Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Einreden des Sicherungsgebers

Bürgschaft: Analoge Anwendung des § 770 Abs. 1 BGB bei anderen Gestaltungsrechten

Bürgschaft: Analoge Anwendung des § 770 Abs. 1 BGB bei anderen Gestaltungsrechten

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft bei G ein Festzelt. Als Sicherheit erklärt sich B gegenüber G bereit, für die Kaufpreisschuld zu bürgen. Es stellt sich heraus, dass das Zelt schwere und unbehebbare Mängel aufweist und auch eine Nachlieferung nicht möglich ist. K verweigert die Bezahlung des Kaufpreises. G fordert von B den Kaufpreis.

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Einordnung des Falls

Bürgschaft: Analoge Anwendung des § 770 Abs. 1 BGB bei anderen Gestaltungsrechten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Käufer K ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Ja, in der Tat!

§§ 437 Nr. 2, 323, 326 Abs. 5 BGB gewährt ein Rücktrittsrecht ohne Fristsetzung. Voraussetzung ist, dass wirksam ein Kaufvertrag geschlossen wurde und die Sache über einen Rechts- oder Sachmangel verfügt. Zudem muss die Nacherfüllungspflicht unmöglich sein. Das Zelt weist schon zum Zeitpunkt der Übergabe schwere Mängel auf, sodass ein Sachmangel gegeben ist. Da diese unbehebbar sind und eine Nachlieferung nicht möglich ist, scheidet eine Nacherfüllung aus. Entsprechend bedarf es auch keiner Fristsetzung. Ein Gewährleistungsausschluss ist nicht erkenntlich.
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2. Der Bürge kann dem Gläubiger allerdings nur die Einrede der Anfechtbarkeit und keine sonstigen Gestaltungsrechte entgegenhalten (§ 770 Abs. 1 BGB).

Nein!

Mangels anderweitiger Regelungen (planwidrige Regelungslücke) und einer vergleichbaren Interessenlage findet § 770 Abs. 1 BGB grundsätzlich entsprechende Anwendung für Gestaltungsrechte. Relevant wird die entsprechende Anwendung für Rücktritts- und Minderungsrechte. Die Einrede des Bürgen ist auch in diesen Fällen sachgerecht, denn der Hauptschuldner hat sein Gestaltungsrecht bislang nicht ausgeübt und es besteht für den Bürgen weiterhin eine Unsicherheit.Bei der analogen Anwendung des § 770 Abs. 1 BGB ist auf den genauen Zeitpunkt zu achten. Sofern der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und damit ein Rücktritt nach §§ 438 Abs. 4 S. 1, 218 BGB nicht mehr erklärt werden kann, ist für § 770 BGB kein Raum mehr.

3. Steht G ein durchsetzbarer Zahlungsanspruch gegen B zu?

Nein, das ist nicht der Fall!

Mangels anderweitiger Regelungen (planwidrige Regelungslücke) und einer vergleichbaren Interessenlage findet § 770 Abs. 1 BGB grundsätzlich analoge Anwendung für Gestaltungsrechte. Hätte K den Rücktritt erklärt, so würde auch die Bürgschaftsverpflichtung als akzessorisches Sicherungsrecht untergehen. Die Einrede schützt B bis zur endgültigen Klärung, ob K den Rücktritt ausübt. Über § 768 BGB steht dem Bürgen zudem auch Ks Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB zu.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

L.G

L.Goldstyn

28.7.2024, 19:39:11

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Jakob G.

Jakob G.

17.10.2024, 23:37:37

Er hätte jedenfalls das ZBR aus

§ 320 BGB

per § 768 BGB, aber das ergibt sich in der Tat nur aus der Vertiefung, sodass Begründung falsch und Ergebnis richtig sind. Bitte anpassen :-)


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