Haftet der Zuschauer eines Fußballspiels wegen des Zündens eines Sprengkörpers für eine dem Verein vom Sportgericht auferlegte Geldstrafe?


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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besonders examenstauglich

A zündet während eines Fußballspiels im Stadion des 1. FC Köln einen Knallkörper und verletzt dadurch sieben Zuschauer. Der DFB verhängt gegen den Verein eine Verbandsstrafe. Der 1. FC Köln verlangt deswegen von A Schadensersatz (50.000 €).

Einordnung des Falls

Haftet der Zuschauer eines Fußballspiels wegen des Zündens eines Sprengkörpers für eine dem Verein vom Sportgericht auferlegte Geldstrafe?

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer Berlin/Brandenburg 2023
Examenstreffer Hessen 2023
Examenstreffer NRW 2023
Examenstreffer Mecklenburg-Vorpommern 2023

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A den Knallkörper gezündet hat, hat er äquivalent und adäquat kausal die Verbandsstrafe des DFB verursacht.

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Genau, so ist das!

Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Adäquate Kausalität ist gegeben, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt.BGH: Es sei weder völlig unwahrscheinlich noch ungewöhnlich, dass der DFB Fußballclubs im Anschluss an Pyrotechnikvorfälle im Stadion Verbandsstrafen auferlegt.

2. A haftet dem 1. FC Köln auf €50.000 Schadensersatz.

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Ja, in der Tat!

A haftet aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung des Zuschauervertrags.

3. Durch das Zünden des Knallkörpers hat A eine Pflicht aus dem Zuschauervertrag verletzt.

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Ja!

BGH: Jeden Zuschauer treffe die Rücksichtnahmepflicht, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu gefährden. Diese Pflicht folge sowohl aus der in den Zuschauervertrag einbezogenen Stadionordnung als auch aus § 241 Abs. 2 BGB. Danach ist in einem Schuldverhältnis jeder Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet.

4. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang (Schutzzweck der Norm) zwischen der Pflichtverletzung des A und dem Schaden des 1. FC Köln ist gegeben.

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Genau, so ist das!

Der Schutzzweck der Norm ist der dritte Kausalitätsfilter. Der Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist gegeben, wenn der Schaden aus dem Bereich der Gefahren stammt, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die Vertragspflicht übernommen wurde.BGH: Die Vertragsstrafe des DFB sanktioniere eine Störung des Spiels durch A. Die von A verletzten Pflichten der Stadionordnung sowie die Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB dienten ebenfalls einem ungestörten Spielablauf. Damit stammte der Schaden aus dem Bereich der Gefahren, zu deren Abwendung die Vertragspflicht bestand.

5. Zwischen A und dem 1. FC Köln besteht ein Schuldverhältnis, sodass eine Haftung des A nach § 280 Abs. 1 BGB möglich ist.

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Ja, in der Tat!

Ein Schuldverhältnis ist eine Sonderverbindung zwischen (mindestens) zwei Personen, kraft derer der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung zu fordern berechtigt ist. Es entsteht durch Vertrag, einseitiges Rechtsgeschäft oder Gesetz.Durch den Ticketkauf und Stadionbesuch des A ist zwischen A und dem 1. FC Köln ein Zuschauervertrag zustande gekommen.

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