Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte

Übertragung der Bürgschaft bei Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrags

Übertragung der Bürgschaft bei Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrags

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M mietet von V ein Haus. Zur Absicherung der Mietforderung bürgt Ms Tante B gegenüber V. B ist zu diesem Zeitpunkt aber nicht geschäftsfähig, sodass der Vertrag zwischen B und V unwirksam ist. V tritt die Mietforderung gegen M an den gutgläubigen Dritten D ab.

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Einordnung des Falls

Übertragung der Bürgschaft bei Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrags

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Bürgschaft besteht unabhängig von der gesicherten Mietforderung und müsste separat an D abgetreten werden (§ 401 Abs. 1 BGB).

Nein!

Die Bürgschaft ist akzessorisch zur Hauptverbindlichkeit. Die Bürgenschuld ist also im Bestehen abhängig von der Hauptschuld. Die Bürgschaft geht im Fall der Abtretung (oder anderweitigen Übertragung) deshalb mit der Hauptschuld über (vgl. § 401 Abs. 1 BGB). Es bedarf keiner separaten Abtretung.
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2. Die Bürgschaftsforderung besteht aufgrund von Bs Geschäftsunfähigkeit tatsächlich nicht (§ 104 Nr. 2 BGB). Kann D von V gutgläubig die Forderung gegen B erwerben?

Nein, das ist nicht der Fall!

Forderungen fehlt es – anders als bei beweglichen Sachen und Grundstücksrechten – an einem Rechtsscheinträger. Ein gutgläubiger Erwerb ist deshalb grundsätzlich nicht möglich ist. Die Bürgschaftsforderung besteht hier aufgrund von Bs Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht. D erwirbt hier also nur die Forderung gegen M, nicht aber die Bürgschaftsforderung. Eng begrenzte Ausnahmen ergeben sich aus § 405 BGB. § 405 BGB schließt bei verbrieften Forderungen zugunsten des Zessionars den Einwand der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts aufgrund des Vorliegens eines Scheingeschäfts (§ 117 Abs. 1 BGB) aus.
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