Sorge eines Dritten um Wohl des Entführten

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T verbringt den 3-jährigen Sohn des O ohne dessen Wissen an einen geheimen Ort. T will die Angst des O um sein Kind nutzen, um von diesem 1.000 € per Sofortüberweisung zu erhalten. Ts Plan geht auf.

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Einordnung des Falls

Sorge eines Dritten um Wohl des Entführten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T das Kind des O an einen entlegenen Ort bringt, hat T dieses entführt.

Genau, so ist das!

Entführen bezeichnet das Verbringen eines Menschen an einen anderen Aufenthaltsort mit der Wirkung, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters ausgesetzt ist. Dabei kann das Angriffsobjekt des Täters jeder Mensch sein, auch der Erwachsene und sogar das eigene Kind. T verbringt das Kind von dessen vorigem Aufenthaltsort an einen abgelegenen Ort, wo es seinem Einfluss ungehemmt ausgesetzt ist.
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2. T hat das Kind entführt, um die Sorge des O um das Kindeswohl zu einer Erpressung (§ 253 StGB) auszunutzen.

Ja, in der Tat!

Die Vorschrift verlangt neben dem sog. Ermächtigungstatbestand auch einen Ausnutzungstatbestand. Damit soll ein Zusammenhang zwischen dem Ermächtigungstatbestand und der angestrebten Opferhandlung bestehen. Hier hat die T das Kind des O gerade dazu entführt, um die väterliche Sorge über das Wohl zu einer Erpressung auszunutzen. Die Vorschrift schützt vornehmlich die persönliche Freiheit und Unversehrtheit des Opfers, daneben auch die persönliche Freiheit des Dritten, dessen Sorge ausgenutzt werden soll. Der Dritte muss dabei nicht notwendig eine nahestehende Person sein.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SN

Sniter

27.9.2022, 11:47:40

Sehr gutes Kapitel! Könntet ihr vllt noch -zur Abgrenzung- einige Fälle hinzufügen, in denen der Ausnutzungstatbestand gerade nicht vorliegt? Und vllt auch noch einen Fall zum 2-Personen-Verhältnis? Vielen Dank 😊

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.9.2022, 18:41:55

Vielen Dank, Sniter. Das freut uns sehr zu nehmen. Wir nehmen das gerne noch mit auf. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DAV

David.

11.10.2023, 23:57:32

Ein relevantes Problem ist ja noch, dass der BGH für Zwei-Personen-Verhältnisse im Rahmen der §§ 239a und b eine Einschränkung in dem Sinne verlangt, dass ein „doppelter Zwang“ bzw. eine „stabile Bemächtigungslage“ verlangt wird. Im Zwei-Personen-Verhältnis liegt eine Strafbarkeit erst dann vor, wenn über den Zwang, der im Sichbemächtigen bzw. Entführen liegt, ein weiterer, den eigentlichen Zielen des Täters dienender Zwang gewollt ist. Wäre cool, wenn das noch in diesem Kapitel mit aufgenommen werden könnte.

LELEE

Leo Lee

14.10.2023, 17:39:05

Hallo David, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat ist der Streitstand bzgl. § 239a und b StGB in Zwei-Personen-Konstellationen ein wichtiger. Ich werden den Vorschlag an die Redaktion weiterleiten, damit wir zeitnah auch dieses Problem aufnehmen können :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

Christian Quaritsch

Christian Quaritsch

27.4.2024, 21:34:34

Leider findet sich der Streitstand nach fast 200 Tagen noch immer nicht im Kapitel. Ich möchte auch noch einmal an die Wichtigkeit des Selbigen erinnern.

CR7

CR7

16.9.2024, 12:44:08

Ich schließe mich @[Christian Quaritsch](239663) an!


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