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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