Statutenwechsel
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A besitzt seit zehn Jahren eine wertvolle Kette, die sie für ihr Eigentum hält. Tatsächlich ist A nicht die Eigentümerin. A zieht aus dem EU-Mitgliedsstaat X nach Deutschland und nimmt auch „ihre“ Kette mit. In X kann man bewegliche Sachen erst nach zwölf Jahren ersitzen. Ist A Eigentümerin der Kette?
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Einordnung des Falls
Statutenwechsel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gibt es für sachenrechtliche Fragen eine einschlägige europäische Verordnung bezüglich des anzuwendenen Rechtes?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für die Frage des anwendbaren Rechts, ist nach deutschem IPR an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Inhabers anzuknüpfen (Art. 43 Abs. 1 EGBGB).
Nein!
3. Wird eine Sache in ein anderes Land verbracht, richtet sich der zu berücksichtigende Zeitraum für eine Ersitzung nur nach der Zeit, die in dem neuen Land verbracht wurde (Art. 43 Abs. 3 EGBGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Nach deutschem Recht hat A im Wege der Ersitzung Eigentum an der Kette erworben (§ 937 BGB).
Ja, in der Tat!
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