Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Einreden des Sicherungsgebers
Bürgschaft: Analoge Anwendung des § 770 Abs. 1 BGB bei anderen Gestaltungsrechten
Bürgschaft: Analoge Anwendung des § 770 Abs. 1 BGB bei anderen Gestaltungsrechten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei G ein Festzelt. Als Sicherheit erklärt sich B gegenüber G bereit, für die Kaufpreisschuld zu bürgen. Es stellt sich heraus, dass das Zelt schwere und unbehebbare Mängel aufweist und auch eine Nachlieferung nicht möglich ist. K verweigert die Bezahlung des Kaufpreises. G fordert von B den Kaufpreis.
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Einordnung des Falls
Bürgschaft: Analoge Anwendung des § 770 Abs. 1 BGB bei anderen Gestaltungsrechten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Käufer K ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Bürge kann dem Gläubiger allerdings nur die Einrede der Anfechtbarkeit und keine sonstigen Gestaltungsrechte entgegenhalten (§ 770 Abs. 1 BGB).
Nein!
3. Steht G ein durchsetzbarer Zahlungsanspruch gegen B zu?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L.Goldstyn
28.7.2024, 19:39:11
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Jakob G.
17.10.2024, 23:37:37
Er hätte jedenfalls das ZBR aus
§ 320 BGBper § 768 BGB, aber das ergibt sich in der Tat nur aus der Vertiefung, sodass Begründung falsch und Ergebnis richtig sind. Bitte anpassen :-)